Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111002/4/Wim/Pe/Bu

Linz, 12.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.6.2011, VerkGe96-102-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 13. Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.6.2011, VerkGe96-102-1-2011, wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG 1995 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 


2. Dagegen wurde fristgerecht ohne Begründung Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterblieben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26.7.2011 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen drei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels nachzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 1.8.2011 zugestellt und endete die Frist zur Verbesserung der Berufung somit am 22.8.2011.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw bis dato dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

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