Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166165/8/Br/Th

Linz, 18.08.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 13.04.2011, GZ: VerkR96-6085-2010, wegen einer Übertretung der KDV, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o. a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über den Berufungswerber wegen eines Verstoßes nach § 64c Abs.4 und § 64d KDV iVm § 134 Abs.1 KFG, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden ausgesprochen, weil er, als Ausbildungsleiter der Fahr(schul)lehrer-Akademie X, X, nicht sichergestellt habe, dass die Ausbildung fachlich qualifiziert abgewickelt worden sei weil am 26. Mai 2010 gegen 10 Uhr X einen theoretischen Ausbildungskurs für Fahrlehrer abgehalten habe, obwohl dieser die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Aufgrund eines Aktenvermerks von HR Dr. X und Mag. X über eine unangemeldete Überprüfung der Fahr(schul)lehrer-Akademie X am 26. Mai 2010, bei der festgestellt wurde, dass X 8 Personen unterrichtete, obwohl er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, wurden Sie mit unserem Schreiben vom 30. Juni 2010 aufgefordert, sich zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 64 c Abs. 4 und § 64 d KDV i. V. m. § 134 Abs. 1 KFG zu äußern.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 15. Juli 2010 brachten Sie dazu im Wesentlichen vor, dass die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten werde, zumal X über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und ordnungsgemäß als Lehrpersonal gemeldet worden sei. Die Ausbildung am 26. Mai 2010 sei daher fachlich qualifiziert erfolgt. Außerdem sei es im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung zu keinerlei Beanstandungen gekommen.

 

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr teilte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2010 mit, dass am 16. Juni 2009 in der Fahrschule X in X, X eine Überprüfung durchgeführt worden sei. Sie hätten dabei angegeben, dass X fallweise auch Kurse in der Fahr(schul)lehrer-Akademie abhalten würde, zumal er die dazu notwendige Befähigung hätte. Daraufhin sei am 25. Juni 2009 ein Schreiben an Sie ergangen, in dem Sie darauf hingewiesen wurden, dass X mangels einer 5-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrschullehrer nicht als Fachpersonal gemäß § 64c Abs.5 Z6 KDV eingesetzt werden könne. Von einer Zustimmung der Behörde könne daher keine Rede sein.

 

Bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wels am 24. August 2010 sagte X aus, dass er seit 2009 als Fahrschullehrer tätig sei. Am 26. Mai 2010 hätte er bei der Fahrschullehrer Akademie in X bei einem schriftlichen Test als Aufsichtsperson ausgeholfen. Von einer Lehrtätigkeit könne daher keine Rede sein.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme führten Sie letztlich aus, dass nicht von einer Lehrtätigkeit gesprochen werden könne, da X lediglich bei einem schriftlichen Test als Aufsichtsperson tätig gewesen sei. Zudem besitze X seit 25. Mai 2009 die Fahrschullehrerberechtigung und verfüge über pädagogische Kenntnisse und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung, weshalb die Qualifikation als Lehrkraft unzweifelhaft sei.

 

Darüber wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 26. Mai 2010 wurde von X in der Fahr(schul)lehrer Akademie X, X ein theoretischer Ausbildungskurs für Fahrlehrer abgehalten.

X wurde mit Bescheid der Stadt Wels vom 25. Mai 2009 die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse .B erteilt und ist seither bei der Fa. X beschäftigt.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist durch die Angaben im Schreiben des Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 6. Juni 2010 sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtliche Beurteilung:

§ 64c KDV

….

(4)     Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen. Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

 

(5)     Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

…..

Z. 6.

ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, der während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat.

 

Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

….

 

(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten mindestens 330 Unterrichtseinheiten sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten Unterricht. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

....

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle, zu ergänzen.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Aufgrund Ihrer Stellungnahme war zu problematisieren, ob nun eine "Lehrtätigkeit" im Sinne der Bestimmungen des § 64c KDV vorlag:

 

Dazu ist auszuführen, dass

 

1.   X am 26. Mai 2010 gegenüber HR Dr. X selbst zugegeben hat, 8 Personen am besagten Tag zu unterrichten,

2.   auf der Leinwand ein Bild über den Anhalteweg gezeigt wurde,

3.   laut einer Internetrecherche am Tattag ein theoretischer Ausbildungskurs für Fahrlehrer abgehalten wird

4.   Sie selbst in Ihrer Rechtfertigung vom 15. Juli 2010 anführen, dass die Ausbildung am 26. Mai 2010 fachlich qualifiziert erfolgte und X die Befähigung hat, den theoretischen Ausbildungskurs für Fahrlehrer - unter Ihrer Aufsicht und Verantwortung als Ausbildungsleiter - durchzuführen.

 

Ihre nunmehrigen Angaben, wonach X bei einem schriftlichen Test nur als Aufsichtsperson anwesend war und daher kein Fachvortrag gehalten wurde, sind nicht geeignet, diese Annahme zu widerlegen. Zum Einen widersprechen sie den oben angeführten, zeitlich früher getätigten Aussagen, zum Anderen gibt der Zeuge X bei seiner Einvernahme selbst an,, dass er "den Test dahingehend ausgeweitet hat, dass er einigen Prüflingen noch mündliche Fragen stellte und Anregungen gab, wie die Frage zu beantworten sei". Hiebei handelt es sich wohl unzweifelhaft um eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes und diese hat durch das Fachpersonal zu erfolgen. Insgesamt betrachtet haben Sie daher das Ihnen angelastete Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Sie haben auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, weil Sie zumindest fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gehandelt haben. Sie haben auch kein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1.200 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ihr ohne Ihre Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnte (VwGH 14.1.1981, ZI. 3033/80).

 

Es liegen mehrere Vormerkungen die zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind vor, so dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, so dass von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden konnte.

Der verhängte Strafbetrag ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellt auch das notwendige Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung mit nachfolgender Ausführung:

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 13.04.11, GZ: VerkR96-6085-2010, am 07.06.11 zugestellt. Binnen offener Frist wird dagegen das Rechtsmittel der

 

Berufung erhoben.

 

Das angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen, sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.

 

 

1.)    Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Die Behörde stützt sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen und grundsätzlich auf einen Aktenvermerk von HR Dr. X und Mag. X vom Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr.

 

Diese hätten am 26.05.10 eine Nachschau in der Fahr(schul)lehrer-Akademie X in X durchgeführt. Nicht dargelegt (im Aktenvermerk) und gar nicht erhoben (durch die Behörde) wurde in diesem Zusammenhang, weshalb und auf welcher Grundlage überhaupt eine derartige unangemeldete Nachschau erfolgte.

 

Im Aktenvermerk wurde weiters angeführt, dass dieser Nachschau eine Internet-Recherche vorangegangen sei. Dabei habe sich ergeben, dass an diesem Tag ein theoretischer Ausbildungskurs für Fahrlehrer abgehalten wurde.

 

In der Bescheidbegründung der Behörde wird auf Grundlage dieses Aktenvermerkes ausgeführt, dass „bei einer unangemeldeten Überprüfung der Fahrschullehrer-Akademie X am 26. Mai 2010 festgestellt worden sei, dass X 8 Personen unterrichtet habe, obwohl er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

 

Bei genauem Studium dieses Aktenvermerk vom 26.05.10 ergibt sich jedoch, dass die Anzeiger (Dr. X und Mag. X) erst „in der Pause" im Akademiegebäude eingetroffen sind und das Seminargebäude kurz danach schon wieder verlassen haben.

 

Dr. X und Mag. X haben (und konnten demnach auch gar) KEINE UNMITTELBAREN PERSÖNLICHEN WAHRNEHMUNGEN bezüglich einer „Unterrichtstätigkeit" des X treffen (können).

Ein Aktenvermerk iSd §16 AVG macht weder von vornherein Zeugenaussagen entbehrlich, noch liefert er nach Art des §15 AVG „vollen Beweis" (VwGH 23.5.1989,85/07/0261).

 

In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 17.09.10 wurde deshalb ausdrücklich die zeugenschaftliche Befragung von HR Dr. X und Mag. X beantragt.

 

Diese Beweisaufnahme ist seitens der Behörde unterblieben und wurde dafür keine Begründung gegeben. Insoweit liegt deshalb bereits ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Dazu ist auszuführen, dass Beweisanträge nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (VwGH 22.01.1987, 86/16/0221). Beweisanträgen ist jedenfalls stattzugeben, falls dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint (VwGH 16.01.1992, Slg 13560A). Die Behörde darfeinen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer fallbezogenen Relevanz ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich (VwGH 24.10.1983, 82/109/0123, 11.02.1987, 86/03/0189 uva.).

 

Wäre den gestellten Beweisanträgen entsprochen worden, so hätte die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen können und müssen und hätte jedenfalls keine Bestrafung der betroffenen Partei erfolgen dürfen.

 

Die belangte Behörde stützt sich bei der Feststellung des im Spruch angeführten Sachverhaltes - wie dargelegt - ausschließlich auf die Angaben im Aktenvermerk vom 26.05.10, welche durch Dr. X und Mag. X vom Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr verfasst wurde. Als Kontrollbehörde kommt dieser jedoch „Parteistellung" zu und bedeutet dies unzweifelhaft, dass dieser Behörde (im Gegensatz zu einem unbeteiligten Zeugen) im Vorhinein nicht die gebotene Objektivität im gegenständlichen Verfahren beizumessen ist. (Wie gerügt wurde ja nicht einmal geklärt, was Grundlage der unangemeldeten Nachschau vom 26.05.10 war).

 

Dass nach Ansicht der anzeigenden Behörde den Angaben in einer Rechtfertigung keine Relevanz zukomme (siehe Schreiben vom 30.07.10), entbindet daher die zur Entscheidung berufene Behörde nicht davon, das ordnungsgemäße   Ermittlungsverfahren   durchzuführen,    die   vorliegende Beweisergebnisse sorgfältig zu prüfen (auch in Richtung des Entlastungsbeweises für den Beschuldigten) und insbesondere sämtliche Beweisanträge einzuholen. Da dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, liegt eine Verletzung des Grundsatzes auf Durchführung eines fairen Verfahrens vor.

 

Zur Person des X, sowie dessen Qualifikationen, finden sich überhaupt keine Feststellungen im Aktenvermerk vom 26.05.10. Solche Feststellungen wurden auch von der Behörde im vorliegenden Straferkenntnis nicht getroffen.

 

Es ist deshalb nicht schlüssig nachvollziehbar begründet, weshalb Herr X „die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte".

 

Allenfalls hätten dazu noch weitere Erhebungen durch die Behörde geführt werden müssen, um tatsächlich umfassende und richtige Feststellungen treffen zu können. Dabei hätte sich aber ergeben, dass Herr X die Qualifikation als Lehrkraft gemäß § 64c Abs. 5 Zi 4 KDV erfüllt.

 

Letztlich ist deshalb auch in keinster Weise nachvollziehbar, inwieweit die Behörde von einer Übertretung gesetzlicher Vorschriften ausgeht. Auch diesbezüglich wurden tatsächlich keinerlei begründete und schlüssig nachvollziehbare Feststellungen getroffen. Im Straferkenntnis wird lediglich der Gesetzestext wiedergegeben ohne hier eine schlüssige Subsumption eines konkret festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen.

 

Die gesamte Begründung der Behörde erscheint bei eingehender Betrachtung unsubstantiiert und (rechtlich) verfehlt. Die Behörde ist aber gehalten in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der Wiedergabe des Gesetzestextes. Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Zum maßgeblichen Sachverhalt wurde Herr X am 24.08.10 bei der BPD Wels niederschriftlich und unter Wahrheitspflicht einvernommen. Dabei erfolgte ein konkreter Vorhalt und hat der Zeuge dazu ausgesagt. Nur diese niederschriftliche Zeugenaussage des Herrn X kann daher für die Beurteilung relevant sein. Frühere niederschriftliche Aussagen des X liegen nicht vor und kann demnach auch kein Widerspruch 2x1 solchen bestehen.

 

Die Behörde kann auch nicht schlüssig nachvollziehbar begründen, weshalb der Aussage des X vor der BPD Wels am 24.08.10 nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte.

 

Dass der Zeuge bei dieser Einvernahme angab, dass er „noch mündliche Fragen stellte und Anregungen gab", kann wohl nicht als „Ausbildung im Sinne des Gesetzes" bewertet werden, wie dies unrichtigerweise seitens der Behörde erfolgte.

 

Der Betroffene hat in seiner Rechtfertigung vom 17.09.10 alles dargelegt, was für seine Entlastung spricht. Er hat geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und konkrete Beweisanträge gestellt. Gemäß § 37 i.V.m. § 39 Abs.2 AVG war die Behörde deshalb verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (siehe VfGH 04.04.2001, 99/09/0143). Die Regelung des § 5 Abs.1 2.Satz VStG befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf § 25 Abs. 2 VStG von sich aus alle Umstände zu berücksichtigen, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat. (Siehe Erkenntnis vom 17.04.1956, 904/55, Slg. 4046 A).

 

Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und eingehender und richtiger Begründung, hätte die Behörde daher zu einem anderen Bescheidergebnis kommen müssen und hätte keine Strafe ausgesprochen werden dürfen.

 

 

2.)    Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen:

 

Die Feststellung der Behörde, wonach von Herrn X am 26.Mai 2010 in der Fahr(schul)lehrer-Akademie X in X, ein theoretischer Ausbildungskurs für Fahrlehrer abgehalten wurde, wird als unrichtig bekämpft.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt sei - so die Begründung der Erstbehörde - durch die Angaben im Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2010 sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Dazu ist zunächst schon zu rügen, dass "ein Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2010" offenkundig nicht vorliegt. Im Akt erliegt lediglich ein Schreiben vom 06. Mai 2010, welches am 4. Juni 2010 bei der BH Grieskirchen einlangte. Mit diesem Schreiben wurde aber wiederum nur der schon bemängelte Aktenvermerk vom 26. Mai 2010 vorgelegt.

 

Dieser Aktenvermerk ist selbst äußerst widersprüchlich. So wird darin ausgeführt, dass Herr X „selber zugibt, heute Unterricht zu halten". Im darauf folgenden Absatz wird hingegen festgehalten, dass ,Herr X angibt, dass er 6 Personen im laufenden Kurs und 2 zusätzliche Personen zur Wiederholungsprüfung schult."

 

Ein „Bild auf einer Leinwand" (der genaue Sachverhalt und Zusammenhang wurde gar nicht geklärt) kann jedenfalls auch kein schlüssiger Beweis für eine „Unterrichtstätigkeit" sein.

 

Eine persönliche Befragung von HR Dr. X oder Mag. X zu diesen „Angaben" im Aktenvermerk ist jedoch im Verfahren nie erfolgt.

 

Herr X selbst gab bei seiner Einvernahme vor der BPD Wels am 24.08.10 glaubwürdig an, dass er am 26.05.10 bei einem schriftlichen Test lediglich als Aufsichtsperson ausgeholfen hat.

 

Als unvollständig gerügt wird die Feststellung, dass Herrn X mit Bescheid der Stadt Wels vom 25 .Mai 2009 die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse B erteilt wurde und er seither bei der Fa. X beschäftigt ist.

 

Richtigerweise ist in diesem Zusammenhang zusätzlich festzustellen, dass Herr X über herausragende Qualifikationen, insbesondere pädagogische Kenntnisse und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung, verfügt. Er hat studiert und hat zwei akademische Titel (MPA und MBA) erworben. (Siehe Aktenvermerk der Polizei Wels vom 16.06.09 und Mail vom 19.07.10)

 

Die Qualifikation als Lehrkraft gemäß § 64c Abs.5 Zi 4 KDV sollte daher unzweifelhaft sein.

 

Richtigerweise hätte die Behörde daher (in eventu) auch feststellen müssen, dass eine Ausbildung am 26.05.10 (so man überhaupt davon ausgehen kann) jedenfalls fachlich qualifiziert erfolgte, weil Herr Mag. X über eine besonders qualifizierte Befähigung einerseits als Akademiker, andererseits als MBA und MPE verfügt. Dieser konnte daher den theoretischen Ausbildungskurs für Fahrlehrer - unter Aufsicht und Verantwortung des Betroffenen als Ausbildungsleiter - durchführen.

Hätte die Behörde die gewünschten richtigen und vollständigen Feststellungen getroffen, so hätte sie zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes gelangen müssen.

 

 

3.)    Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

Die Behörde stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die Bestimmungen des § 64c KDV und gibt in der rechtlichen Beurteilung die wesentlichen Gesetzespassagen wieder.

 

Allerdings wird dazu im Bescheidspruch nur pauschal und ohne nähere Begründung festgestellt, dass Herr X „die erforderlichen Voraussetzungen" zur Abhaltung eines theoretischen Ausbildungskurses für Fahrlehrer nicht erfülle.

 

Die Behörde setzt sich dabei mit dem diesbezüglichen Vorbringen der betroffenen Partei in der Stellungnahme vom 17.09.10 nicht auseinander und unterblieben deshalb auch wichtige und notwendige Feststellungen zur umfassenden und richtigen rechtlichen Beurteilung.

 

Ein (gesetzliches) Gebot, dass Herr X „mangels 5-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Fahrschullehrer" überhaupt nicht als Fachpersonal eingesetzt werden könne, ist den angeführten Regelungen des KDV jedenfalls nicht zu entnehmen. Dagegen spricht insbesondere schon die Bestimmung des § 64c Abs. 5 Ziffer 4 KDV. Über entsprechende Qualifikationen, insbesondere pädagogische Kenntnisse und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung, verfügt Herr X jedenfalls.

 

Eine Vorschrift, wonach eine Lehrkraft die unmittelbar vorangehenden 5 Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet haben muss, um Fahr(schul)lehrer ausbilden/unterrichten zu dürfen, erscheint im vorliegenden Fall auch nicht relevant. Lediglich für „Fachvorträge" müssen entsprechende Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Vorliegend hat Herr X jedoch keinen „Fachvortrag" gehalten (und wurde darüber auch keine Feststellung durch die Behörde getroffen).

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 64c Abs. 4 und Abs. 5 KDV lauten wie folgt:

 

(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen. Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

 

5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

 

1. je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2. eine rechtskundige Person,

eine Person, welche das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer

3. österreichischen Technischen Universität besitzt oder die Reifeprüfung an einer österreichischen           Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich        bestanden hat,

4. eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,

5. ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie einer Universität mit verkehrspsychologischen        Kenntnissen und Erfahrungen, und

6. ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, der während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule           unterrichtet hat.

 

Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

 

Demnach wird hier lediglich festgelegt, dass entsprechende Lehrkräfte für Fachvorträge „zur Verfügung stehen" müssen. Dies ist in der Fahrschulakademie des Betroffenen gewährleistet (zumindest werden durch die Behörde keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen).

 

Nicht konkret geregelt ist in dieser Bestimmung des KDV allerdings, welche konkreten Kurse von welchen Lehrkräften abgehalten werden müssen. Es erscheint deshalb nicht unzulässig, dass eine Person, die über besondere Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfugt - wie eben Herr X -auch die Aufsicht bei einem Test im Rahmen der theoretischen Ausbildung für Fahrlehrer beaufsichtigt. Ein „Fachvortrag" erfolgte in diesem Rahmen ohnehin nicht.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher zur Entscheidung gelangen müssen, dass gegenständlich keine Verletzung einer rechtlichen Vorschrift gegeben ist und daher kein strafwürdiges Handeln vorliegt.

 

 

4.)    Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe:

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat die Ausmessung der Strafe auf Grundlage der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu erfolgen (§19 VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Durch die Behörde wird angeführt, dass mehrere Vormerkungen (ohne darüber nachprüfbare Feststellungen zu treffen) in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt seien, so dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute komme. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen.

 

Unberücksichtigt blieb vor allem, dass Sorgepflichten für eine Ehegattin und zwei minderjährige Kinder bestehen.

 

 

Es werden daher gestellt nachfolgende

 

Berufungsantrage:

 

Die Berufungsbehörde möge eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchfuhren und in Stattgebung dieses Rechtsmittels das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 13.04.11, GZ: VerkR96-6085-2010, aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen;

 

in eventu das angeführte Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

In eventu möge unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden;

 

In eventu möge jedenfalls die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Wels, 17.06.11                                                                        X"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 12.8.2011, hier eingelangt am 16.8.2011 (am Tag vor anberaumten Termin der Berufungsverhandlung), wurde das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und nach fernmündlich eingeholter Klarstellung auf die Durchführung der Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.

Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Auf die umfassend vorgetragenen rechtlichen Ausführungen in der Sache selbst ist daher nicht mehr einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass dem Bestimmtheitsgebot des Art.18 Abs.1 B-VG folgend, für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens gefordert wäre (vgl. VwGH 23.5.2002, 99/03/0144 mit Hinweis auf  VfSlg 13.785/1994, sowie VwGH 29.4. 2002, Zl. 2000/03/0066, mwH).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte letztlich unterbleiben (§ 51 Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

4.1. Selbst wenn man beim Berufungswerber von einem bloß unterdurchschnittliches Einkommen ausgehen müsste, wäre die hier ausgesprochene Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen und dem Strafzweck in diesem Fall wohl kaum als gerecht werdend anzunehmen. Objektiv besehen ist beim unternehmerisch tätigen Berufungswerber jedoch von einem höheren Einkommensbezieher auszugehen, sodass sich mit Blick auf den gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen, die hier ausgesprochene geringe Geldstrafe in einem noch krasseren Missverhältnis zum Strafzweck qualifizierbar ist. 

Mit diesem Schuldspruch – es ist hier davon auszugehen, dass die Ausbildungsmodalitäten missachtet wurden – ist gesetzlich geschützten Interessen betreffend die Ausbildungsqualität nachhaltig zuwider gehandelt worden. Es bedürfte demnach insbesondere auch mit Blick auf generalpräventive Überlegungen einer nachhaltigen und spürbaren Strafe um von weiteren Übertretungen in diesem Sachzusammenhang nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Verschlechterungsverbot steht jedoch einer schuldangemessenen Anpassung des Strafausspruches entgegen. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mit Blick auf Schwere des Tatvorwurfes ex lege aus.

Eine Ermäßigung der hier durchaus milde ausgesprochenen Geldstrafen konnte daher mit Blick auf die Strafrahmen, insbesondere aber aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gezogen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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