Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166186/5/Bi/Kr

Linz, 06.09.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 24. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 1. September 2009, VerkR96-5127-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 9160 eine Geldstrafe von 360 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. August 2008, 14.45 Uhr, in der Gemeinde Spital/P. auf der B138 bei km 76.359, einem Bereich außerhalb des Ortsgebietes, in Fahrtrichtung Liezen mit dem Pkw X die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 75 km/h über­schritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – das Datum der Zustellung konnte nicht eruiert werden, weil der Rückschein "verschwunden" war - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ein zweites Fahrzeug sei "im Spiel gewesen", weil ja beide angehalten worden seien, nämlich ein weißer Kombi mit deutschem Kennzeichen beginnend mit "S...". Wenn sich die Beamten nicht erinnern könnten, heiße das nicht, dass es nicht so gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Befragung des Bauleiters und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind (Strafbar­keitsverjährung).

 

Der Vorfall ereignete sich laut Anzeige am 22. August 2008 um 14.45 Uhr. Der Bauleiter bestätigte, dass an diesem Freitag um 13.30 Uhr mit den Arbeiten aufgehört wurde, jedoch ist nicht ersichtlich, ob trotzdem eine Fahrbahnein­engung gegeben war, die laut straßenpolizeilicher Bewilligung die Abdeckung der 30 km/h-Beschränkung und Belassung einer 50 km/h-Beschränkung erlaubt hätte. Da bei einer Lasermessung keine Fotos angefertigt werden, ist auch nicht mehr (wie zB bei einem Radarfoto) nachvollziehbar, welche Fahrbahnbreite im Baustellenbereich bei km 76.359 der B138 zum Vorfallszeitpunkt bestanden hat. Zum konkreten Vorbringen des Bw im Hinblick auf ein zweites Fahrzeug, das ebenfalls angehalten worden sei, liegen keine nachvollziehbaren Aussagen vor, da der Meldungsleger erst am 18.3.2008 einvernommen wurde und sich – bis auf die pauschale Feststellung, die Messung habe sich auf das Fahrzeug des Beschuldigten bezogen – nicht mehr erinnern konnte.

 

Unabhängig davon hat die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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