Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720301/2/Wg/Wu

Linz, 13.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Juni 2011, GZ: Sich40-24772, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 9. Juni 2011, Sich40-24772, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Im Spruchabschnitt II. wurde von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen, da der Bw Österreich bereits verlassen und seine Niederlassung aufgegeben hatte. Das Aufenthaltsverbot stützt sich auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 16. Juli 2008, das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2008, das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 2008, das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16. Juni 2009, das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 11. November 2009 und das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 7. Oktober 2010. Die Behörde argumentierte weiters, der Bw sei in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes Eggenfelden vom 16. Juli 2008 wegen Dienstflucht nach § 56 Deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Behörde führt darüber hinaus mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen an.

 

Dagegen richtet sich die Eingabe vom 7. Juli 2011. Der Bw reicht darin "Beschwerde gegen den Erlass eines Aufenthaltsverbotes mit der Dauer von 5 Jahren" ein. Er argumentiert, er habe sich seit über 1 1/2 Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen und die Sünden vergangener Tage seien zumeist Ladendiebstähle gewesen und einmal Schwarzfahren mit dem Auto. Er wisse, dass das falsch gewesen sei, er sei aber der Meinung, keine Gefahr für die Bürger Österreichs zu sein. Er habe sein Leben von Grund auf geändert und fände es unglaublich schade, wenn er darauf verzichten müsste, nach Braunau gehen zu können. Er bat darum, diese Entscheidung noch einmal zu überdenken.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist deutscher Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister war er in der Zeit von 20. Juni 2008 bis 9. Juli 2008 an der Adresse X mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug war er in der Zeit von 19. Dezember 2007 bis 20. Dezember 2007, von 10. Juni 2008 bis 11. Juni 2008 und in der Zeit von 9. Juli 2008 bis 11. Juli 2008 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

 

Das Amtsgericht Eggenfelden hat mit Urteil vom 24. Juni 2008, Zahl 2 Ds 1js7158/08, den Bw wegen "Dienstflucht" zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Entscheidungsgründe führte das Gericht an:

"Der Angeklagte hat die Hauptschule nach dem qualifizierenden Abschluss verlassen und danach keinen Beruf erlernt. Er ist seither noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Der Angeklagte lebt derzeit durch die Unterstützung von Freunden, er hat kein Vermögen und keine Ersparnisse, jedoch Mietschulden in Höhe von ca. 1.500 Euro. Unterhaltsverpflichtungen hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 2. November 2007 wurde er zur Dienstleistung vom 3. November 2007 bis 31. August 2008 bei der Zivildienststelle X, einberufen. Den Dienst hat er zunächst ordnungsgemäß angetreten. Am 14. Dezember 2007 hat er den Zivildienst eigenmächtig verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben. Der Angeklagte war daher wegen Dienstflucht schuldig zu sprechen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte seinen Dienst am 14. Dezember 2007 eigenmächtig verlassen hat und diesen bis zur Hauptverhandlung am 24. Juli 2008 nicht wiederaufgenommen hat, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem sich der Angeklagte in der Hauptversammlung einsichtig zeigte und die unverzügliche Wiederaufnahme des Dienstes zusagte."

 

Das Bezirksgericht Braunau am Inn hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2008, Zahl 5 U 80/08 a, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig, er hat

1.    am 17.04.2008 in Braunau a.I. in Not versucht, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes "X", fremde bewegliche Sachen, nämlich Rasierklingen im Wert von € 13.99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern

2.    am 09.06.2008 in Braunau a.I. einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes "X" fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Videospiel der Marke Nintendo DS-Diddy-Kong/Racing DS im Wert von € 44,90, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern."

 

Der Bw hat dadurch das Vergehen der versuchten Entwendung nach §§ 15 Abs. 1, 141 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StBG begangen. Er wurde nach § 127 unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die Unbescholtenheit und den teilweisen Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von 2 Delikten.

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat mit Urteil vom 7. Mai 2008, Zahl 20 Hv 5/08 f, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

1)       er hat am 1.12.2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten X, versucht, X mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn aufforderten, ihnen Geld zu geben, X am linken Oberarm erfasste und ihm einen Stoß versetzte, sie ihn vorfolgten und versuchten weiter auf ihn einzuschlagen, zur Herausgabe von Bargeld,

2)       er hat nachstehende Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

a.     am 1.7.2007 mit dem absondert Verfolgten X X Süßigkeiten in unbekanntem Wert durch Einbruch in deren Kiosk am Freibadgelände (Faktum 12)

b.     im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten X, X, X und X im Frühsommer 2007 Verfügungsberechtigten der X Kaugummi in unbekanntem Wert durch Aufbrennen eines Kaugummiautomaten (Faktum 13).

c.      am 30.11. 2007 Verfügungsberechtigten der X 1 Falsche Rotwein im Wert von € 6,99.

 

Er hat hiedurch

zu 1) das Verbrechen des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142, Abs. 1 StGB und

zu 2) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu

1 (einem) Jahr Freiheitsstrafe

und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."

 

Als erschwerend wurde gewertet: Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und deren Wiederholung; mildernd: die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis.

 

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2008, Zahl 11 Os 98/08 h-6, die gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 2008 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz hat mit Urteil vom 28. Oktober 2008 der gegen das Urteil vom 7. Mai 2008 erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Das OLG ergänzte den Katalog an besonderen Strafzumessungsgründen in Folge der Hinsicht:

"Mit Recht verweist der Berufungswerber darauf, dass der Raub beim Versuch blieb. Mildernd ist außerdem noch zu berücksichtigen, dass X im Einbruchsfaktum 2.a nach den Urteilskonstantierungen bloße Aufpasserdienste verrichtete, also untergeordnet beteiligt war. Als weiteren Erschwerungsgrund muss der Angeklagte freilich auch die Tatbegehung während anhängigem Verfahrens gegen sich gelten lassen, wurde er doch im Zusammenhang mit den inkriminierten Diebstählen erstmals am 12. August 2007 und erneut am 12. September 2007 bei der Polizei einvernommen, ehe er am 1. Dezember 2007 einen Raub verübte. Nach der Aktenlage unkontroversiell erlitt das Tatopfer bei jenem Übergriff zudem leichte Verletzungen. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe haben schließlich die konkreten Modalitäten des Raubgeschehens, die doch auf einen eher verfestigten Kern an krimineller Energie beim Angeklagten hindeuten, in die Beurteilung einzufließen: So nahmen X und sein Komplize, nachdem sie bereits unter Gewaltanwendung Geld von X gefordert hatten, dieser sie zunächst jedoch abwehren und ihnen davonlaufen konnte, die Verfolgung ihres Opfers auf und versuchten, ihm neuerlich einen Faustschlag zu versetzten. Alles in allem kann damit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht mit Fug die Rede sein, sodass die vom Bw begehrte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB schon im Ansatz scheitert. Die von den Erstrichtern mit der Mindeststrafe ausgemittelte Sanktion ist nicht weiter reduzierbar. Soweit der Angeklagte eine Verkürzung der Probezeit begehrt, ist ihm zu erwidern, dass seine letzte Straftat erst knapp elf Monate zurückliegt. Insbesondere mit Blick auf die früher dargelegten prognosebezogenen Erschwerungsumstände bedarf es also der (derzeit) längstmöglichen Bewährungsfrist."

 

Das Bezirksgericht Salzburg hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008, 28 U 234/08 b-10, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig.

 

Er hat

1)    am 06.03.2008 in Salzburg, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Täter, eine fremde beweglich Sache, nämlich eine CD im Wert von €19,99 zum Nachteil der Firma X, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

2)    am 12.03.2008 in Salzburg, bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Täter, versucht fremde beweglich Sachen, nämlich sieben CDs im Gesamtwert von € 42,97, zum Nachteil der Firma X mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Er hat dadurch

zu 1. das Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StBG und

zu 2. das Vergehen des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB

begangen.

 

Strafe:

 

Gemäß § 127 StGB unter Anwendung der §§ 28, 31 und 40 StGB wird gegen X eine Zusatzstrafe zu 5 U 80/2008 A des BG Braunau in Form einer Geldstrafe in der Höhe von weiteren 30 (dreißig) Tagessätzen zu je € 2,-- (zwei), Ersatzfreiheitsstrafe 15 (fünfzehn) Tage verhängt.

 

Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist die Angeklagte schuldig, die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen."

 

Mildernd wertete das Gericht das Geständnis zu den beiden Delikten, als erschwerend: zwei Delikte.

 

Die BH Braunau drohte dem Bw daraufhin mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an.

 

Der Bw gab mit am 7. Mai 2009 abgegebenen Schreiben folgende Stellungnahme zum 10-jährigen Aufenthaltsverbot ab:

 

"Es tut mir Leid, dass ich so viel Blödsinn gemacht habe. Ich habe im april 2008 meine wohnung verloren und weil das arbeitsamt keine briefe mehr zustellen konnte wurde mir mein arbeitslosengeld gesperrt. Deshalb bin ich so oft klauen gegangen um was zu essen zu haben. Das kommt auch nicht wieder vor.

 

Ich hab jetzt meinen Zivildienst fertig gemacht und während dieser Zeit habe ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lassen und auch jetzt wo ich fertig bin, führe ich ein geregeltes Leben. zur Zeit bekomme ich noch Arbeitslosengeld, aber ich bin auf der suche nach einem Arbeitsplatz. Eine neue wohnung hab ich auch schon gefunden.

 

Bitte geben Sie mir nicht 10 Jahre Aufenthaltsverbot für Österreich, ich bin dort zur Schule gegangen und die meisten meiner Freunde wohnen dort. Die schlimme Zeit wo ich keinen festen Wohnsitzt hatte und keine Einkommen ist vorbei und ich werde von nun an ein geregeltes Leben führen. Die Geldstrafen die ich in Österreich noch zu Zahlen habe, werde ich in Raten abstottern."

 

Das Landesgereicht Ried im Innkreis hat mit Urteil vom 16. Juni 2009, Zahl 23 Hv 71/08 h, zu Recht erkannt:

 

"I) X ist schuldig;

er hat am 19.7.2008 in X mit dem abgesondert Verfolgten X nachstehende fremde Sachen zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, und zwar

1)    den Bankomatraum der Sparkasse X dadurch, dass sie zwei Blumentöpfe umwarfen, Prospekte, Erlagscheine und sonstige Papiere aus den Ablageständern nahmen und herumwarfen, wodurch zum Nachteil der Sparkasse X ein Schaden in Höhe von € 100,-- entstand,

2)    einen Defibrillator im Wert von € 1.735,-- zum Nachteil der Marktgemeinde X dadurch, dass sie die Kabelverbindungen zu den Elektroden abschnitten und anschließend das Gerät auf den Boden warfen und mit den Füßen darauf eintraten.

 

Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu

 

2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe

 

und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

 

verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zur Bezahlung nachfolgender Schadenersatzbeträge verurteilt:

-      zur ungeteilten Hand mit X:

a) € 100,-- an die Sparkasse X

b) € 1.735 ,-- an die Marktgemeinde X

 

II) Hingegen wird der Angeklagte X von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 19.7.2008 mit dem abgesondert Verfolgten X in X durch Umwerfen von eine Baustelle abscihernden Verkehrsschildern, die Verkehrssicherheit für den fließenden Verkehr gefährdet,

und er habe hiedurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO

freigesprochen."

 

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Wiederholung der Sachbeschädigungen, als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis.

 

 

Das Bezirksgericht Braunau am Inn hat mit Urteil vom 11. November 2009, Zahl 1 U 152/09 m, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig, er hat in der Nacht zum 21.3.2009 in Braunau im Inn in Gesellschaft mit X der X fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Pulverfeuerlöscher im Wert von 115,20 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern."

 

Der Bw hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen und wurde hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Ried vom 16. Juni 2009 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Die verhängte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd war das Geständnis, erschwerend war kein Umstand.

 

Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig.

Er hat am am 22.01.2010 in X, im Geschäft X versucht, zwei Packungen Gillet mach3-Rasierklingen im Gesamtwert von € 41,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

Er hat hat hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB begangen und wird hiefür nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie gem. § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 StGB wird dem Angeklagten die Weisung erteilt, einen Pauschalierten Schadenersatz an die Firma X von € 96,-- zu bezahlen.

 

BESCHLUSS:

 

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird zu 28 U 234/08b des Bezirksgerichtes Salzburg, zu 20 Hv 5/08f des Landesgerichtes Ried, zu 23 Hv 71/08h des Landesgerichtes Ried und zu 1 U 152/09m des Bezirksgerichtes Braunau von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu 23 Hv 71/08h des Landesgerichtes Ried und zu 1 U 152/09m des Bezirksgerichtes Braunau auf jeweils 5 Jahre verlängert."

 

Mildernd wurde das Geständnis gewertet. Als erschwerend mehrfache Vorstrafen und der rasche Rückfall.

 

Der Bw gab mit am 3. Juni 2011 eingegangenen Schreiben folgende Stellungnahme ab:

 

"Ich weiß das ich in der Vergangenheit viel Blödsinn gemacht habe und das tut mir auch schrecklich Leid, aber ich habe mein Leben geändert. Seit ca. 1 1/2 Jahren habe ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lassen und werde das auch in Zukunft nicht mehr. Ich habe den Punkt im Leben erreicht, an dem ich eingesehen habe, wie dumm mein Verhalten in der Vergangenheit war, mit der ich bereits abgeschlossen habe. Ich kann Ihnen versichern, dass ich ein neues Leben angefangen habe, in dem ich die Fehler alter Tage nicht wiederholen werde.

 

Ich gehe immer gerne nach Braunau, weill ich dort viele Freunde habe. Bitte nehmen Sie mir nicht die Möglichkeit dies auch weiterhin zu machen."

 

Weiters wurde der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Braunau bereits mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen bestraft. Es scheinen folgende Vormerkungen auf:

 

"Sich96-3392-2008-Sd   29.08.2008    § 121 Abs. 2 Ziff. 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG 50,--

VerkR96-1319-2008       08.02.2008    § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 FSG           365,--

                                                          § 102 Abs. 1 iVm. § 36 KFG                 220,--

                                                          § 36 lit. d KFG                                     110,--

Sich96-3488-2008-Sd     07.03.2008    § 120 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 FPG       100,--

Sich96-3490-2008-Sd     07.03.2008    § 120 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 FPG       100,--

Sich96-3498-2008-Sd     01.04.2008    § 121 Abs. 2 Ziffer 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG                                     100,--

Sich96-3499-2008-Sd     01.04.2008    § 121 Abs. 2 Ziffer 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG                                     100,--

Sich96-3555-2008-Sd     22.04.2008    § 121 Abs. 2 Ziffer 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG                                     150,--

Sich96-3565-2008-Sd     05.06.2008    § 121 Abs. 2 Ziffer 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG                                     150,--

Pol96-54-2009               03.04.2009    § 3 Abs. 1 und 3 OÖ. PolStG                  70,--

                                                          § 3 Abs. 1 und 3 OÖ. PolStG                 70,--"

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 – am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Der Bw wurde bereits mehrfach wegen Sachbeschädigung und Diebstahl verurteilt. Es liegt sogar eine rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen versuchten Raubes vor. Es ist daher eindeutig der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Bw bereits mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 unter Auflistung der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Verurteilungen und Verwaltungsvormerkungen ein Aufenthaltsverbot angekündigt. Diese Ankündigung hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Der Umstand, dass der Bw trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden ist, ist ein besonders starkes Indiz dafür, anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Da ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 14. Juni 2007, GZ: 2006/18/0263). Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 auf die konkreten Modalitäten des Raubgeschehens hin, die doch auf einen eher verfestigten Kern an krimineller Energie beim Bw hindeuten. So nahmen er und sein Komplize, nachdem sie bereits unter Gewaltanwendung Geld vom Opfer gefordert hatten, dieser sie zunächst jedoch abwehren und ihnen davonlaufen konnte, die Verfolgung des Opfers auf und versuchten, ihm neuerlich einen Faustschlag zu versetzen.

 

Der Bw brachte in seiner Berufung vor, er habe sein Leben von Grund auf geändert. Dies ist nicht glaubwürdig. Schon in seiner Stellungnahme am 7. Mai 2009 brachte er vor, er sei deshalb so oft klauen gegangen, um was zu essen zu haben. Das komme auch nicht wieder vor. Entgegen dieser Zusage ist er erneut straffällig geworden.

 

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass der Bw erneut Straftaten gegen fremdes Vermögen sowie Leib und Leben begehen wird. Sein persönliches Verhalten stellt in Anbetracht dessen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aufgrund seines persönlichen Verhaltnes ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Es ist somit der Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG erfüllt.

 

Der Bw hat die Annahme der Behörde, abgesehen von Freunden weise er keinerlei Beziehungen zu Österreich auf, nicht bestritten. Das Aufenthaltsverbot stellt daher nur einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in das Privatleben des Bw dar.

 

Dem Interesse des Bw an einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, somit ein Ziel im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK, entgegen. Das persönliche Interesse des Bw an einer neuerlichen Einreise bzw. einem Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten überwogen. Das Aufenthaltsverbot ist zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und damit gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig.

 

Im Fall des Bw ist ein Wohlverhalten während der Dauer eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes abzuwarten, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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