Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730008/9/Wg/Wu

Linz, 29.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, zuletzt wohnhaft X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. August 2009, GZ: Sich40-159-2007, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Апелляция отклоняется как необоснованная и оспариваемое решение подтверждается.

 

 

Юридическое основание:

§ 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 31. August 2009, GZ: Sich40-159-2007, die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 53 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Behörde argumentierte, die Bw halte sich seit Abschluss ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Sie verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Einen familiären Bezug zu Österreich hätte sie im Rahmen seines Asylverfahrens abgesehen von ihrem Ehegatten und den Kindern X und X nicht ins Treffen geführt. Im Herkunftsland Armenien würden ihre Eltern und auch eine Schwester leben. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung würden infolge der durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation und ihrer gegenwärtig und unrechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. September 2009. Die Bw stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu der Berufung Folge geben, den Bescheid aufheben und die Rechtssage zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Sie habe sich während ihres Aufenthaltes, soweit es ihr Status als Asylwerber erlaubt habe in Österreich integriert und sein Österreich zum Zentrum seines Lebens geworden. Sie habe Deutschkurse absolviert und spreche bereits gut Deutsch. Die Straftat, die sie begangen habe, sei nicht sehr schwer gewesen und habe nur zur bedingten Verurteilungen von drei Monaten geführt. Sie leide an Migräne. Bei Abwägung aller Interessen sei entgegen der Ansicht der Behörde davon auszugehen, dass seine Ausweisung keinesfalls dringend geboten sei und in Anbetracht seiner fortgeschrittenen Integration und seiner Erkrankung einen ungerechtfertigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat der Sicherheitsdirektion den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

X wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Armenien. Er ist mit der armenischen Staatsangehörigen X, geb. X, verheiratet. Die gemeinsamen Kinder heißen X, geb. X und X, geb. X und sind ebenfalls armenische Staatsangehörige.

 

Die Genannten reisten am 18. November 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19. November 2003 Asylanträge. Das Bundesasylamt hat die Asylanträge mit Bescheiden vom 15.1.2004 als unbegründet abgewiesen. Die Asylverfahren sind seit 3. Juli 2009 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ abgeschlossen. Es wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen.

 

Auf Grund der Niederschrift vom 28.9.2009 steht fest, dass sich die Eltern und die Schwester der X zum damaligen Zeitpunkt in Armenien aufhielten.

 

X wurde vom LG Wels am 11. September 2007 zu Zahl 15 HV 99/2007p wegen § 144 Abs 1 StGB (Erpressung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Es handelte sich um eine Jugendstraftat. Am 17.2.2009 wurde er durch das BG Rohrbach zu Zahl 3 U 127/2008p rechtskräftig wegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Es handelte sich ebenfalls um eine Jugendstraftat. Aus dem Arztbrief der Oö. Landesnervenklinik Wagner Jauregg vom 7.2.2008 geht hervor, dass er am 23.1.2008 zum zweiten Mal auf der offenen Station J21 aufgenommen wurde. Grund für die Zuweisung war ein vermehrt aggressives Verhalten des Jugendlichen über Wochen hindurch. Zum Zeitpunkt der Anamneseerhebung gab er an, seine Schwester vor 4 Tagen mit dem Umbringen bedroht zu haben und sie ins Gesicht geschlagen zu haben, dass er sich zuhause an keine Regeln mehr hält und dass ihn dies sehr belaste.

 

X räumte ein,– wenn auch nur bedingt – zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Es handelte sich dabei um eine Verurteilung nach § 223 Abs 2 StGB. X wurde am 27.11.2007 wegen Ladendiebstahls angezeigt. Die STA Wels ist aber unter Festsetzung einer Probezeit von der strafrechtlichen Verfolgung zurückgetreten. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft von der strafrechtlichen Verfolgung der X zurückgetreten ist, stellt noch keinen Schuldbeweis dar. Sie hat in der Berufung aber einen Ladendiebstahl im Jahr 2007 eingestanden, weshalb auch sie erwiesenermaßen das StGB übertreten hat.

X wurde von der PI Neufelden am 10. Juli 2009 wegen Ladendiebstahls von Lebens- und Genussmittel angezeigt. In der Berufung räumte sie ein, die Straftat, die sie begangen habe, sei nicht sehr schwer gewesen und habe nur zu bedingten Verurteilungen von drei Monaten geführt. Die einjährige Bewährungszeit sei schon abgelaufen. Es ist daher erwiesen, dass auch X gegen das StGB verstoßen hat.

 

X X besuchte von 2003 bis 2007 die Hauptschule und die polytechnische Schule in X. Sie wurde in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 im Unterrichtsfach Deutsch in der dritten Leistungsgruppe mit Genügend beurteilt.

 

X besuchte von 2003 bis 2006 die Hauptschule und die polytechnische Schule in X.

 

Im ärztlichen Attest vom 24. September 2009 bestätigt X, dass X bei ihm wegen folgender Diagnosen in ärztlicher Behandlung war: Chronische Hepatits C, Alkoholabusus.

 

Sein Sohn X, geb. X war laut X mehrmals im Wagner Jauregg Krankenhaus stationär in Behandlung wegen:

1.    Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten;

2.    gemischte Anfälle: epileptische und dissoziative;

3.    suizidale Gefährdung.

 

Seine Tochter X, geb. X leidet laut X an:

1.    Anpassungsstörung;

2.    Depressio;

3.    Suizidversuch

     sie war deswegen auch im WJKH in Behandlung.

 

Laut X sind die aufgetretenen Störungen sicherlich zum großen Teil durch die lange Wartezeit im Asylverfahren bedingt und durch die dadurch hervorgerufene Perspektivelosigkeit, Beschäftigungslosigkeit und Unmöglichkeit einer Weiterbildung.

 

X leidet eigenen Angaben zufolge an Migräne. Lt Bericht der X vom 12. April 2005 wurde zusammenfassend ein Kopfschmerz, der z.T. migräniforme Schmerzqualitäten annimmt festgestellt. Weiters wurde ein sehr umfangreiches komplexes Schmerzgebilde, auch mit Schlafstörungen und Unruhezuständen sowie Herzproblemen festgestellt.

 

Aufgrund der Staatendokumentation des Bundesaslyamtes (Stand: 22. Oktober 2010) steht fest, dass die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft.

 

Auf Grund der Staatendokumentation (Stand Juli 2009) steht fest, dass in Armenien alle gängigen Erkrankungen behandelbar sind. Ausgenommen hievon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Grundversorgung von Bedürftigen anbieten. Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten.

 

Die Familie war teilweise bei der X, dem Verein X-Bildung und bei X in Betreuung. Seit 27.11.2009 verfügen X und seine Familie über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Weder der X, noch  dem Verein X-Bildung noch bei X ist bekannt, wo sich die Genannten seither aufhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Familie ausgereist ist. Es wird daher festgestellt, dass die Genannten untergetaucht sind und sich seit der Asylantragstellung bis zum heutigen Tag nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten.

 

In der Eingabe vom 16. November 2009 informierte Rechtsanwältin X die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über ein Vertretungsverhältnis, berief sich auf die Vollmacht und ersuchte, Zustellungen zu ihren Handen vorzunehmen. Auf Anfrage teilte Frau X mit Mail vom 19. August 2011 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Familie X nicht mehr aufrecht ist.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der Länderdokumentation des Bundesasylamtes.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Zum derzeitigen Aufenthalt der Berufungswerberin und ihrer Familie ist nichts bekannt. Der Verwaltungssenat geht aber nicht davon aus, dass die Genannten freiwillig ausgereist sind. Sie halten sich nach wie vor im Bundesgebiet auf, sind aber untergetaucht. Da sie sich nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs.1 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Da gemeinsam mit X auch dessen Gattin und seine beiden – mittlerweile volljährigen - Kinder ausgewiesen werden, ist kein relevanter Eingriff ins Familienleben anzunehmen. Jedoch begründen die festgestellten Erkrankungen durchaus ein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055).

 

Die Genannten sind untergetaucht, weshalb eine Behandlung im Bundesgebiet ohnedies rechtlich und faktisch kaum möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Urteile des Asylgerichtshofes über die Asylanträge der Familie X zu verweisen. Der AGH hat sich darin eingehende zur Relevanz von Erkrankungen iZm der Außerlandesbringung eines Fremden geäußert. Vor dem Hintergrund des dargestellten Länderberichtes wird das durch die Erkrankungen begründete persönliche Interesse der Bw und ihrer Familie am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls durch das öffentliche Interesse iSd Artikel 8 Abs.2 EMRK an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwogen.

 

Der Einwand des X, seiner Gattin X sowie seiner Kinder X und X, sie hätten sich in Österreich gut integriert, vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Genannten sind untergetaucht. Die sich aus dem schon verhältnismäßig langem Aufenthalt (seit 18. November 2003) – wenn auch lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren – sowie den Deutschkenntnissen ergebende Integration wird dadurch entscheidend relativiert.

 

Die beiden Kinder X und X X sind erst im jugendlichen Alter nach Österreich gekommen und haben hier die Schule besucht, was ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wie auch das Ausmaß ihrer Integration verstärkt. Beide haben aber die für die spätere Sozialisation maßgebliche Zeit ihrer Kindheit – im Fall des X ca 13 Jahre, im Fall der X X ca 11 Jahre – in der Heimat verbracht. Da entsprechend der Niederschrift vom 28.9.2009 im Herkunftsland Armenien unbestritten – zum damaligen Zeitpunkt - nach wie vor die Schwiegereltern des X und auch eine Schwester seiner Frau lebten, besteht auch eine Bindung zum Herkunftsland iSd § 61 Abs.2 Z5 FPG. Für Rückkehrer nach Armenien besteht überdies Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten.

 

Zudem haben – wie oben festgestellt wurde - X, X, X und X strafrechtliche Delikte begangen. In Hinblick darauf, dass sie mittlerweile untergetaucht sind und sie sich deswegen kaum auf legalem Weg Unterhaltsmittel verschaffen können, ist zu befürchten, dass sie strafbare Handlungen begehen werden, um sich eine Einnahmequelle zu erschließen.

 

Im Ergebnis ist daher die Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung von in Artikel 8 Abs.2 genannten Ziele dringend geboten. Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 61 Abs 1 FPG zulässig.

 

Die letzte Abgabestelle des X und seiner Familie war die Kanzlei von Rechtsanwältin X. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Genannten haben keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, Rechtsanwältin Frau X hat das Vollmachtsverhältnis aufgelöst. Weder Caritas noch X noch X wissen über den derzeitigen Aufenthalt bescheid. Da sie somit die Abgabestelle geändert haben ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war gemäß § 8 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vom 9. Oktober 2009 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und wird daher gemäß § 6 AVG der BH Rohrbach rückübermittelt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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