Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730033/3/Wg/Jo VwSen-730034/3/Wg/Jo

Linz, 25.08.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen der x, geb. x und des x, geb. x, vertreten durch die Kindesmutter x, beide zuletzt wh x, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion  Linz vom 7. April 2010, AZ: 1059123/FRB und 1059124/FRB, angeordneten Ausweisungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

استیناف به عنوان غیر مجاز رد میشود

 

اساس قانونی :

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. April 2010 die Berufungswerberin x (im Folgenden: Erst-Bw) und den Berufungswerber x (im Folgenden: Zweit-Bw) gemäß § 53 Abs.1 und 1a sowie § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgewiesen. Begründend führte die Behörde an, die Bw seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt und dürften sich bis zu 3 Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten. Nachdem sie diese Frist überschritten hätten, sei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Ausweisung sei iSd Artikel 8 EMRK zulässig.

 

Die Bw brachten mit Schreiben vom 21. April 2010 (eingelangt bei der Behörde am 21. April 2010) vor, es wäre für x ein Schock, wenn er jetzt aus der Schule rausgenommen würde. Er könne die deutsche Sprache sehr gut und mittlerweile habe er auch sehr viele Freunde hier – darüber hinaus seien sowohl sein Vater als auch sein Onkel und seine Tante hier. Sie hätten niemanden in Italien – momentan auch keine Unterkunft. Er müsste dort wieder von vorne beginnen, dh, die Bw müssten bis Herbst warten, damit er in die Schule gehen könne. Es wäre sehr schwer für ihn, aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen zu werden.

 

Mit 1. Juli 2011 sind wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Aus diesem Grund hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Berufung zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG zur Entscheidung übermittelt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Es steht folgender Sachverhalt fest:

 

Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 2010 wurde am x im Reisezug EN 235/Wien-Italien, die iranische StA x, geb. x, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Die Beamten verließen den Reisezug am Bahnhof x (letzter Haltebahnhof Österreich). Die Ausreise der Genannten wurde mitgeteilt.

 

Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister haben sich x und x mit 28. Mai 2010 an der vormaligen Adresse x abgemeldet.

 

Aufgrund der von der BPD vorgelegten Ausreisebestätigung steht daher fest, dass die Genannten spätestens im Juni 2010 das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben.

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Auf Grund der stRsp des VwGH steht fest, dass durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist (vgl. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294 und Beschluss vom, 29.9.2009, Zl 2009/21/0151). Durch die Ausreise ist nämlich der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu, es sei denn der Bw kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach § 73 Abs. 1 FPG aufzeigen.

Die Bw unterliegen als in Italien anerkannte Flüchtlinge unter den in Artikel 2 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 geregelten Voraussetzungen nicht der Sichtvermerkspflicht. Gemäß § 73 Abs 1 idF vor dem 1.7.2011 hätten Sie daher für die Wiedereinreise für den Zeitraum von 18 Monaten nach der Ausreise eine besonderen Bewilligung benötigt. Mit 1.7.2011 gilt die Ausweisung aber als Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot. Eine besondere Bewilligung iSd § 73 Abs 1 ist bei einer Rückkehrentscheidung nicht vorgesehen. Die Bw sind daher zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt, sofern sie die Voraussetzungen des Artikel 2 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 erfüllen.

Angemerkt wird, die Berufungsbehörden gemäß § 57 FPG idF vor dem 1.7.2011 im Falle einer freiwilligen Ausreise nur festzustellen hatten, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Das FPG idF BGBl I Nr 38/2011 enthält in § 68 Abs 1 eine vergleichbare Bestimmung. Diese gilt aber nicht für Rückkehrentscheidungen und ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

Dem Berufungsantrag konnte im Ergebnis aber keine Folge gegeben werden, da die bekämpfte Ausweisung bereits wirkungslos ist. Ein bereits gegenstandsloser Bescheid kann nicht mehr aufgehoben werden. Die Berufung war mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Erörterung der in der Berufung vorgebrachten Interessen der Bw am Verbleib im Bundesgebiet war bei diesem Verfahrensergebnis nicht erforderlich.

 

Die Bw haben mit 28. Mai 2010 ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet, ohne gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz eine neue Abgabestelle bekannt zu geben. Eine solche konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Aus diesem Grund war gemäß § 8 Abs.2 iVm § 23 Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

تعلیم راه قانونی

بر علیه این تصمیم راه قانونی عادی مجاز نیست.

 

تذکر

بر علیه این تصمیم میتوان در ظرف مدت شش هفته از ارسال آن به دادگاه قانون اساسی و یا دادگا قانون اداری شکایت کرد, این باید به غیر از استثنائات قانونی وهر دفعه از طرف یک وکیل زن و یا یک وکیل مرد که دارای اختیار مطلق باشد ارائه شود. برای هر شکایتی مبلق ۲۲۰ اویرو کار مزد تعلق میگیرد. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum