Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100872/3/Fra/Ka

Linz, 07.01.1993

VwSen - 100872/3/Fra/Ka Linz, am 7. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Mag. Gallnbrunnner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W A, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird antragsgemäß Folge gegeben. Die Strafe wird wie folgt neu bemessen:

Es wird eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S verhängt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG im Zusammenhalt mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 3. September 1992, VerkR-96/9163/91/Mi/Hu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1. § 20 Abs.2 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 27.000 S, 2. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S und 3. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S verhängt, weil er am 5. November 1991 um 11.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B-138 bei km 44,345 in K, Richtung W, gelenkt hat, wobei er 1. die im Ortsgebiet K zulässige Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h überschritten hat. Die gegenständliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet wurde unter besonders gefährlichen Verhältnissen und unter besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen, da zum Tatzeitpunkt mindestens vier schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 8 Jahren am Fahrbahnrand standen, um die Straße zu überqueren, 2. er bei der Kontrolle den Zulassungsschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt bzw. nicht mitgeführt hat und 3. bei der Kontrolle den Führerschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt bzw. nicht mitgeführt hat.

I.2. Die rechtzeitig gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen die wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 verhängte Strafe. Die Fakten 2 und 3 werden nicht angefochten. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Vorerst ist festzuhalten, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Es muß insbesondere bei Verkehrsteilnehmern als bekannt vorausgesetzt werden, daß Geschwindigkeitsübertretungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Das Unfallrisiko wird durch Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich verschärft und führt zu einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Die körperliche Integrität der Menschen ist jedoch ein äußerst schützenswertes Rechtsgut. Der Unrechtsgehalt der hier zu beurteilenden Übertretung spiegelt sich im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S wider.

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nun nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 90 % ausgeschöpft hat. Sollte die Ursache für diese Strafbemessung die Annahme gewesen sein, daß unter "besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen wurde, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorgangsweise gegen das "Doppelverwertungsverbot" verstoßen würde. Dieses Verbot besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Zweifellos weist der Berufungswerber eine Reihe einschlägiger Vormerkungen auf. Es ist jedoch zu bedenken, daß die einschlägigen Übertretungen durchwegs mit Geldstrafen unter 2.000 S geahndet wurden. Lediglich aus 1991 liegen zwei einschlägige Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, welche mit jeweils 3.000 S geahndet wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß von den 20 einschlägigen Vormerkungen sieben aus dem Jahre 1987 stammen, welche - da sie bereits als getilgt anzusehen sind - jedenfalls zum Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung nicht mehr als erschwerend gewertet werden dürfen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber sein Fehlverhalten - was ihn nicht entschuldigt - eingesehen hat. Dies geht auch daraus hervor, daß er eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, einen immerhin das 30-fache der Mindeststrafe ausmachenden Betrag, akzeptiert. Was die Annahme der Erstbehörde, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde, anlangt, ist darauf nicht näher einzugehen, da aufgrund der Berufung, welche sich - wie erwähnt - lediglich gegen das Strafausmaß richtet, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Daß das Vorliegen dieser Verhältnisse auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt wird, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Antrag, die Strafe auf 15.000 S herabzusetzen, denn nur bei deren Vorliegen kann eine Strafe in dieser Höhe verhängt werden. Anderenfalls dürfte aufgrund des in Betracht kommenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von maximal 10.000 S verhängt werden.

Die nunmehr bemessene Geldstrafe hält wohl auch präventiven Überlegungen stand und entspricht den sozialen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Dies liegt aufgrund des Umstandes auf der Hand, weil der Beschuldigte - wie er in seinem Rechtsmittel erwähnt "unter einem zu Punkt 1. einen Betrag von 15.000 S zuzüglich Verfahrenskostenanteil zur Einzahlung bringen wird".

Da die Erstbehörde keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat, durfte auch der unabhängige Verwaltungssenat keine festlegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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