Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730056/3/Wg/Jo

Linz, 29.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch x, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. Mai 2010, Zl. 1-1011182/FP/10, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

上诉被驳回,不予受理。

 

 

法律依据:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 7. Mai 2010 in die Volksrepublik ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bw sei am 4. Oktober 2002 illegal in Österreich eingereist. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei mit 22. Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsen. Der Bw halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach Abwägung näher angeführter Umstände ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung des Artikel 8 EMRK die Ausweisung zulässig sei.

 

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 20. Mai 2010. Darin wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; allenfalls zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurück zu verweisen. Der Bw argumentiert, eine Ausweisung sei aufgrund von Artikel 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Er befinde sich seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet und habe gegen keinerlei gesetzliche Vorschriften verstoßen. Er sei einer legalen Arbeit nachgegangen und habe entsprechende Steuer- und Sozialabgaben geleistet. In Folge der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sei sein Aufenthalt nicht rechtswidrig gewesen. Der Grad der Integration ergebe sich in erster Linie durch die Arbeit. Es gebe keine Bindungen zum Heimatstaat des Fremden als weiteres Kriterium die eine Ausweisung rechtfertigen. Es würden keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vorliegen. Die Frage, ob sich der Bw ein seines unsicheren Aufenthaltsstatutes bewusst gewesen sei oder nicht, sei kein Kriterium, das nach der Judikatur des EGMR von Relevanz ist. Der Aspekt der Sprachkenntnisse sei in Wahrheit ein untergeordneter und es stelle naturgemäß eine gewisse Behinderung dar, dass der Berufungswerber noch nicht die Möglichkeit hatte, sich die Deutschkenntnisse zu verschaffen. Entscheidend seien allerdings die Sprachkenntnisse, die im alltäglichen Umgang notwendig seien und über diese verfüge er. Es sei daher gemäß Artikel 8 EMRK von einer Ausweisung Abstand zu nehmen. Darüber hinaus wäre aufgrund der aktuellen Länderberichte über China wie sie beispielsweise im Asylakt aufliegen, der rechtliche Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber in China einer existentiellen Notlage und menschenrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.

 

Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs.14 FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 38/2011) erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Die gegenständliche Ausweisung gilt daher als Rückkehrentscheidung, zuständige Berufungsbehörde ist gemäß § 9 Abs.1a FPG der Unabhängige Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion hat den Akt daher zuständigkeitshalber dem Verwaltungssenat übermittelt.

 

Da der Sachverhalt abschließend feststeht, wird keine Verhandlung durchgeführt. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch den vorliegenden Verfahrensakt, das Vorbringen des Bw, einem aktuellen Versicherungsdatenauszug und Abfrage des Zentralen Melderegisters.

 

Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Aus den Angaben des Bw bei seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt am 7.5.2003 ergibt sich, dass er am x geboren wurde und Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist. Am 4. Oktober 2002 reiste er illegal mit einem gefälschten - auf den Namen "x" ausgestellten - spanischen Reisepass über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein  und stellte am 8. Oktober 2002 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Mit 9. Mai 2003 wurde gemäß § 7 und 8 Asylgesetz in erster Instanz ein negativer Asylbescheid erlassen. Der Asylgerichtshof hat im Berufungsverfahren diesen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die Berufungsentscheidung im Asylverfahren erwuchs mit 22. Jänner 2010 in Rechtskraft.

 

Der Bw meldete mit 10. August 2010 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse x ab. Auf Grund der Stellungnahmen der BPD und des Vertreters des Bw wird festgestellt, dass er unmittelbar danach – jedenfalls aber noch im Jahr 2010- das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Auf Grund der stRsp des VwGH steht fest, dass durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist (vgl. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294 und Beschluss vom, 29.9.2009, Zl 2009/21/0151). Durch die Ausreise ist nämlich der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Berufung - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu.

Angemerkt wird, die Berufungsbehörden gemäß § 57 FPG idF vor dem 1.7.2011 im Falle einer freiwilligen Ausreise nur festzustellen hatten, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Das FPG idF BGBl I Nr 38/2011 enthält in § 68 Abs 1 eine vergleichbare Bestimmung. Diese gilt aber nicht für Rückkehrentscheidungen und ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

Dem Berufungsantrag konnte im Ergebnis aber keine Folge gegeben werden, da die bekämpfte Ausweisung bereits wirkungslos ist. Ein bereits gegenstandsloser Bescheid kann nicht mehr aufgehoben werden. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Erörterung der in der Berufung vorgebrachten Interessen der Bw am Verbleib im Bundesgebiet war bei diesem Verfahrensergebnis nicht erforderlich. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 28,60 Euro angefallen.

 

                                        对使用法律手段的指示:

 

针对此判决不可以进行普通民事上诉。

 

指示:

 

在判决书发送之日起六个星期内,您可以向宪法法院和或行政法院提起抗诉; 抗诉必须( 除非法定特例) 由全权代理律师递送。每份抗诉收取手续费220欧元。

 

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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