Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165964/14/Sch/Eg

Linz, 25.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen die Fakten 2), 3), 4), 5), 7) und 8) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2011, Zl. VerkR96-6807-2010, wegen Übertretungen  des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Juli 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 148 Euro (20 % der zu Fakten 2), 3), 4), 5), 7) und 8) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2011, Zl. VerkR96-6807-2010, wurden über Herrn X, geb. x, u.a. wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967, begangen am 18.12.2010, 17.00 Uhr, in der Gemeinde Oberneukirchen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kreuzungsbereich Badstraße – Ringstraße – Ledererstraße (Höhe Marktgemeindeamt Oberneukirchen), mit dem Fahrzeug: PKW Citroen BX 14 IE KAT, rot, FgstNr. VF7XBFG0000FG8413 (x), Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; die Tatvorwürfe lauten:

2) der Bw habe als Lenker des angeführten KFZ kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es sei überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt worden, weshalb die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 10 KFG 1967 verletzt worden sei;

3) er habe sich als Lenker des angeführten KFZ, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die vordere Kennzeichentafel mit Schnee bedeckt und nicht ablesbar gewesen sei, weshalb er die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 2 KFG 1967 verletzt habe;

4) der Bw habe sich als Lenker des angeführten KFZ, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen x nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmt habe und die Lochung der Begutachtungsplakette 02/2003 aufwies, weshalb die Rechtsvorschriften des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG1967 verletzt worden seien,

5) der Bw habe zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte KFZ gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei, weshalb die Rechtsvorschriften des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG 1967 verletzt worden seien;

7) der Bw habe bereits am 18.12.2010, 17.15 – 19.00 Uhr, in der Gemeinde Oberneukirchen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Ledererstraße (Höhe Marktgemeindeamt Oberneukirchen) über den Güterweg Mitterfeld – Hansbergstraße – zum Haus x, das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei und habe deshalb die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG 1967 verletzt und

8) habe der Bw sich als Lenker des angeführten KFZ am 18.12.2010, 17.15 – 19.00 Uhr, in der Gemeinde Oberneukirchen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Ledererstraße (Höhe Marktgemeindeamt Oberneukirchen) über den Güterweg Mitterfeld – Hansbergstraße – zum Haus x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen x nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmte – Lochung 02/2003, weshalb er die Rechtsvorschriften des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 verletzt habe.

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen in Euro        im Fall der Uneinbringlichkeit   gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

2) 30                                       12 Stunden                                      § 134 Abs. 1 KFG 1967

3) 50                             16 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

4) 80                             24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

5) 250                           86 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

7) 250                           86 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

8) 80                             24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu Leistung eines Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren jeweils in der Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Berufung wurde anlässlich der o.a. Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Der Berufungswerber hat bei zwei Fahrten mit dem verwendeten Kraftfahrzeug eine "Deliktsanhäufung" zustande gebracht. Nicht nur, dass er selbst nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war – diesbezüglich (Fakten 1) und 6) des Straferkenntnisses) ist bereits eine Berufungsentscheidung ergangen zu GZ. VwSen-165963/14/Sch/Eg vom 8. August 2011 –, zudem war das verwendete Kraftfahrzeug eklatant vorschriftswidrig. Neben dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, war auch eine vorschriftswidrige Begutachtungsplakette angebracht gewesen. Die vordere Kennzeichentafel war nicht einwandfrei ablesbar und der Berufungswerber führte auch kein Verbandszeug mit, wenngleich die letztgenannten Übertretungen dem Berufungswerber nur bei der ersten der beiden relevanten Fahrten zur Last gelegt wurden.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen entsprechen den Schutzzwecken der einzelnen Bestimmungen, denen der Berufungswerber zuwider gehandelt hat. Dass Kraftfahrzeuge im Interesse der Verkehrssicherheit, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich zum Verkehr zugelassen sein müssen, um auf öffentlichen Straßen verwendet werden zu dürfen, ist eine elementare Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967. Im selben Interesse liegt der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wiederkehrend begutachtet und mit gültigen Plaketten versehen sein müssen. Hinsichtlich dieser beiden Übertretungen scheint der Berufungswerber bereits einschlägig vorgemerkt auf, sodass aus spezialpräventiver Sicht eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht kam. Die übrigen verhängten Strafen, nämlich wegen der nicht ablesbaren vorderen Kennzeichentafel und des nicht Mitführens des Verbandszeuges, bewegen sich faktisch an der Bagatellgrenze und können daher aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

 

Da sohin zusammenfassend die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen moderat ausgefallen sind, hält es die Berufungsbehörde für nicht begründbar, hier eine Strafreduktion vorzunehmen. Auch wenn man dem Berufungswerber aufgrund der Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß anlässlich der Berufungsverhandlung ein gewisses Maß an Einsichtigkeit zugestehen kann und auch seine finanzielle Situation berücksichtigt, würde eine Herabsetzung der Geldstrafen mit dem Strafbemessungskriterien des § 19 VStG nicht in Einklang gebracht werden können (vgl. hiezu etwa VwGH 4.10.1996, 96/02/0402). Wenn die entsprechenden Gründe dafür vorliegen, kann die Erstbehörde über Antrag die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenweg bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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