Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110997/4/Wim/Bu

Linz, 23.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer, über die Berufung des Herrn X, X, gegen die Verfallserklärung einer Sicherheitsleistung wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.4.2011, GZ 0017374/2011 zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die am 15.4.2011 um 15.30 Uhr wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 7 Abs. 1 Z3 und § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz von Organen des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung, in der Höhe von 147 Euro eingehobene Sicherheitsleistung für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Widerspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er einen Transport mit Inhalt für die NATO geführt habe. Er habe keinerlei Fehler oder Übertretungen gemacht und somit keine Verkehrsverstöße gesetzt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Weiters wurde die Erstinstanz aufgefordert ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber durchzuführen und von dessen Ausgang zu berichten. Dazu wurde mit Schreiben vom 3.8.2011 das mit 26.7.2011 in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis vom 21.6.2011, GZ 0017374/2011 BzVA GuS, vorgelegt. Weiters wurde telefonisch am 20.9.2011 mitgeteilt, dass die aufgrund dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses noch ausständigen Verfahrenskosten bisher nicht einbezahlt wurden.

 

Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat der Sachverhalt, dass vom Berufungswerber die Sicherheitsleistung eingehoben wurde und schließlich mittels der angefochtene Entscheidung deren Verfall erklärt worden ist. Weiters wurde der Berufungswerber rechtskräftig wegen der Übertretung wegen der die Verfallserklärung ausgesprochen wurde mit einer Geldstrafe in der Höhe von 147 Euro plus 10 % Verfahrenskosten von 14,70 Euro bestraft. Der Berufungswerber hat trotz Rechtskraft dieses Bescheides den rechtskräftigen Verfahrenskostenanteil bisher nicht einbezahlt.

 

Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in der Türkei und war im Zeitpunkt der Übertretung auch mit einem Fahrzeug eines türkischen Unternehmens unterwegs.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 37a Abs. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Dienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit einzuheben. Nach § 37a Abs. 2 Z2 VStG kann sich diese Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt. Nach § 37 Abs. 5 kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Berufungswerber wurde nunmehr auch rechtskräftig wegen der gegenständlichen Übertretung bestraft. Die noch ausständigen Verfahrenskosten wurden trotz der nunmehr verstrichenen Zeit bisher nicht einbezahlt. Mit der Türkei besteht keinerlei Rechtshilfeabkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen. Aufgrund der geschilderten Umstände ist es daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar, dass von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe im Sinne des § 37 Abs. 5 VStG ausgegangen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum