Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260439/3/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.2.2011, Wa96-50-2010, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 73 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 137 Abs.2 Z4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Anlässlich der Lokalaugenscheine vom 05.07.2010 und 30.08.2010 wurde festgestellt, dass der auf dem Anwesen Oberrothenbuch 1, 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, anfallende Mist auf einer Feldmiete auf dem Gst.Nr. X sowie einem Frischmist-Zwischenlager hinter dem Stallgebäude gelagert wird. Dadurch und durch zusätzlich aus dem Stallgebäude austretende Gülle versickern mehr als geringfügige Mengen Mistsickersäfte über eine Bodenpassage in das Grund­wasser.

Als Besitzer des Anwesens XX haben Sie Ihre Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich sonst so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die der Bestimmung des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist (allgemeine Sorgfaltspflicht für die Gewässerreinhaltung).

Zur Behebung dieses Missstandes und der damit verbundenen Gewässer­gefährdung wurden Sie bereits anlässlich des Lokalaugenscheines am 30.08.2010 aufgefordert. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch zumindest bis zum 11.11.2010 nicht nachgekommen.

Als nach § 31 Abs.1 WRG Verpflichteter haben Sie somit die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, zumal mehr als nur geringfügige Mengen Mistsickersäfte über eine Bodenpassage in das Grundwasser versickern und keine diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

„Im Schreiben vom 22. November 2010 mit dem GZ Wa10-317-2010 wurde ich aufgefordert die bestehende Dünger-Sammelstätte bis zum 31. März 2011 zu räumen.

Diese Dünger-Sammelstätte war auch in weiterer Folge der Beanstandungsgrund für die Gewässergefährdung und die Strafverfügung.

Ich darf daher zu Dünger-Sammelstätte nochmals mitteilen, dass aufgrund meiner Fruchtfolgegestaltung und der Witterung im Herbst 2010 keine Entfernung mehr möglich war. Ich werde aber sobald es die Witterung und die gesetzlichen Bestimmungen es zulassen diese Lagerstätte räumen. Dies wird jedenfalls noch vor dem geforderten Termin des 31. März 2011 sein. Weiters werde ich entlang der betonierten Bodenplatte eine Mauer errichten damit eine Gewässerverunreinigung durch Sickerwasser verhindert werden kann.

Der Mist auf der Feldmiete kommt von den Liegeboxen der Kühe, welcher großteils aus Einstreu besteht und daher auch sehr trocken ist. Diese Liegeboxen werden nur dreimal im Jahr ausgeräumt. Der Mist ist daher vor Ausbringung auf die Feldmiete bereits im Stallgebäude bis zu vier Monate gelagert worden.

Die beanstandeten Mängel werden von mir rechtzeitig behoben. Ich ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung. Zum Berücksichtigen ist dabei auch noch, dass ich die einzige Arbeitskraft im Betrieb bin und bereits meine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2011 und somit eine wichtige Einkommens­quelle gestrichen wurde. Die finanzielle Lage ist daher derzeit sehr schwierig.

Weiters ist mein Vater schwer krank und ich bin dadurch zusätzlich unter anderem auch einer psychischen Belastung ausgesetzt.“

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Weiters wurde eine Verwaltungsstrafregisterauskunft sowie von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn die Mitteilung eingeholt, dass am 19.5.2011 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden ist und dabei festgestellt wurde, dass die aufgetragenen Mängelbehebungen durchgeführt worden sind.

 

3.2. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei der im erstinstanzlichen Spruch angelastete Sachverhalt. Dies wurde auch durch den Bw nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen hat der Bw die objektive Verwaltungs­übertretung gesetzt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, dass bereits vom technischen Prüfdienst der Agrarmarkt Austria aufgrund einer Vorortkontrolle vom 19.11.2009 Missstände bei der Mistlagerung festgestellt wurden. Dies wurde durch die Lokalaugenscheine vom 5.7.2010 und 30.8.2010 bestätigt. Der Bw hätte somit schon über längere Zeit die Möglichkeit gehabt, auch bei guter Witterung den Mist entsprechend auszubringen.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft wurde zwar nunmehr bestätigt, dass die Missstände beseitigt wurden, dies kann sich aber nicht mehr strafmildernd auswirken, da die lange Dauer der unbefugten Mistlagerung hier maßgeblich ist. Dass es durch die vorgeworfenen Missstände nach dem natürlichen Lauf der Dinge die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben war, ist schon anhand der Fotos sowie der Ausführungen der im Erstverfahren befassten Sachver­ständigen als erwiesen anzunehmen.

 

Hinsichtlich der Straffestsetzung ist festzuhalten, dass diese sehr wohl nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Bei einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro liegt die verhängte Geldstrafe im absolut untersten Bereich und beträgt nur rund 2,5 % der Höchststrafe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bw offensichtlich im gesamten Erstverfahren sehr uneinsichtig gezeigt hat und nur über mehrmalige Aufforderung der Erstbehörde letztlich den Mist entfernt hat.

 

Der Bw ist hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse der von der Erstbehörde erfolgten Schätzung von einem Einkommen von 1.000 Euro, keinem Vermögen und zwei Sorgepflichten nicht durch Vorlage von Unterlagen entgegengetreten. Sein Vorbringen, dass er die einzige Arbeitskraft im Betrieb sei und bereits Ausgleichszahlungen für das Jahr 2011 gestrichen worden seien und auch sein Vater schwer krank sei und er einer psychischen Belastung ausgesetzt sei, können hier nicht zusätzlich strafmindernd wirken, da bei Annahme dieser ohnehin bescheidenen finanziellen Verhältnisse die verhängte Strafe angesichts der Dauer und des Umfangs der Übertretung absolut angemessen anzusehen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden, Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht gegeben sind.

 

Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsver­fahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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