Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165596/10/Kei/Th

Linz, 24.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. November 2010, Zl. VerkR96-1794-2010-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. August 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 9 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben es als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der X Ges.m.b.H, X, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs der Marke Volvo FH12-6X4T mit dem amtlichen Kennzeichen X und des Sattelanhängers der Marke Schwarzmüller H3/E mit dem amtlichen Kennzeichen X ist, zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Beladung dieses Sattelzugfahrzeugs bzw. Sattelanhängers den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, da am 30.11.2009 um 07.00 Uhr auf der B 135 Gallspacher Straße bei Straßenkm 17,650 im Gebiet der Gemeinde Gaspoltshofen (Lenker zum Tatzeitpunkt Herr X, geb. X, X, X) im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass einzelne Teile der Ladung des genannten Sattelanhängers auf diesem nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Sattelanhängers nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da Rundhölzer quer zur Fahrtrichtung ohne weitere Ladungssicherungsmittel geladen worden war, diese Rundhölzer folglich ihre Lage verändern und auf die Fahrbahn fallen hätten können, wodurch Sie so der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zuwider gehandelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§101 Abs. 1 lit. e, 103 Abs. 1 Z. 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/94/2009 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54dVStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Dezember 2010, Zl. VerkR96-1794-2010-Hol, Einsicht genommen und am 11. August 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X und auf die in der Verhandlung durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, dass das gegenständliche Lenken erfolgt ist und dass er (= der Bw) Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der X Ges.m.b.H. war.

 

In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. März 2010, Zl. VerkR96-2464-2010, erfolgte eine nähere Tatbeschreibung und es wurde in dieser Strafverfügung auch ausgeführt "Lkw, X".

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185, zum Ausdruck gebracht, dass das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement bildet.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305, zum Ausdruck gebracht, dass das Kennzeichen eines mit dem Lastkraftwagen gezogenen Anhängers nicht zu den wesentlichen Sachverhaltselementen einer näher beschriebenen Übertretung des KFG 1967 gehört und daher nicht von einer Verfolgungshandlung umfasst sein muss.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0095, im Zusammenhang mit einer näher beschriebenen Verkehrsbeschränkung zum Ausdruck gebracht, dass zum Verständnis des Begriffes "Lastkraftfahrzeug" auf seine ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann und dass die beschriebene Verkehrsbeschränkung auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst.

Vor diesem angeführten Hintergrund wird die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene o.a. Strafverfügung als taugliche Verfolgungshandlung qualifiziert.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person den Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Darunter sind 14 einschlägige Vormerkungen. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer  Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat kein Einkommen, er hat kein Vermögen und er hat Sorgepflichten für drei Kinder und für seine Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum