Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. Mai 2011, GZ: S8899/ST/10, S2139/ST/10, S1068/ST/10, S4616/ST/10, S7648/ST/09, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes der Zahlungsverpflichtung und des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 54a Abs.1 und 54b Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 27. April 2011 betreffend Gewährung eines Aufschubes der Zahlungsverpflichtung und des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen.

 

Im Begründungsteil "entscheidungsrelevanter Sachverhalt" führt die Bundespolizeidirektion Steyr aus, dass der Bw am 15. April 2011 (gemeint: 13.04.2011) mittels RSa-Brief aufgefordert wurde, zu den Akten S8899/ST/10 (36 Euro/18 Stunden EFS), S2139/ST/10 (50 Euro/30 Stunden EFS), S4616/ST/10 (70 Euro/24 Stunden EFS), S1068/ST/10 (80 Euro/48 Stunden EFS) und S7648/ST/09 (30 Euro/18 Stunden EFS) mangels Zahlung der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Der Bw gab der Behörde bekannt, dass ihm diese Strafverfügungen/Straferkenntnisse nicht bekannt seien und bat um eine Auflistung der Verfahren und die Art der Zustellung.

 

Dem Bw wurde mitgeteilt, dass das Verfahren

S8899/ST/10 eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. November 2008 sei, wobei er Einspruch erhoben und das anschließende Straferkenntnis vom 3. April 2009 persönlich übernommen habe. Der UVS Oberösterreich habe seinen Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

 

S2139/ST/10 eine Strafverfügung vom 23. März 2010 sei, welche durch Hinterlegung zugestellt und von ihm nicht behoben wurde.

 

 

S4616/ST/10 ein Straferkenntnis vom 4. Oktober 2010 sei, wobei er ebenfalls wieder Berufung eingelegt und der das Erkenntnis des UVS am 24. November 2010 persönlich übernommen habe.

 

S7648/ST/09 durch Strafverfügung am 9. Dezember 2009 mit anschließendem Einspruch und Straferkenntnis vom 22. Dezember 2009 durch Unterschrift von ihm erledigt wurde und

 

S1068/ST/10 ein Straferkenntnis vom 23. März 2010 sei, welches durch Hinterlegung zugestellt wurde, wobei der RSa-Brief von ihm nicht übernommen wurde.

 

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führt die nunmehr belangte Behörde im Begründungsteil "Wertung und Entscheidung der Behörde" u.a. aus, sie sei davon überzeugt, dass dem Bw alle Dokumente ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurden und damit alle Strafverfügungen und Straferkenntnisse rechtskräftig sind. Grundsätzlich sei betreffend der Anträge anzuführen, dass der VwGH hinsichtlich der inhaltlichen Erfordernisse von Anträgen, mit welchem der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges begehrt wird, strenge Anforderungen stellt. Der Bestrafte hat demnach in seinem Antrag bereits all jene Umstände anzugeben, die seiner Meinung nach einen Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigen. Wird - wie im gegenständlichen Fall – ein Antrag eingebracht, welcher nicht substanziell begründet ist bzw. in dem das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich behauptet wird, so sei dieses Begehren ohne weiteres Ermittlungsverfahren der Behörde abzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 10. November 1989, Zahl 89/18/0132, 0133; vom 18. Jänner 1989, Zahl 88/02/0174; vom 22. Februar 1989, Zahl 88/02/0126). Der Bestrafte habe demnach selbst und eigeninitiativ vorzubringen, worin die näheren Umstände liegen, welche den Aufschub begründen könnten. Bringt der Bestrafe hingegen nichts Konkretes vor, so verstößt er – wie der VwGH ausdrückt – gegen die auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehende Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 10. November 1989, Zahl 89/18/0132, 0133).

 

Der VwGH nimmt daher in ständiger Judikatur das Vorliegen einer Mitwirkungspflicht der Parteien an, wonach eine allgemeine Pflicht der Parteien besteht, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 1990, Zahl 88/04/0192).

 

Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen.

 

Der Bw habe lediglich behauptet, ein neues Dienstverhältnis am 1. April 2011 angetreten zu haben, was jedoch nicht von ihm bewiesen wurde.

 

Einen Strafaufschub sehe das Gesetz nur aus wichtigen Gründen vor. Zum einen sind dies triftige Gründe, welche die Erwerbsmöglichkeiten des Bestraften oder den notwendigen Unterhalt von gegenüber dem Bestraften unterhaltsberechtigten Personen betreffen. Aus dem konkreten Antrag sind solche oder diese Kriterien annähernd gleichwertige Gründe nicht ersichtlich.

 

Bereits aus den Akten zu den jeweiligen Vollzugsverfahren sei zu entnehmen, dass während der bisherigen Verfahrensdauer und auch derzeit kein gerichtliches Exekutionsverfahren angestrebt werden kann, zumal bereits mehrere Exekutionen gegen den Bw laufen und eine Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände nicht erfolgreich war.

 

Es sei daher aufgrund der aktuellen Situation und auch in näherer Zukunft nicht zu erwarten, dass der Bw die offenen Geldbeträge erlegen könne, weshalb für die Behörde die Uneinbringlichkeit der Geldstrafbeträge feststehe. Bereits seit längerer Zeit lebe der Bw großteils von der Notstandshilfe und es werde gegen ihn Exekution geführt.

 

Dies führe im konkreten dazu, dass durch die erkennende Behörde im Rahmen der Vollstreckungsverfahren die Einleitung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe durchzuführen war. Irgendwelche glaubhaft nachgewiesenen Umstände, welche diese Uneinbringlichkeit der Geldstrafen zumindest relativieren würden, wurden vom Bw nicht vorgebracht. Steht die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen für die Behörde fest, so sei zwingend die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. So spricht auch der VwGH in seiner ständigen Rechtssprechung aus, dass im Fall des Feststehens der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass dies mit Grunde anzunehmen ist, einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben ist (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1995, Zahl 94/16/0303).

 

2. Der Bw bringt dagegen vor, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Juridicum Rechtsschutzgruppe, Handels- und Vertriebs Ltd. am 1. April 2011 angetreten habe. Man bekomme sein Gehalt erst nach dem ersten Monat und es sei nach der Geburt seines dritten Kindes am 28. Oktober 2010 eine finanzielle Belastung hinzugetreten, sodass die Stundung aus seiner Sicht berechtigt wäre. Es sei ihm ein Leichtes, die Geldstrafen mit seinem Urlaubsgeld zu bezahlen. Sein Stundungsansuchen sei auch ordnungsgemäß begründet worden. Er habe einen Rechtsanspruch auf Stundung und es handle sich hierbei nicht um einen Gnadenakt. Sämtliche Voraussetzungen der Stundung lägen bei ihm vor (zum Beispiel Einbringlichkeit durch neue Arbeitsstelle) und wäre es für die Bundespolizeidirektion Steyr auch möglich, eine Pfändung seines Gehaltes vorzunehmen (durch Abfrage beim Hauptverband des Sozialversicherungsträgers). Weiters behauptet der Bw, die Strafverfügung vom 23. März 2010, GZ:S-2139/ST/10, sowie das Straferkenntnis vom 23. März 2010, S-1068/ST/10, seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er vertrete seit neun Jahren Hilfesuchende und es sei ihm die Wichtigkeit derart behördlicher Briefe bekannt. Es entspreche auch nicht seiner Wesenart, RSa-Briefe nicht abzuholen, sodass schon hierbei erkennbar sei, dass mit den Zustellungen etwas nicht stimmen könne. Er habe sehr große Schwierigkeiten mit der Post und habe auch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Er beantrage ausdrücklich den Zusteller ein zu vernehmen.

 

Aus den genannten Gründen beantragt der Bw

 

1. seiner Berufung Folge zu geben, das Stundungsansuchen seiner Geldstrafen sowie den Strafaufschub bis längstens 15. Juli 2011 zu bewilligen,

2. seiner Berufung Folge zu geben, die Vollstreckbarkeitsbestätigung der beiden nicht ordnungsgemäß zugestellten Akten aufzuheben und

3. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung am 22. September 2011 erwogen:

 

3.1. Zu den behaupteten Zustellmängeln der Schriftstücke, GZ: S-2139/ST/10 sowie S-1068/ST/10:

 

 

Nach der Aktenlage wurde die Strafverfügung vom 23. März 2010, GZ: S-2139/ST/10, am 29. März 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Laut Rückschein erfolgte am 26. März 2010 ein Zustellversuch, wobei die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde.

 

Das Straferkenntnis vom 23. März 2010, GZ: 1068/ST/10, wurde laut Rückschein am 26. März 2010 beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt. Ein Zustellversuch erfolgte am 25. März 2010, wobei die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz, ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständiges Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, durch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Das Zustellorgan hat bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, beide Hinterlegungsanzeigen an den in den Rückscheinen angeführten Tagen jeweils in das Hausbrieffach – es handelt sich um einen EU-Standardpostkasten - eingelegt zu haben. Er kenne Herrn X, dieser sei ihm immer freundlich gegenüber getreten. Das Hausbrieffach sei nicht überfüllt gewesen, er habe die Verständigungen ohne Probleme in das Hausbrieffach einlegen können. Konfrontiert mit den Beschwerden von März und April 2011 an die Post führte der Zeuge aus, dass er seit September 2010 keine Zustellungen mehr an der gegenständlichen Adresse vornimmt.

 

Der Zeuge hinterließ beim Oö. Verwaltungssenat einen sehr kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Der Oö. Verwaltungssenat hegt daher nicht die geringsten Zweifel daran, dass die beiden Dokumente im Sinne der o.a. gesetzlichen Bestimmungen korrekt zugestellt wurden.

 

Die vom Bw beantragten Zeugen X und X waren nicht einzuvernehmen, weil es nicht darauf ankommt, dass der Bw keine Hinterlegungsanzeige - wie er behauptet - vorgefunden hat. Sollte der Bw aus welchen Gründen auch immer keine Kenntnis von der Verständigung im Sinne des § 17 Abs.2 ZustellG erhalten haben, ist im Sinne des § 17 Abs.4 Zustellgesetz die Wirkung der Hinterlegung grundsätzlich dennoch eingetreten, dass heißt, die Bescheide gelten als zugestellt und erlassen.

 

3.2 Zur Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Zahlungsverpflichtung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe:

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass aus den Akten zu den jeweiligen Vollzugsverfahren zu entnehmen sei, dass während der bisherigen Verfahrensdauer und auch derzeit kein gerichtliches Exekutionsverfahren angestrebt werden könne, zumal bereits mehrere Exekutionen gegen den Bw laufen und eine Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände nicht erfolgreich war. Aufgrund der aktuellen Situation und auch in näherer Zukunft sei nicht erwarten, dass er die offenen Geldbeträge erlegen könne, weshalb für die Behörde die Uneinbringlichkeit der Geldstrafbeträge feststehe. Bereits seit längerer Zeit lebe der Bw großteils von der Notstandshilfe und werde gegen ihn Exekution geführt.

 

Der Bw hat diesen Feststellungen nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Umstände seiner Entscheidung zugrunde legt.

 

Der Bw hat den Antrag gestellt, das Stundungsansuchen seiner Geldstrafen sowie den Strafaufschub bis längstens zu bewilligen. Diesen Aufschub hat ihm der Oö. Verwaltungssenat gewährt. Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 8. Juni mitgeteilt, dass im Hinblick auf diesen Antrag erst nach dem 15. Juli 2011 eine Entscheidung getroffen wird. Er hat den Bw gebeten, nach Einzahlung der Strafbeträge zu den Verfahren, GZ: S8899/ST/10, S4616/ST/10 und S7648/ST/09 die entsprechenden Einzahlungsbelege zu übermitteln. Da die entsprechenden Belege beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt sind, wurde der Bw neuerlich mit Schreiben vom 26. Juli ersucht, Kopien der entsprechenden Einzahlungsbelege zu den oa. Verfahren umgehend zu übermitteln.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde hat bei der Berufungsverhandlung dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass bis dato die entsprechenden Strafbeträge nicht beglichen wurden.

 

Der Bw konnte zu diesem Umstand nicht befragt werden, weil er per E-Mail vom 22. September um 05:34 Uhr dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat, dass die Verhandlung abberaumt werden möge, weil er Fieber habe und es ihm nicht gut gehe. Er müsse zum Arzt gehen.

 

In diesem Zusammenhang verweist der Oö. Verwaltungssenat auf die Bestimmung des § 51f Abs.2 VStG, wonach, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Der Oö. Verwaltungssenat geht konkret davon aus, dass kein triftiger Grund, für das Nichterscheinen des Bw zur Berufungsverhandlung vorliegt, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen die Art der Verhinderung nicht ersichtlich ist und vom Unabhängigen Verwaltungssenat in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar war. Die Verhandlung war daher im Sinne des § 51 f Abs.2 VStG durchzuführen.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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