Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166182/2/Kei/Th

Linz, 14.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X vom 29. April 2011 gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. April 2004 (Absehen von der Strafe) wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Aktenvermerk vom
11. April 2004 bezüglich eines gegen den Berufungswerber anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen. Der Berufungswerber hat von dieser Ermahnung am 29. April 2011 Kenntnis erlangt und am selben Tag eine Berufung dagegen eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2011 als unzulässig zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass es sich beim Absehen von einer Strafe im Sinne des § 21 VStG um keinen Bescheid handelt, weshalb eine Berufung nicht zulässig sei.

 

Der Berufungswerber hat rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist zurückzuweisen, weshalb gemäß § 51 e Abs.2 Z.1 VStG keine Verhandlung erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes mehrerer Übertretungen des KFG 1967 geführt. Der Berufungswerber hat gegen die Strafverfügung rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde nach weiteren Verfahrensschritten am 11. April 2004 mittels Aktenvermerk gemäß § 21 VStG von der Bestrafung abgesehen.

 

Diese Erledigung ist nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafregister vermerkt, sie wurde dem Berufungswerber nie ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, er hat von dieser durch Einsicht in sein Verwaltungsstrafregister Kenntnis erlangt.

 

Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG ist von der Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG zu unterscheiden. Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG kann die Behörde "ohne weiteres Verfahren" von der Verhängung einer Strafe absehen. Dies bedeutet, dass die Behörde keinen weiteren Akt setzen muss sondern das Verfahren beenden kann, wobei es ausreichend ist dies mit einem Aktenvermerk zu beurkunden. Erscheint der Behörde jedoch eine Ermahnung erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten, so hat sie diese Ermahnung mittels Bescheid auszusprechen (vgl. dazu Hengstschläger, Verwaltungsstrafrecht, 4. Auflage 2009, Randziffer 764).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde keine Ermahnung ausgesprochen sondern das Verfahren mittels Aktenvermerk "ohne weiteres Verfahren" gemäß   § 21 Abs.1 erster Satz VStG beendet. Es liegt daher kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Berufung unzulässig ist.

 

Davon unabhängig ist die Frage, ob bzw. in welcher Weise die gegenständliche Erledigung (Absehen von der Strafe) im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingetragen ist.  Sollte tatsächlich in einem späteren Verfahren das Absehen von der Strafe im gegenständlichen Fall für den Berufungswerber als Straferschwerungsgrund berücksichtigt werden, so hat er ohnedies die Möglichkeit, dies im konkreten Verfahren geltend zu machen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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