Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166244/4/Kof/Gr

Linz, 21.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Mai 2011, VerkR96-2220-2010 wegen Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über
den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 36 lit.a KFG Geldstrafen von
(1.200 + 363 + 220 =) insgesamt 1783 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von (12 Tage + 167 Stunden + 44 Stunden =) insgesamt 20 Tage + 19 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 178,30 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ............................ 1961,30 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – siehe den von ihm unterfertigten Rückschein – am Mittwoch, dem 1. Juni 2011 nachweisbar zugestellt.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw eine gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung – ohne Datum, zur Post gegeben am 22. Juni 2011 – erhoben; siehe den Poststempel auf dem Kuvert.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Mittwoch,

dem 15. Juni 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung am Mittwoch, dem 22. Juni 2011,

somit – um sieben Tage – verspätet, zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben des UVS vom 29. August 2011, VwSen-166244/2 wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen; –

somit war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

Es war daher

·         die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Josef Kofler