Linz, 21.09.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Mai 2011, VerkR96-2220-2010 wegen Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über
den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 36 lit.a KFG Geldstrafen von
(1.200 + 363 + 220 =) insgesamt 1783 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von (12 Tage + 167 Stunden + 44 Stunden =) insgesamt 20 Tage + 19 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 178,30 Euro vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ............................ 1961,30 Euro.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – siehe den von ihm unterfertigten Rückschein – am Mittwoch, dem 1. Juni 2011 nachweisbar zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw eine gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung – ohne Datum, zur Post gegeben am 22. Juni 2011 – erhoben; siehe den Poststempel auf dem Kuvert.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.
Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Mittwoch,
dem 15. Juni 2011 erhoben werden müssen.
Der Bw hat die Berufung am Mittwoch, dem 22. Juni 2011,
somit – um sieben Tage – verspätet, zur Post gegeben.
Mit Schreiben des UVS vom 29. August 2011, VwSen-166244/2 wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen; –
somit war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;
VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.
Es war daher
· die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler