Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166264/4/Br/Th

Linz, 15.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09. August 2011, AZ: VerkR96-989-2011, zu Recht:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 50,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt  geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin, wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz - KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil Sie als Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen, X u. den Anhänger mit dem Kennzeichen X, der Firma X Logistik in X, und somit als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verantwortliche Organ sei, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil  mit dem von X gelenkten Lastkraftwagenzug am 27.01.2011, 10:00 Uhr, in Suben, Autobahn, bei km 75.500, in Fahrtrichtung Wels, die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7 a KFG von 40 Tonnen, um 4.120 kg überschritten wurden.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs des Landespolizeikommandos für als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

Nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.

 

Sachlage:

Die Behörde nimmt Bezug auf die Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich. Danach hat X am 27.1.2011 um 10.00 Uhr einen LKW-Zug mit dem Kennzeichen X bzw. X gelenkt. Zuletzt benützte er die A 8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Wels. Auf Höhe km 75,500 erfolgte eine Verkehrskontrolle durch die Polizei. Festgestellt wurden nach Abwiegung eine Überladung des LKW-Zuges im Hinblick auf die erlaubte Gesamtsumme. Angezeigt wurde noch die Nichtmitnahme von Schneeketten und einer reflektierenden Warntafel.

 

Nach einem Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Deggendorf ist betreffend des Zulassungsbesitzers zur Firma X Logistik GmbH & Co KG, X, eingetragen als Geschäftsführerin Frau X, geb. X.

 

Im Sinne § 9 Abs. 1 des Österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes wurde eine Strafverfügung gegen Ihre Person erlassen, die Sie mit der Begründung beeinsprucht haben, der Fahrer sei schriftlich angewiesen worden, das zulässige Beladungsgewicht einzuhalten. Ein Verschulden Ihrerseits läge nicht vor.

 

Auf das behördliche Schreiben vom 3.5.2011 wird hingewiesen. Dazu wurden innerhalb der Frist keine Angaben bekannt.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zunächst weist der Verwaltungsgerichtshof in Wien darauf hin, dass die Übertretung nach § 103 Abs. 1 Ziffer. 1 KFG 1967 i.d.g.F. ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 darstellt. Bei Ungehorsamsdelikten hat demnach der Täter gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die in § 103 Abs. 1 Ziffer. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht, er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hierfür reicht eine bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung

.er den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Darüber hinaus hat sogar der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Dienstanweisungen auch entsprechend zu überwachen. Wenn dies aufgrund der Größe des Betriebes nicht möglich ist, diese erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat der Zulassungsbesitzer eine andere Person damit zu beauftragen, um z.B. Überladungen zu vermeiden.

Mit der bloßen Behauptung weiterer regelmäßiger Überprüfungen, ohne diese näher zu präzisieren, kann ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, dass den Fahrzeughalter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1990, 89/03/0165, kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Im übrigen gelten diese gegenständlichen Ausführungen nicht nur für Überladungen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, sondern auch für andere vorschriftswidrige (technische) Zustände des Fahrzeuges oder eines Anhängers.

 

Sie wurden versehentlich zu Punkt 2. und zu Punkt 3. der Strafverfügung bestraft. Bei rechtlicher Prüfung nach Einspruch muss hier auf eine Jurisprudenz hingewiesen werden. Bei einem derartigen Delikt der Bereitstellung von Gegenständen gilt nach § 2 VStG als Tatort hier das Ausland, weil die Firma X Logistik in der BRD ihren Sitz hat. Anders als bei einer Überladung muss der Fahrzeughalter oder die verantwortliche Person von diesem Ort aus handeln und als Tatort ist daher die BRD anzusehen, weshalb dazu die Einstellung vorgenommen werden konnte.

 

Die Einspruchsgründe waren für die Einstellung des Verfahrens zur Überladung nicht geeignet, als Dienstanweisungen in diesem Zusammenhang nicht ausreichen. Welche Vorkehrungen Sie als verantwortliche Person zur Vermeidung dieser beträchtlichen Überladung getroffen haben, wird nicht einmal ansatzweise dargetan. Da die Fahrlässigkeitsnorm im Sinne des § 5 VStG zur Anwendung gelangt, haben Sie nicht glaubhaft dargelegt, weshalb Ihnen an der Mitverantwortung betreffend dieser Überladung kein Verschulden treffen sollte, so dass die Bestrafung zu bestätigen war.

Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt: 2000 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung. Im Ergebnis führt sie darin aus, die Fahrer würden lt. Arbeitsvertrag angewiesen keine Überladung vorzunehmen. Ebenso würden die Beladungen der Fahrzeuge laufend überprüft und somit kontrolliert. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit ersuche sie um Anerkenntnis der Tatsache, dass es sich bei dieser Überladung um eine Ausnahme gehandelt habe und auch in Zukunft noch genauer auf die Ein­haltung der Vorschriften geachtet werde.

 

 

2.1. Damit zeigt sie jedoch ein geeignetes Kontrollsystem noch nicht auf!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier auf Grund des sich im Ergebnis auf die Lösung einer Rechtsfrage reduzierenden Berufungsvorbringens und mangels Antrag, sowie in Verbindung mit den dem der Berufungswerberin dazu eröffneten Parteiengehörs nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Angesichts bereits früher unbesucht gebliebener Berufungsverhandlungen wurde der Berufungswerberin  aus verfahrensökonomischen Gründen mit h. Schreiben vom 5.9.2011, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, welche dem Schreiben in Auszügen angeschlossen wurde,  Parteiengehör gewährt, wobei die Notwendigkeit des Nachweises eines Kontrollsystems aufgezeigt wurde. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, dies sie dies der Berufungsbehörde – allenfalls im Rahmen einer Berufungsverhandlung – nachweisen müsse. Im Falle des Nichteinlangens einer Rückmeldung würde der Aktenlage folgend das  Rechtsmittel abzuweisen sein. Trotz zweimal versuchter telefonischer Kontaktaufnahme, anlässlich dieser sie auf einer anderen Leitung telefoniert haben soll, blieb sie jegliche Rückmeldung schuldig und war offenbar nicht geneigt oder in der Lage der Berufungsbehörde ein bestehendes Kontrollsystem im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen.

Demnach war die Berufungsentscheidung gemäß der Aktenlage zu fällen.

 

4.1. Inhaltliche Feststellungen:

Wie bereits aus zahlreichen Vorverfahren bekannt, handelt es sich hier  im Gegensatz zu den Berufungsausführungen nicht um den erste derartigen Überladungsfall. Auch die Berufungswerberin ist bereits in den früher hier anhängig gewesenen Verfahren in der Geschäftsführung offenbar operativ tätig gewesen, sodass sie mit dem bloßen Hinweis auf Arbeitsvertrag und behaupteten Anweisungen an die Fahrer, kein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen und sich damit nicht der Verantwortung zu entziehen vermag (vgl. die h. Erkenntnisse VwSen-161793/6/Br/Ps und VwSen-161794/4/Br/Ps vom 18.12.2006  und VwSen-164582/4/Br/Th, vom 18.12.2009). Schon im zuletzt genannten Verfahren war eine Urkunde über die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an die Berufungswerberin vorgelegt worden. Diese war  bis  1.1.2006 gültig.  Wenn sie sich nun in diesem Verfahren auf die Einmaligkeit eines solchen Verstoßes beruft, verschweigt sie damit die wahren Tatsachen. Vielmehr scheint, wie die Vorverfahren belegen, die Überladung in der Firma X bei weitem kein einmaliges Ereignis zu sein. Offenbar werden auch die Berufungsentscheidungen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen,  worauf etwa die ständige Fehlbezeichnung eines Rechtsmittels als "Widerspruch" anstatt "Berufung" schließen lässt.  

Schon in in den früheren Verfahren wurde unter anderem aus verfahrensökonomischen Gründen die Struktur eines "wirksames Kontrollsystems" ausführlich dargetan. Auch darin fand sich bereits der Hinweis, dass es offenbar immer wieder zu Feststellungen von Überladungen zu kommen scheint, weshalb sich die Wirksamkeit dieses Systems auch damals schon als fragwürdig darzustellen schien (Hinweis auf VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, sowie VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).

Dies ist der schon damals in der Geschäftsführung des Familienbetriebes tätig gewesenen Berufungswerberin wohl kaum verborgen geblieben.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat (neben dem Lenker auch) die Zulassungsbesitzerin dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes  erlassenen Verordnungen entspricht;

Die Zuwiderhandlung lag auch hier in der Überladung iSd § 4 Abs.7 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 durch einen Lenker und Firmenmitarbeiter begründet.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Hier ist als für die Zulassungsbesitzerin als außenvertretungsbefugtes Organ die Berufungswerberin – wie auch schon in früheren h. Verfahren -  verantwortlich.

Anzumerken ist abschließend an dieser Stelle, dass – wie aus früheren Verfahren bekannt – die Verantwortlichkeit mehrfach innerhalb der Mitglieder der offenbar im Familienbesitz befindlichen Firma immer wieder geändert wurde.

Der Behörde erster Instanz war daher vollinhaltlich zu folgen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

7. Wie ebenfalls bereits in einem früheren – die Firma X betreffenden – h. Erkenntnis ausgeführt, geht mit der Überladung von Kraftfahrzeugen eine überproportionale Abnützung der Straße einher (s. Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Personenkreis  welcher derartige Regelverstöße zu verantworten hat, wobei diese von Firmenmitarbeitern (Fahrer) anscheinend zu leichtfertig in Kauf genommen werden um ihr vielleicht künftighin doch eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

In der hier verhängten Geldstrafe kann ein erstbehördlicher Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Auch bei der  Berufungswerberin als Mitinhaberin einer offenbar international tätigen Transportfirma kann mangels Angaben jedenfalls von der Einkommensannahme in Höhe von zumindest 3.000 Euro monatlich ausgegangen werden.

Angesichts des objektiven Tatunwertes ist mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen das hier ausgesprochene Strafausmaß als unverhältnismäßig gering zu bezeichnen.  Einer sachgerechten Korrektur nach oben steht jedoch der Grundsatz des Verschlechterungsgebotes im Berufungsverfahren entgegen.

 

Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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