Linz, 15.09.2011
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09. August 2011, AZ: VerkR96-989-2011, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 50,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung. Im Ergebnis führt sie darin aus, die Fahrer würden lt. Arbeitsvertrag angewiesen keine Überladung vorzunehmen. Ebenso würden die Beladungen der Fahrzeuge laufend überprüft und somit kontrolliert. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit ersuche sie um Anerkenntnis der Tatsache, dass es sich bei dieser Überladung um eine Ausnahme gehandelt habe und auch in Zukunft noch genauer auf die Einhaltung der Vorschriften geachtet werde.
2.1. Damit zeigt sie jedoch ein geeignetes Kontrollsystem noch nicht auf!
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier auf Grund des sich im Ergebnis auf die Lösung einer Rechtsfrage reduzierenden Berufungsvorbringens und mangels Antrag, sowie in Verbindung mit den dem der Berufungswerberin dazu eröffneten Parteiengehörs nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Angesichts bereits früher unbesucht gebliebener Berufungsverhandlungen wurde der Berufungswerberin aus verfahrensökonomischen Gründen mit h. Schreiben vom 5.9.2011, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, welche dem Schreiben in Auszügen angeschlossen wurde, Parteiengehör gewährt, wobei die Notwendigkeit des Nachweises eines Kontrollsystems aufgezeigt wurde. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, dies sie dies der Berufungsbehörde – allenfalls im Rahmen einer Berufungsverhandlung – nachweisen müsse. Im Falle des Nichteinlangens einer Rückmeldung würde der Aktenlage folgend das Rechtsmittel abzuweisen sein. Trotz zweimal versuchter telefonischer Kontaktaufnahme, anlässlich dieser sie auf einer anderen Leitung telefoniert haben soll, blieb sie jegliche Rückmeldung schuldig und war offenbar nicht geneigt oder in der Lage der Berufungsbehörde ein bestehendes Kontrollsystem im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen.
Demnach war die Berufungsentscheidung gemäß der Aktenlage zu fällen.
4.1. Inhaltliche Feststellungen:
Wie bereits aus zahlreichen Vorverfahren bekannt, handelt es sich hier im Gegensatz zu den Berufungsausführungen nicht um den erste derartigen Überladungsfall. Auch die Berufungswerberin ist bereits in den früher hier anhängig gewesenen Verfahren in der Geschäftsführung offenbar operativ tätig gewesen, sodass sie mit dem bloßen Hinweis auf Arbeitsvertrag und behaupteten Anweisungen an die Fahrer, kein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen und sich damit nicht der Verantwortung zu entziehen vermag (vgl. die h. Erkenntnisse VwSen-161793/6/Br/Ps und VwSen-161794/4/Br/Ps vom 18.12.2006 und VwSen-164582/4/Br/Th, vom 18.12.2009). Schon im zuletzt genannten Verfahren war eine Urkunde über die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an die Berufungswerberin vorgelegt worden. Diese war bis 1.1.2006 gültig. Wenn sie sich nun in diesem Verfahren auf die Einmaligkeit eines solchen Verstoßes beruft, verschweigt sie damit die wahren Tatsachen. Vielmehr scheint, wie die Vorverfahren belegen, die Überladung in der Firma X bei weitem kein einmaliges Ereignis zu sein. Offenbar werden auch die Berufungsentscheidungen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, worauf etwa die ständige Fehlbezeichnung eines Rechtsmittels als "Widerspruch" anstatt "Berufung" schließen lässt.
Schon in in den früheren Verfahren wurde unter anderem aus verfahrensökonomischen Gründen die Struktur eines "wirksames Kontrollsystems" ausführlich dargetan. Auch darin fand sich bereits der Hinweis, dass es offenbar immer wieder zu Feststellungen von Überladungen zu kommen scheint, weshalb sich die Wirksamkeit dieses Systems auch damals schon als fragwürdig darzustellen schien (Hinweis auf VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, sowie VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).
Dies ist der schon damals in der Geschäftsführung des Familienbetriebes tätig gewesenen Berufungswerberin wohl kaum verborgen geblieben.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat (neben dem Lenker auch) die Zulassungsbesitzerin dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Die Zuwiderhandlung lag auch hier in der Überladung iSd § 4 Abs.7 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 durch einen Lenker und Firmenmitarbeiter begründet.
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Hier ist als für die Zulassungsbesitzerin als außenvertretungsbefugtes Organ die Berufungswerberin – wie auch schon in früheren h. Verfahren - verantwortlich.
Anzumerken ist abschließend an dieser Stelle, dass – wie aus früheren Verfahren bekannt – die Verantwortlichkeit mehrfach innerhalb der Mitglieder der offenbar im Familienbesitz befindlichen Firma immer wieder geändert wurde.
Der Behörde erster Instanz war daher vollinhaltlich zu folgen.
6. Zur Strafzumessung:
Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.
7. Wie ebenfalls bereits in einem früheren – die Firma X betreffenden – h. Erkenntnis ausgeführt, geht mit der Überladung von Kraftfahrzeugen eine überproportionale Abnützung der Straße einher (s. Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen.
Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Personenkreis welcher derartige Regelverstöße zu verantworten hat, wobei diese von Firmenmitarbeitern (Fahrer) anscheinend zu leichtfertig in Kauf genommen werden um ihr vielleicht künftighin doch eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.
In der hier verhängten Geldstrafe kann ein erstbehördlicher Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).
Auch bei der Berufungswerberin als Mitinhaberin einer offenbar international tätigen Transportfirma kann mangels Angaben jedenfalls von der Einkommensannahme in Höhe von zumindest 3.000 Euro monatlich ausgegangen werden.
Angesichts des objektiven Tatunwertes ist mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen das hier ausgesprochene Strafausmaß als unverhältnismäßig gering zu bezeichnen. Einer sachgerechten Korrektur nach oben steht jedoch der Grundsatz des Verschlechterungsgebotes im Berufungsverfahren entgegen.
Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r