Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340064/2/Br/Th

Linz, 13.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 12. August 2011, Zl. Agrar96-7-2010, zu Recht:

 

 

      I.      Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochen Ermahnung behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG, iVm, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

  II.      Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Bescheid über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH zu verantworten habe, dass zumindest am 10. 02. 2010 bzw in den Tagen zuvor (Uhrzeit unbekannt) im Unterwasserkanal der "X" - Werkskanal der Firma X GmbH - Baggerungsarbeiten durchgeführt worden wären, und dies wiederum ohne den Fischereiberechtigten - die Fa. X GmbH - zeitgemäß (wenigstens 2 Wochen zuvor) von dem tatsächlichen Beginn der voraussichtlichen Dauer und der Art der Bauarbeiten nachweislich verständigt zu haben obwohl dies den Bestimmungen Oö. Fischereigesetz widersprochen habe.

Dadurch habe er nach § 30 Abs. 1 des Oö. Fischereigesetz iVm § 49 Abs. 1 Ziffer 18 Fischereigesetz verstoßen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde am 26.01.2010 tel. darüber informiert, dass Sie ab 27.01.2010 Schotter-Baggerarbeiten im Bereich X-Kanal durchführen wollen, und die Fischereiberechtigten die Abfischung am 27.01.2010 durchführen sollten. Die diesbezügliche Information an die Fa. X GmbH., welche im gegenst. Bereich Fischereiberechtigte ist, erfolgte jedoch erst am 26.01.2010 um ca. 15.30 Uhr.

 

Bei einer tel. Rücksprache mit Ihnen am 26.01.2010 haben Sie mitgeteilt, dass Sie mit Hrn. X vereinbart haben, dass die Abfischung am 28.01.2010 stattfinden soll, da die Fischerei­berechtigten nicht so rasch in der Lage sind, Fischer für die Abfischung bereitzustellen.

 

Sie haben bei dem mit Ihnen geführten Gespräch mitgeteilt, dass sich am 22.01.2010 Holz im Bereich des X Kanales verklemmt hat, warum Sie das Stauziel absenken wollen, da es sich Ihrer Meinung nach um Gefahr in Verzug handelt.

 

Im Zuge dieses Gespräches wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Fischereiberechtigten gemäß Fischereigesetz wenigstens 2 Wochen vor der Durchführung von geplanten Arbeiten über diese informiert werden müssen, um genügend Zeit für die Abfischung zu haben.

 

Mit Schreiben vom 28.01.2010 wurde Ihnen von der X GmbH, schriftlich mitgeteilt, dass diese nicht mit der verkürzten Frist einverstanden ist und einer Absenkung des Stauzieles bzw. diversen Baumaßnahmen im Wehrskanal nicht zustimmt.

 

Auf Grund der geführten Telefonate bzw. des erfolgten Schriftverkehres mit der Fa. X GmbH, wurde dann Ihrerseits von den geplanten Arbeiten Abstand genommen.

 

Mit E-Mail vom 10.02.2010 wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von Herrn X namens der Fa. X GmbH, mitgeteilt, dass Baggerungsarbeiten im Unterwasserbereich der Friedmühle durchgeführt werden, ohne dass die Fischereiberechtigten vorab informiert wurden. Im Schreiben wird angeführt, dass trotz des im Jänner erfolgten Hinweises auf die Einhaltung der im Fischereigesetz festgehaltenen Informationspflicht neuerlich keine Benachrichtigung über die Arbeiten an die Fischereiberechtigten ergangen ist.

 

Ein diesbezügliches Schreiben von der Fa. X GmbH, ist am 19.02.2010 an Sie ergangen, wo neuerlich auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Fischereigesetzes hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ebenfalls zur Kenntnis gebracht.

 

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.06.2010 wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingeräumt. Da diese offensichtlich bei Ihrem zuständigen Postamt nicht hinterlegt wurde und somit von Ihnen auch nicht behoben werden konnte, wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung nochmals am 05.08.2010 mittels Rsa übermittelt.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 11.08.2010 teilten Sie der hiesigen Behörde mit, dass die im Jänner geplanten Maßnahmen auf später verschoben wurden, da sich der Fischereiberechtigte mit der verkürzten Frist nicht einverstanden erklärte. Die Baggerarbeiten am 10.02.2010 hätten der Reparatur einer Arbeitsstraße mit Material von seitlich gelagertem Schotter und einer seit längerem trocken gefallenen Sandbank gedient. Dabei sei der Bagger von der Böschung auf die trocken gefallene Sandbank abgerutscht und musste sich eine Rampe baggern, um wieder auf die Böschung zu kommen. Diesen kleinen Betriebsunfall hätten Sie Herrn Mag. X als Vertreter der Fischereiberechtigten am 10.2.2010 telefonisch mitgeteilt. Der Bagger hätte nicht im Wasserbereich gestanden, Baggerarbeiten im Unterwasser in Form einer Kanalräumung hätte es am 10.02.2010 keine gegeben. Die Fischerei wäre vorsichtshalber von dem Vorfall gesetzeskonform informiert worden, soweit sie überhaupt zu verständigen gewesen wäre.

 

Herr Mag. X teilte mit Schreiben vom 19.02.2010 mit, dass Ihre Behauptung bezüglich der Verständigung über die Arbeiten am 10.02.2010 nicht zuträfe. Vielmehr wäre er von einem Augenzeugen verständigt worden, dass im Unterwasserkanal ein Bagger im Bachbeet stünde und fleißig baggere.

 

Die Behörde hat entschieden, dass Sie offensichtlich der Verständigungspflicht nicht nachgekommen sind und die von Urnen begangenen Übertretungen bzw. Nichteinhaltungen der gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes strafrechtlich zu ahnden waren.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt, da die Behörde davon ausgeht, dass dies ausreicht, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Der Beschuldigte erhebt gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.08.2011, Agrar96-7-2010, zugestellt am 19.08.2011, fristgerecht

 

BERUFUNG.

 

Die Ermahnung wird dem Grunde nach angefochten, da keine Verletzung von Rechtsvorschriften durch mich erfolgte und das Verfahren wesentliche Verfahrens- und Rechtswidrigkeiten aufweist.

Die Behörde unterstellt im Spruch, dass im Unterwasserkanal des Kraftwerks X zumindest am 10.02.2010 bzw. in den Tagen vorher Baggerungsarbeiten durchgeführt wurden, bei denen der Fischereiberechtigte 2 Wochen im vorhinein zu verständigen wäre.

 

Zu Beschwerdegrund mangelndes Ermittlungsverfahren:

 

Die Behörde bezieht sich in ihrer Ermittlung auf ein Schreiben des Anzeigers X vom 19.2.2010, er sei „von einem Augenzeugen verständigt worden, dass im Unterwasserkanal ein Bagger im Bachbett stünde und fleißig baggere". 9 Tage vorher, in einem E-Mail vom 10.2.2010, erzählt X der Behörde, „dass Baggerungsarbeiten im Unterwasserbereich der X gemacht werden". Anderer Sachbeweise wurde von der Strafbehörde nicht angeführt, offensichtlich auch nicht erhoben.

 

Mit dem Beweis „vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen. Sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen (VwGH 16.1.1984, 83/10/0238 Slg 11.285 A).

Die Verwaltungsstrafbehörde hat sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite von Amts wegen festzustellen (VwGH 19.8.1993, 93/06/0099 Slg 13878 A). Der Beschuldigte hat am 11.08.2010 initiativ der Strafbehörde zu seiner Entlastung mitgeteilt (VwGH 23.1.1997, 97/06/0004; 27.9.1999, 99/17/0313) dass am 10.02.2010 eine Reparatur einer Arbeitsstraße mit seitlich gelagertem Schotter und einer seit längerem trocken gefallenen Sandbank vornahm. Dies seien keine nach dem oö. Fischereigesetz ankündigungspflichtigen Arbeiten.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einem natürlichen Unterwasserbachbett trocken gefallenen Sandbänke üblich sind.

 

Die Behörde hat sich nicht mit dem Tatsachenvorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Die Behörde hat im Rahmen ihrer freien    Beweiswürdigung nicht im Bescheid überprüfbar angeführt, weshalb ohne Überprüfung die vorgebrachten Tatsachen beweise des Beschuldigten als nicht richtig angenommen wurden.

 

Wäre die Strafbehörde ihrer Verpflichtung einer vollständigen Beweiserhebung nachgekommen, hätte das zu einem anderen Spruchergebnis geführt.

 

 

Zu Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Bescheides:

 

Nur den vom Zeugen des Strafverfahrens X wahrgenommenen „Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen

kommt maßgebliches Gewicht zu (VwGH 14.5.1987, 87/02/0021). Als Tatsache kann die Angabe gelten, dass ein Bagger über die Böschung ins Bachbett auf eine seit längerem trocken gefallene Sandbank abgerutscht ist und sich wieder die Böschung hinauf „baggern" musste.

 

Der Zeuge X wird in der Begründung des Strafbescheides S 2 Abs. 3 zitiert „dass Baggerungsarbeiten im Unterwasserbereich der X durchgeführt werden ohne dass die Fischereiberechtigten vorab informiert wurden." S 2 Abs. 7: „Vielmehr wäre er von einem Augenzeugen verständigt worden, dass im Unterwasserkanal ein Bagger im Bachbett stünde und fleißig baggere." Nirgends hat der Jurist X gesagt, dass der Bagger auf einer trocken gefallenen Sandbank gestanden ist und sich über die Böschung nach oben arbeitete (was er vom Telefonat mit dem Beschuldigten am 10.2.2010 gegen ca. 11:50 wusste). Er sagte nur „ohne dass die Fischereiberechtigten vorab informiert wurden". Die Behörde kam daraufhin ihrer amtlichen Ermittlungspflicht des objektiven Sachverhalts nicht nach. Auch nicht zu einem Tatzeitraum.

 

Die Strafbehörde hat nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen (VwSlg 16498 A 1929, 229A, 772 A, 5877A, 9569 A u.a.). Die Strafbehörde BH Gmunden weiß, dass neben dem Fischereiverfahren ein Wasserrechtsverfahren zu den umfangreichen Anzeigen des Zeugen X mit amtlichen Gutachten und Fotos vorliegt. Dieses Verfahren ergab, dass im Zuge einer Arbeitsstraßenreparatur ein Bagger über die Böschung auf eine trocken gefallene Sandbank rutschte, sich über eine Rampe wieder über die Böschung hocharbeitete und die Rampe wieder verfüllte. Die Geschichterln des Zeugen X von auf dem Rücken schwimmenden Fischen, tagelangen Arbeiten im Wasser, schrecklichen Wassertrübungen erwiesen sich alle als „Interpretationen" eines Juristen, der nie vor Ort war.

 

Die Strafbehörde hat rechtswidrig weder eine Überprüfung der objektiven noch der subjektiven Tatseite vorgenommen. Die Behörde hat sich nicht mit dem Tatsachenvorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Die Behörde hat im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nicht im Bescheid überprüfbar angeführt, weshalb die Tatsachenbeweise des Beschuldigten als nicht richtig angenommen wurden. „Freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134).

 

Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheids die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache als wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 14.1.1952 SIg 2411 A ua).

 

Die Behörde hat rechtswidrig Wegausbesserungsarbeiten als beim Fischereiberechtigten vorab anzeigepflichtig angenommen. Die Behörde hat gesetzwidrigerweise die Anzeigepflicht dafür unter § 30 Abs. 1 oö Fischereigesetz subsumiert.

Es widerspricht den Grundprinzipien des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, dass in einem Strafverfahren der Name des Informanten des Zeugen X verheimlicht wird und damit das mittelalterliche Femeverfahren zu neuem Leben erwacht. Mit dem Beweis „vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen. Sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen (VwGH 16.1.1984, 83/10/0238 SIg 11.285 A).

 

Der Zeuge X hat lt. bisherigem Verfahren nie behauptet, dass er einen Bagger beim Baggern im Wasser gesehen habe. Er spricht nur von 2 Telefonaten, eines mit seinem unbekannten Informanten und eines mit dem Beschuldigten. Das Telefonat mit dem Beschuldigten war am 10.2.2010 ab ca. 11:50 Uhr, unmittelbar nach dem Abrutschen des Baggers über die Böschung auf die seit längerem trocken gefallene Sandbank. Bei dieser Gelegenheit informierte der Beschuldigte den Zeugen X zumindest rechtzeitig vom Unglücksfall. Sofern überhaupt eine Verständigungspflicht bestand, weil für die Fischerei keine Gefahr im Verzug vorlag, auch keine Änderung der Wasserführung.

 

Wenn die Strafbehörde die Idee X aufnimmt, dass nur eine Verständigung vorliege, wenn der Anruf vom Beschuldigten kommt, aber keine Verständigung vorliege, wenn der Anruf von X kommt und dabei der Beschuldigte den Anrufer vom Unglücksfall informiert, dann findet diese Rechtsansicht im oö. Fischereigesetz keine Deckung. Die Beweiswürdigung der Behörde, dass keine rechtzeitige Verständigung stattfand, ist nicht schlüssig und steht bei einem Unglücksfall mit den Denkgesetzen in Widerspruch.

 

Es ist rechtswidrig und widerspricht den Grundprinzipien des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, dass die Behörde in ihrem Spruch ohne die Angabe irgendeines Tatsachenbeweises im Spruch oder in der Begründung den Zeitraum auf „bzw. in den Tagen zuvor (Uhrzeit unbekannt)" ausdehnt. Es werden dadurch dem Beschuldigten die Verteidigungsrechte grob eingeschränkt, weil ihm nicht mitgeteilt wird, was er in dieser Zeit im Unterwasserkanal getan hätte.

 

„Die Behörde hat entschieden, dass Sie offensichtlich der Verständigungspflicht nicht nachgekommen sind.." (S 2 Abs. 8). Die Behörde gibt nicht an, wieso sie einen Sachverhalt als „offensichtlich" erklärt und deshalb dafür keines Beweises bedarf, auch keinen anführt (§ 45 Abs. 1 AVG). Offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt (notorisch) oder der Behörde im Zuge einer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch" („amtsbekannt") geworden ist (VwGH 23.1.1986 85/02/0210). Bei der Bezirksverwaltungsbehörde Gmunden war in der Strafrechtsabteilung Wasserrecht die Anzeige in der Fischereirechtsabteilung bekannt. Die umfangreichen amtlichen Tatsachenerhebungen der Wasserrechtsabteilung ergaben, dass ein Bagger bei Wegreparaturarbeiten über die Böschung auf eine seit längerer Zeit trocken gefallene Sandbank abrutschte. Es kann deshalb bei der Bezirksverwaltungsbehörde von keiner notorischen Kenntnis einer Verletzung irgendwelcher Verständigungspflichten gesprochen werden. Dies ist im Strafverfahren besonders rechtswidrig, weil die Strafbehörde auf die gesetzlich geforderte eigene Überprüfung der objektiven und der subjektiven Tatseite verzichtete.

 

Es ist im § 30 Abs. 1 oö. Fischereirecht nicht vorgesehen, dass der Fischereiberechtigte bei Arbeiten außerhalb des Wasserbereichs, z.B. bei Weginstandhaltungen nach Hochwasserausschwemmungen, zu verständigen ist. Weginstandhaltung ist keine Reinigung der Triebwerke der Wasserkraftanlage. Deshalb ist der Strafbescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

 

Falls im Berufungsverfahren nicht von vorneherein vom UVS eine Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1f VStG (gemeint wohl: § 45 Abs.1 Z1 VStG) erfolgt, wird eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Linz am 31. August 2011                                             Dr. X."

 

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier zur Klärung der strittigen Tat- u. Verschuldensfrage beantragt, konnte jedoch mit Blick auf § 51e Abs.Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich, dass die Behörde über mehrere E-Mails von angeblich vorher nicht angekündigten Baggerungsarbeiten verständigt wurde. Andererseits findet sich im Akt ein Schreiben der Anzeiger an den Berufungswerber vom 28.1.2010 aus dem hervorgeht, dass die Anzeiger über bevorstehende Arbeiten iSd § 30 Fischereigesetzes sehr wohl Kenntnis gehabt haben dürften.

Letztlich lässt sich aus dem gesamten Verfahrensakt nicht schlüssig nachvollziehen, ob am 10.2.2010 und die Tage vorher tatsächlich  Baggerarbeiten stattgefunden haben. Alleine mit Blick darauf liegt eine nicht den Präzisierungsgebot des § 44a Z1 u. Z2 VStG entsprechende Tatanlastung vor. Ebenso unbestimmt ist der auf einer privaten Anzeige fußende Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 7. Juli 2010 formuliert – welches offenbar nicht zugestellt bzw. mit Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt wurde. Nicht präziser erfolgte die Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung als erste dem Berufungswerber am 10.6.2010 zugestellte  Verfolgungshandlung.

Wie aus einem an diverse Behördeorgane von der Anzeigerseite  übermitteltem E-Mail vom 10.2.2010, 11:17 Uhr hervorgeht, sollen am Unterwasserkanal der X vom Berufungswerber angeblich fernmündlich bestätigte  Baggerungsarbeiten durchgeführt worden sein. Aus den sieben im Akt erliegenden Farbfotos unbekannten Aufnahmedatums findet sich etwa kein Bagger abgebildet. Es sind lediglich an der Uferböschung Schotterplanierungen erkennbar, welche auf eine Baggerung schließen lassen könnten. Wo und wann diese konkret erfolgten lässt sich dem Akt nicht entnehmen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schuldspruch nicht halten, weil dieser zumindest zeitlich nicht ausreichend bestimmbar scheint. Die wesentlichen Sachverhaltselemente könnten demnach nur im Rahmen der Befragung mehrerer Zeugen – insbesondere des Baggerfahrers – nacherhoben werden, wobei diese Fakten bereits von der Sperrwirkung der Verfolgungsverjährung umfasst wären.

Folgt man darüber hinaus etwa dem Inhalt des Anhanges im erstgenannten E-Mail, wussten offenbar die Anzeigevertreter bereits am 24.1.2011 – das wäre demnach noch fristgerecht iS der angezogenen Rechtsvorschrift gewesen – sehr wohl von bevorstehenden Baggerungen. Offenbar haben sich in der Folge im Bereich des Zivil- bzw. Schadenersatzrechtes fallende Auffassungsunterschiede der Betroffenen ergeben.

Dieses Ergebnis lässt einen tragfähigen Schuldspruch nicht zu!

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Spruch war im Sinne des § 44a Z1 u. Z2 VStG im Hinblick auf die genauere Tatumschreibung zu präzisieren. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein Verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Hinweis auf VwGH [verstSen.] 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und VwGH 26.9.1994, 92/10/0148, VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024 u.v.a.).

Die den Berufungswerber zugegangenen und auf einer Privatanzeige beruhenden Verfolgungshandlungen vermögen diesem Erfordernis nicht gerecht werden.

Das Verfahren war daher ohne weitere – umfangreiche und kostenintensive – Beweisaufnahmen nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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