Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522809/16/Zo/Gr

Linz, 04.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung der Frau X vom 8. März 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Februar 2011, Zahl: VerkR21-63-2010 zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

 

Die Lenkberechtigung für die Klasse B wird auf drei Jahre gerechnet ab 13. Mai 2011 befristet; bei Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich.

 

Die Berufungswerberin hat alle sechs Monate (erstmalig am 13. November 2011) die Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung auf folgende Parameter der Führerscheinbehörde unaufgefordert vorzulegen:

 

CDT; MCV, GammaGT sowie CHE.

 

Die Berufungswerberin hat ihren Führerschein nach Zustellung dieses Bescheides der Führerscheinbehörde zur Ausstellung eines neuen Dokumentes abzuliefern.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.1 Z.2, 8 Abs.3a und 13 Abs.6 FSG sowie §§ 14 Abs.5 und 2 Abs.1 zweiter Satz FSG – GV


 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung der Berufungswerberin für die Klasse B auf ein Jahr befristet und als Auflage eine drei-monatige Kontrolluntersuchung des CDT und den Nachweis einer Alkoholtherapie vorgeschrieben. Weiter wurde sie verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft zur Ausstellung eines neuen Dokumentes abzuliefern.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die Berufungswerberin darauf hin, dass sie die fachärztlichen Auflagen des X erfüllt habe, weshalb sie ersuchte, von einer Befristung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist im Besitz einer nicht eingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse B aus dem Jahr 2000. Am 6. Jänner 2010 wurde sie in einem stark alkoholisierten Zustand (Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille) an einem öffentlichen Ort  angetroffen. Aufgrund der starken Unterkühlung und der Alkoholisierung wurde sie mit dem Rettungshubschrauber ins AKH eingeliefert. Dieser Vorfall wurde von der Erstinstanz zum Anlass genommen, ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, wobei sie eine fachärztliche Stellungnahme (Dr. B) vom 14. Juli 2010 vorlegte. Entsprechend dieser Stellungnahme bestehe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom wobei sie seit April 2010 glaubhaft abstinent sei.

 

Weiters bestehe der Verdacht auf saisonal abhängige Depression. Seit April 2010 nehme sie regelmäßig Termine in der Alkoholambulanz war. Sie sei bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wobei regelmäßig eine alkoholspezifische Nachbetreuung erforderlich sei und die Abstinenz durch den Nachweis geeigneter Laborparameter zu überprüfen sei. Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Stellungnahme lautete das amtsärztliche Gutachten auf eine befristete Eignung auf ein Jahr wobei eine Kontrolluntersuchung auf CDT sowie der Nachweis der Alkoholtherapie alle drei Monate erforderlich sei.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs und Einholung weiterer Stellungnahmen wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Im Berufungsverfahren legte die Berufungswerberin eine weitere fachärztliche Stellungnahme X vom 14. April 2011 vor. In dieser ist zusammengefasst wiederum von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, stabil abstinent, sowie von einer saisonal abhängigen Depression – symptomfrei, die Rede. Die Berufungswerberin führe regelmäßige Verlaufskontrolle in der Ambulanz für Abhängigkeitserkrankungen in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg durch. Seit Beginn der Behandlung im April 2010 sei sie glaubhaft abstinent. Sie sei daher geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B, wobei keine weiterführenden Kontroll- bzw. Behandlungsmaßnahmen erforderlich seien.

 

Mit diesen Unterlagen wurde ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Mai 2011 eingeholt. In diesem kommt die Amtsärztin unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie der beiden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen zum dem Schluss, dass die Berufungswerberin zwar im ersten Jahr nicht dreimonatlich einen Laborwert vorgelegt habe, jedoch aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme glaubhaft von einer Abstinenz im ersten Jahr auszugehen sei. Aufgrund der allgemein bekannten hohen Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit, bei der Berufungswerberin im speziellen insbesondere in der Kombination mit der saisonal abhängigen Depression und mit bereits länger andauernder Alkoholanamnese (episodisches Trinken seit Studienzeit mit Berauschung, Cravingattacken und Kontrollverlusten) sei doch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr gegeben. Es sei daher aus amtsärztlicher Sicht – wie auch in den Leitlinien für gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern beschrieben – weitere Kontrolluntersuchungen zum Nachweis einer stabilen Abstinenz erforderlich. Da der Verlauf im ersten Jahr offensichtlich optimal gewesen sei, könne die Befristungslänge auf drei Jahre erweitert und der Abstand für die Laborparameter auf sechs Monate verlängert werden. Es sei die Vorlage der Laborparameter für CDT, MCV, Gamma-GT sowie CHE notwendig. Bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, Depressionen und Cravingattacken sei aus Sicht der Amtsärztin der Beobachtungszeitraum von einem Jahr zu kurz, um eine weitere stabile Abstinenz prognostizieren zu können.

 

Die Berufungswerberin hat dazu angekündigt, nochmals eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. X vorzulegen. In weiterer Folge gab sie bekannt, dass die Stellungnahme von Primar Dr. X im September 2011 erstellt werde. Schließlich langte am 29. September 2011 ein aktueller Blutbefund mit unauffälligen Laborwerten beim UVS ein und die Berufungswerberin führte aus, dass ihre behandelnder Arzt Dr. B diese als ausgezeichnet befunden habe. Es seien keine weiteren Medikamente bzw. Ambulanztermine mehr notwendig. Eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme wurde jedoch trotz der ausdrücklichen Aufforderung nicht vorgelegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

 

§ 2 Abs.1 zweiter Satz FSG – GV lautet wie folgt:

Werden in den Fällen der § 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Die Berufungswerberin war alkoholabhängig, sodass gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV die Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden darf. Die ärztlichen Kontrolluntersuchungen sind daher gemäß § 14 Abs.5 FSG–GV zwingend vorzuschreiben. Von diesen kann nur dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass keine relevante Rückfallgefahr mehr besteht. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten vom 13. Mai 2011 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Berufungswerberin nach wie vor eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit besteht. Diese Einschätzung erscheint durchaus nachvollziehbar und konnte von der Berufungswerberin auch nicht widerlegt werden. Insbesondere hat sie trotz mehrmaliger Ankündigung und Aufforderung keine entsprechende fahrärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt sondern lediglich entsprechende Aussagend des behandelnden Arztes behauptet. Damit ist sie dem begründeten und schlüssigen amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch die insgesamt zweimalige Vorlage unbedenklicher Laborwerte ändert daran nichts.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Abs.3 FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 13. Mai 2011 weg, zu berechnen. Aufgrund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG–GV ist aufgrund der erforderlichen Kontrolluntersuchungen auch eine Befristung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung notwendig. Diese Einschränkungen sind in den Führerschein einzutragen, weshalb gemäß § 13 Abs.6 FSG ein neuer Führerschein auszustellen ist.

 

II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

 

 

 

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