Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522912/3/Br/Th

Linz, 05.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 14.7.2011, AZ: FE-722/2011,  Zurückweisung der Vorstellung als verspätet, zu Recht:

 

 

Die Berufung gegen die Zurückweisung der Vorstellung wird als unbegründet

abgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber dessen am 12.7.2011 eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BPD Linz vom 09.06.2011 gestützt auf § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Gem. § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden.

 

Der angeführte Mandatsbescheid wurde am 15.06.2011 beim Postamt X hinterlegt.

 

Gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt eine Sendung als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es wird jedoch die Zustellung an dem Tag der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

Anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache am 12.07.2011 teilten Sie mit, dass Sie um den 15.06.2011 berufsbedingt wiederholt im Ausland waren. Sie wurden daher aufgefordert, der BPD Linz Ihre Abwesenheit von der Abgabestelle mitzuteilen. Mit Fax vom 12.07.2011 teilten Sie mit, dass Sie vom 14.06.2011 bis 18.06.2011 und vom 20.06.2011 bis 25.06.2011 im Ausland waren.

 

Ihren Ausführungen bezüglich der angegebenen Ortsabwesenheit wird seitens der BPD Linz Glauben geschenkt. Es ist jedoch festzuhalten, dass Sie Ihren Angaben zufolge am 25.06.2011 wieder nach Linz gekehrt sind, weshalb aufgrund der einschlägigen Bestimmung des Zustellgesetztes die Rechtsmittelfrist am 27.06.2011 zu laufen begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist endet somit am 11.07.2011. Sie haben jedoch das Rechtsmittel erst am 12.07.2011 persönlich abgegeben, weshalb die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden musste.

 

 

2. Dagegen wendet sich der ausgewiesene Rechtsvertreter mit seiner fristgerecht erhobenen und inhaltlich wie folgt ausgeführten Berufung:

"Ich habe Ihren abschlägigen Bescheid erhalten und ersuche Sie hiermit höflichst dieses leichte Versehen zu entschuldigen, dass ich um einen Tag die Frist der Einbringung versäumt habe. Daher ersuche ich um Wiedereinstieg in den vorigen Stand. Anscheinend habe ich mich im PC Kalender verrechnet.

 

In den Ihnen vorliegenden Unterlagen ersehen Sie, daß ich fristgerecht per e-mail versucht habe Ihnen das Schreiben zu übermitteln  - leider ohne Erfolg. Ich bekam auch keine Fehlermeldung meines Systems.

 

Weiters habe ich mich bei Ihrer Dienststelle bei der Abgabe erkundigt und sehr positive Signale erhalten.

 Für mich persönlich bedeutet eine Ablehnung eine pers. Katastrophe, da ich ab Jänner 12 in Ennsdorf eine neue Arbeitsstätte antreten werde und ich mit öffentl. Verkehrsmitteln keine vernünftige Chance habe, diesen zu erreichen. (Ennshafen)

Ich ersuche Sie daher höflichst um Nachsicht und hoffe auf einen positiven Bescheid. Danke im voraus.

 

Weiters möchte ich unterstreichen, dass ich mein Verhalten, dass zum Führerscheinentzug geführt hat, äußerst bedauere."

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte nach Wahrung des Parteiengehörs hier unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich die für die Berufungsentscheidung schlüssige und im Übrigen unwidersprochen bleibende Faktenlage.

 

 

3.2. Feststellungen zur Zustellung des Mandatsbescheides:

Dem Berufungswerber wurde der Mandatsbescheid mit dem ihn die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten entzogen und damit verbunden weitere Aussprüche getätigt wurden, am 15.6.2011 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz zugestellt. Diesbezüglich wandte sich der Berufungswerber mit E-Mail vom 7. Juli 2011 an den Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz. In einem FAX an die Behörde erster Instanz vom 12.7.2011 wurde um Reduzierung der Entzugsdauer ersucht.

Wie dem Berufungswerber im h. Parteiengehör ebenfalls vorgehalten wurde, endete die Rechtsmittelfrist jedoch bereits am 11.7.2011.

Der Berufungswerber erstattete dazu keine Stellungnahme und ließ den Verspätungsvorhalt seitens der Berufungsbehörde vom 25.8.2011 unbeantwortet.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frist noch später als dem Folgetag nach der Rückkehr an die Abgabestelle – am 25.6.2011 – zu laufen begonnen hätte, sodass diese mit Ablauf des 11.7.2011 endete.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Mandatsbescheid wurde – wie oben schon ausgeführt – dem Berufungs-werber mit Wirkung vom 26. Juni 2011 zugestellt.

Die Berufungsfrist endete demnach bereits mit Ablauf des 11.07.2011. Das Rechtsmittel wurde letztlich aber erst  am 12.7.2011 bei der Behörde erster Instanz eingebracht. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid ist in Bindung an die eingetretene Rechtskraft nicht mehr möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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