Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522913/2/Br/Th

Linz, 23.08.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11.7.2011, AZ: F 09/036010 – wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung – zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet

abgewiesen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 3 Abs.1 Z2 u. § 7 Abs.3 Z10 FSG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber dessen Antrag vom 2.2.2009 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz iVm § 7 Abs.3 Z10 Führerscheingesetz – FSG.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Sie stellten am 3.2.2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 7 Abs. 1 lit. 2 Führerscheingesetz:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

2.    oder sich wegen der erleichterten Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs. 3 Z 10 Führerscheingesetz:

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Vom Landesgericht Linz wurden Sie am 5.4.2011 wegen 2-fachen schweren Raubes verurteilt.

 

Sie haben am 24.11.2009 eine Tankstelle in Linz und am 15.12.2009 eine Tankstelle in Leonding jeweils maskiert und unter Verwendung einer Gaspistole überfallen.

 

Weiters scheinen im Strafregister zahlreiche Verurteilungen wegen Diebstählen durch Einbruch (Tatzeiten: zwischen 23.10.2009 und 23.1.2010).

 

Am 11.4.2011 wurden Sie bedingt entlassen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt.

Sie haben somit bestimmte Tatsachen verwirklicht, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens fällt nach dem angezeigten Sachverhalt schwerwiegend ins Gewicht. Es ist für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch nicht von Belang, ob im konkreten Fall bei Begehung des Deliktes ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde.

 

Zur Verwerflichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde darf auf die Verwendung einer Gaspistole als Tatwaffe, welche gegen die Opfer gerichtet wurde und somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellte, verwiesen werden.

 

Die erkennende Behörde kommt zu dem Schluss, dass erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit angenommen werden könne, dass Sie keine schweren strafbaren Handlungen mehr begehen werden. Diese Frist erscheint erforderlich, um feststellen zu können, ob bei Ihnen eine Änderung der Sinnesart "im Geiste des § 7 FSG" stattgefunden habe und Sie somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfugen, die Sie dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.10.2009 wurden Sie vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Stellungnahme haben Sie keine abgegeben.

 

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände liegt aus Sicht der Bundespolizeidirektion Linz bei Ihnen zur Zeit die für die Erteilung einer Lenkberechtigung erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht vor und der Antrag war abzuweisen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"Sie haben meinen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund meiner

Vergangenheit abgewiesen. Da ich viele Strafbare Handlungen ausgeübt habe. Das

ist aber alles über ein Jahr her, der letzte Raubüberfall ist auch schon fast zwei Jahre her. Und bei begehen der Straftaten habe ich selber kein Auto gelenkt.

Ich habe meine Strafe abgesessen und habe sehr viel daraus gelernt. Jetzt will ich

ein normales leben ohne Kriminalität führen. Und mit einer Lenkberechtigung wäre

ein normales Leben zu führen viel einfacher für mich. So konnte ich leichter eine gute Arbeit finden und meine Schulden zurückzahlen.

 

Ich hoffe dass Sie das verstehen und mir den Antrag auf Erteilung einer

Lenkberechtigung genehmigen.

 

Mit freundlichen Grüßen X"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der unstrittigen Faktenlage unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Beurteilung der vorliegenden Akten- u. Faktenlage und Einsichtnahme in den h. Akt über das wider den Berufungswerber erstinstanzlich erlassenen Aufenthaltsverbotes (h. Geschäftszahl: VwSen-730332). Diese werden vom Berufungswerber nicht bestritten, sodass sich letztlich das Rechtsmittel auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt.

 

 

4. Feststellungen in der Sache:

Gegen den laut Aktenlage seit 2003 in Österreich legal aufhältigen Berufungswerber wurde wegen der nachgenannten strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.4.2011, Zl.: 1049805/FRB ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverboterlassen. Dieses ist noch nicht rechtskräftig.

Er hat am 2.2.2009 einen Antrag auf die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B im Wege der Fahrschule X gestellt. Fünfmal scheiterte er bislang in der Folge an der praktischen Fahrprüfung.

Wie sich aus den im Führerscheinakt und im Fremdenakt einliegenden Gerichtsurteilen ergibt wurde der Berufungswerber

 

1. vom LG Linz 25 Hv 101/2010 f vom 13.10.2010 (rk 13.10.2010) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 24 Monate, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre;

 

2. vom LG Linz 22 Hv 51/2010 f vom 29.11.2010 (rk 29.11.2010) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 5 Monate und

 

3) LG Linz 25 Hv 15/11 k vom 05.04.2011 (rk 05.04.2011) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 4 Monate, verurteilt. 

 

 

4.1. Die zahlreich begangenen und als Verbrechen qualifizierten Straftaten liegen erst zwischen einem und zwei Jahre zurück.

Auszugsweise aus dem Gerichtsurteilen  (die Namen der Mitbeteiligten werden hier aus Gründen des Datenschutzes anonymisiert) – 25 Hv 101/10f v. 13.10.2010 und 22 Hv 51/10f v. 29.11.2010:

"X und E…. D…. habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken teils mit den gesondert verfolgten S…..K….., A….. H…, B. K……., E.  M., X P. und T…. B…. nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von ca. € 30.000,00 hinsichtlich X und ca. € 18.000,00 hinsichtlich E….. D…., sohin jeweils in einem € 3.000 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen und teils wegzunehnehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die durch Einbruch begangenen Diebstähle als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

 

I) X und E….. D….. gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten S….. K…..

1)  am 28.03.2010 in Rohrbach Verfügungsberechtigten der Fa. „X" 36
Mobiltelefone der Marken Sony Ericsson HTC, Nokia, Apple iPhone und Biackberry im
Gesamtwert von ca. € 7.810,00 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels
Nothammers^

2)     am 15.04.2010 in Grieskirchen Verfügungsberechtigten der Fa. „X" 5 Notebooks der Marken HP und Hercules im Gesamtwert von ca. € 3.000,00 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

3)     am 01.05.2010 in Grieskirchen Verfügungsberechtigten der Fa, „X" geeignetes Diebsgut durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers, wobei es aufgrund der massiven Bauart der Scheibe beim Versuch geblieben ist

4)     im Zeitraum von 01. bis 05.07,2010 in Linz jeweils durch Aufbrechen der
versperrten Türe eines Kellerabteils

a)    X H…… ein Mountainbike, Marke KTM, im Wert von € 449,00;

b)    X K…. .. ein Mountainbike, Marke KTM, im Wert von € 400,00;

c)    X P…… geeignetes Diebsgut, wobei es mangels solchem beim Versuch geblieben ist;

             5) in der Nacht von 04. auf 05.07.2010 in Linz

a)    X S…… ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 100,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Opel Zafira mit dem Kennzeichen L-….. mittels Nothammers.;

b)    X S…. ein Navigationsgerät im Wert von € 149,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW BMW 118d mit dem Kennzeichen LL-….. mittels Nothammers;

 

II) X mit dem abgesondert verfolgten S…. K…..

1)    am 18.03.2010 fn Rohrbach Verfügungsberechtigten der Fa. X 7 Navigationsgeräte im Gesamtwert von € 1.049,65 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

2)    am 30.04.2010 in Ried im Innkreis Verfügungsberechtigten der Fa. „X" 12 Mobiltelefone im Gesamtwert von € 2.849,00 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

3)    am 13.05.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Fa. X und X GmbH 2 Digitalkameras, 1 Camcorder, 2 Spielkonsolen (Play-Station), 1 Notebooks und 1 Netbook im Gesamtwert von € 808,70 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

4)    in der Nacht von 27. auf 28.05.2010 in Linz

 

a)    X C……….. ein Navigationsgerät im Wert von € 449,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Mercedes 190 mit dem Kennzeichen L………..

b)    Verfügungsberechtigten der Fa. X ein Navigationsgerät im Wert von ca, € 150,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW VW Passat mit dem Kennzeichen LL-…..;

c)    Verfügungsberechtigten der Fa. X ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 380,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Kia mit dem Kenn­zeichen X;

5) am 23.04.2010 in Perg X geeignetes Diebsgut durch Herunterreißen einer optischen Alarmanlage und Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers, wobei es infolge der massiven Bauart der Scheibe beim Versuch geblieben ist;

 

III) E J und E.….. D……

1)    am 24.06.2010 in Traun Verfügungsberechtigten der Fa. „X" einen Geldwechselautomaten im Wert von ca. € 2.500,00 samt Bargeld in Höhe von ca, € 550,00 durch Einsteigen durch ein geöffnetes Fenster;

2)    am 29.06.2010 in Traun Verfügungsberechtigten der Fa. „X" 3 Glatteisen, 3 Haarschneider und einen Bartschneider im Gesamtwert von € 194,00 durch Ein­schlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

3)    in der Nacht von 01. auf 02.07.2010 In Enns Verfügungsberechtigten der Fa. X L ….. 2 Camcorder und 2 Batterieladegeräte im Gesamtwert von € 519,89 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers;

4)    am 02.07.2010 in Traun Verfügungsberechtigten der Fa. H…. geeignetes Diebsgut durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammers, wobei es infolge eines ausgelösten Glasbruchalarms beim Versuch geblieben sei;

           5)            in der Nacht von 07. auf 08.06.2010 in Linz

a)    X K…. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 300,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Opel Vectra mit dem Kennzeichen X mittels Nothammers;

b)   X B….. ein Navigationsgerät im Wert von € 199,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW VW Golf mit dem Kennzeichen X mittels Nothammers;

c)    X O……. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 270,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Audi A4 mit dem Kennzeichen L-….. mittels Nothammers;

d)   Mag. X ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 200,00 durch Einschlagen der Seitenseheibe des PKW Mazda 6 mit dem Kennzeichen L-….. mittels Nothammers;

e)             A….. F... R…. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 150,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Renault Modus mit dem Kennzeichen L….. mittels Nothammers;

f)      G….. P…. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 270,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW VW Golf mit dem Kennzeichen L-…….. mittels Nothammers;

g)    X J….. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 160,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Toyota Avensis mit dem Kennzeichen L-…… mittels Nothammers;

h)  X ….. ein Navigationsgerät im Wert von ca. € 400,00 durch
Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Audi A4 mit dem Kennzeichen L- ….. mittels
Nothammers;

6)  in der Nacht von 18. auf 19.06.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Fa.
X ein Navigationsgerät im Wert vori € 335,00 durch Einschlagen einer Scheibe
des PKW Renault Trafie mit dem Kennzeichen SL-……;

           7)  in der Nacht von 01. auf 02.07.2010 in Steyr

a)    X C….. ein Navigationssystem im Wert von ca. € 100,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW Fiat Punto mit dem Kennzeichen SR-…..;

b)   X K….. Scheibenwischer im Wert von € 35,60 durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW BMW 390L mit dem Kennzeichen SR-…..;

 

IV) X und der gesondert verfolgte E….. M… in der Nacht von 23. auf 24.05.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Fa. X GesmbH eine Rohrkamera im Wert von ca. € 2.500,00 und X ein Navigationsgerät im Wert von € 299,95 durch Einschlägen der Seitenscheibe des LKW VW Transporter mit dem Kennzeichen L-……

         ………."

 

22 Hv 51/101f:

"A….. C… und X sind schuldig,

 

sie haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von ca. € 14.450,00, sohin in einem € 3.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen und teils wegzunehmen versucht [Pkt. 1), 2), 7), 11), 18), 20), 21), 23), 24), 29), 33), 34), 36) und 37)], sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.      in der Nacht von 22. auf 23.10.2009 in Feldkirchen/Donau Verfügungsberechtigten des Vereines für Deutsche Schäferhunde durch Einschlagen eines Fensters geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 41 in ON 18];

2.      in der Nacht von 03. auf 04.11.2009 in Enns X L….. durch Aufzwängen des Schließblechs der Eingangstüre geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 42 in ON 18];

3.      in der Nacht von 03. auf 04.11.2009 in Schwertberg Verfügungsberechtigten der L.H. Holzbau Ges.m.b.H. durch Aufzwängen von zwei versperrten Werkzeugkisten eine Handkreissäge der Marke Hilti im Wert von € 580,00, eine Schlagbohrmaschine „Hilti Te24" im Wert von € 685,00, einen Bohrschrauber der Marke Hilti im Wert von € 150,00 und ein Klebeset im Wert von € 75,00 [Faktum 12 in ON 18];

4.      am 11.11.2009 in Linz X M…. durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Bargeld in Höhe von € 100,00 [Faktum 14 in ON 18];

5.      in der Nacht von 11. auf 12.112009 in Linz Verfügungsberechtigten des Bosnischen Clubs und X B….. durch Aufzwängen der Eingangstüre mittels Brecheisens und Aufbrechen der Geldlade eines Billardtisches Bargeld in Höhe von ca. € 200,00 [Faktum 35 in ON 18];

6.      am 13.11.2009 in Linz X B…. durch Aufzwängen eines Fensters mittels Schraubenziehers und Einsteigen durch dieses Fenster Bargeld in Höhe von € 80,00 [Faktum 11 in ON 18];

7.      am 13.11.2009 in Linz Verfügungsberechtigten des Cafes „X" durch Aufbrechen einer Türe mittels Brecheisens geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 13 in ON 18];

8.      am 13.11.2009 in Kremsmünster X D…… durch Aufbrechen eines Fensters mittels Brecheisens und Einsteigen durch das Fenster Zigaretten im Wert von € 24,00 [Faktum 46 in ON 18];

9.      am 15.11.2009 in Traun Verfügungsberechtigten des „X Cafe" durch Entriegeln einer gekippten Türe Bargeld in Höhe von € 200,00 [Faktum 30 in ON 18];

10. in der Nacht von 24. auf 25.11.2009 in Linz X M…..durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Bargeld in Höhe von € 40,00 und eine Festplatte im Wert von € 185,00 [Faktum 14 in ON 18];

11. am 15.12.2009 in Leonding X S….. durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses geeignetes Diebsgut, wobei es infolge der Alarmauslösung beim Versuch geblieben ist [Faktum 44 in ON 18];

12. in der Nacht von 03. auf 04.12.2009 in Enns Verfügungsberechtigten des Sportklubs „X" durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Bargeld in Höhe von € 180,00 und Zigaretten im Wert von €110,00 [Faktum 15 in ON 18];

13. in der Nacht von 09. auf 10.12.2009 in Walding X K. R…….. durch Aufzwängen eines Fensters mittels Schraubenziehers und Einsteigen durch dieses Münzgeld und Zigaretten im Gesamtwert von ca. € 100,00 [Faktum 40 in ON 18];

14. in der Nacht von 29. auf 30.12.2009 in Vöcklabruck Verfügungsberechtigten der Videothek Vöcklabruck durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses 141 Spiele für Videospielkonsolen im Gesamtwert von € 6.507,00, sohin in einem € 3.000,00 übersteigenden Wert [Faktum 18 in ON 18];

15. in der Nacht von 30. auf 31.12.2009 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma „X" durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von ca. € 150,00 [Faktum 32 in ON 18];

16. am 16.01.2010 in Ennsdorf Verfügungsberechtigten der Tankstelle „X" durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten im Wert von ca. € 700,00 [Faktum 22 in ON 18];

17. am 02.01.2010 in Enns X A…. durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Getränke im Wert von € 50,00 [Faktum 21 in ON 18];

18. in der Nacht von 04. auf 05.01.2010 in Graz X P…….. durch Einschlagen von zwei Fenstern geeignetes Diebsgut, wobei es mangels solchem beim Versuch geblieben ist [Faktum 23 in ON 18];

19. am 05.01.2010 in Graz Verfügungsberechtigten der Firma „X -X Kebap + Pizza" durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Bargeld in Höhe von € 650,00 und 15 Dosen „Red Bull" im Wert von € 30,00 [Faktum 24 in ON 18];

20. am 09.01.2010 in Linz X G…. durch Aufzwängen eines Schiebefensters geeignetes Diebsgut, wobei es infolge einer Alarmauslösung beim Versuch geblieben ist [Faktum 5 in ON 18];

21. am 10.01.2010 in Linz X A…… durch Aufzwängen der Eingangstüre  geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 10 in ON 18];

22. am 14.01.2010 in Freindorf X P….. durch Aufzwängen einer

Terrassentüre mittels Schraubenziehers eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe

von € 120,00 [Faktum 6 in ON 18];

23. am 14.012010 in Freindorf Verfügungsberechtigten der Firma „X" durch Aufzwängen der Eingangstüre geeignetes Diebsgut, wobei

es beim Versuch geblieben ist [Faktum 8 in ON 18];

24. in der Nacht von 15 auf 16.01.2010 in Staudach X K….. durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses geeignetes Diebsgut, wobei es mangels solchem beim Versuch geblieben ist [Faktum 7 in ON 18];

25. in der Nacht von 15. auf 16.01.2010 in X Verfügungsberechtigten der X…. Tankstelle „X……." durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten im Wert von ca. € 180,00 [Faktum 36 in ON 18];

26. am 18.01.2010 in Leonding/Staudach X K… als Verfügungsberechtigtem der X-Tankstelle …………… durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten und Kuchen im Gesamtwert von ca. € 50,00 [Faktum 3 in ON 18];

27. am 18.01.2010 in Sattledt X N. O………durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten im Wert von € 120,00 [Faktum 19 in ON 18];

28.am 18.01.2010 in Grieskirchen X H…….. durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre mittels Hammers Rubbellose im Wert von € 1.530,00 und Zigaretten im Wert von ca. € 60,00 [Faktum 20 in ON 18];

29. in der Nacht von 17. auf 18.01.2010 in Leonding/Hart X K…… durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre mittels Nothammers geeignetes Diebsgut, wobei es infolge einer Alarmauslösung beim Versuch geblieben ist [Faktum 29 in ON 18];

30. am 18.01.2010 in Mauthausen Verfügungsberechtigten der X Tankstelle X durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten im Wert von ca. € 190,00 [Faktum 37 in ON 18];

31. am 18.01.2010 in Alkoven Verfügungsberechtigten der A… Tankstelle X durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre Zigaretten im Wert von € 200,00 [Faktum 38 in ON 18];

32. am 20.01.2010 in Haag Verfügungsberechtigten der Fa. „X" durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre Bargeld in Höhe von € 200,00 [Faktum 9 in ON 18];

33. in der Nacht von 19. auf 20.01.2010 in Neubau X K………. durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre mittels Nothammers geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 31 in ON 18];

34. in der Nacht von 21. auf 22.01.2010 in Linz X B…….. durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 2 in ON 18];

35. am 22.01.2010 in Salzburg X H…. durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses Bargeld in Höhe von € 50,00 [Faktum 26 in ON 18];

36. am 22.01.2010 in X Verfügungsberechtigten der Lagerhaustankstelle durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre geeignetes Diebsgut, wobei es infolge einer Alarmauslösung beim Versuch geblieben ist [Faktum 28 in ON 18];

37. in der Nacht von 21. auf 22.01.2010 in Breitenbrunn Verfügungsberechtigten der TWS Tankstelle ………… durch Einschlagen des Glases der Eingangstüre geeignetes Diebsgut, wobei es beim Versuch geblieben ist [Faktum 39 in ON 18];

38. am 23.01.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Trafik P….. durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre mittels Nothammers Zigaretten, Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von ca. € 1.000,00 [Faktum 1 in ON 18].

 

Strafbare Handlung;

Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (zu 1., 2., 7., 11., 18., 20., 21., 23., 24., 29., 33., 34., 36., 37.) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z4, 129Z 1 und 2, 1304. Fall, 15Abs 1 StGB

         ……………"

 

25 Hv 15/11 k v. 5.4.2011:

X ist schuldig, er habe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le­ben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Personen Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern abgenötigt, und zwar

1.) am 24.11.2009 in Linz der Tankwartin X P…… EUR 970,--, indem er maskiert den Außenbereich der Tankstelle betrat, der Tankwartin eine Gaspistole vorhielt und sie mit den Worten „schnell rein" in den Tankstellenshop dirigierte und sie dort unter Vorhalt der Gas­pistole mit den Worten „Geld her" zur Übergabe des in der Kassenlade befindlichen Bargeldes aufforderte und

2.) am 15.12.2009 in Leonding dem Tankwart X A…… EUR 1.128,--, indem er ihm mas­kiert eine (Gas-)Pistole vorhielt, ihm eine Plastiktüte mit der Aufforderung, das Geld aus der Kassenlade hineinzugeben übergab, welche er ihm dann entriss."

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführt indizieren die vom Berufungswerber in den genannten Fällen, insbesondere die zwei Raubüberfälle und die als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen großen Zahl an Straftaten eine schwerwiegendes Defizit in der Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten und lassen demnach auf eine Sinneshaltung schließen, welche die Verkehrszuverlässigkeit über einen längeren Zeitraum ausschließt. Seine Neigung etwas zu zerstören und anderen Menschen einen Schaden zuzufügen um sich zu bereichern schien ihm geradezu keinerlei Skrupel zu bereiten. Das, wie der geografisch weite Aktionsradius der kriminellen Handlungen zeigt, ihm für solche Taten auch die Mobilität entgegen kommen würde ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Auf Grund der seit diesen Tathandlungen verhältnismäßig kurz zurückliegenden Zeitraumes geht auch die Berufungsbehörde von einer jedenfalls auch derzeit noch fortbestehenden Verkehrsunzuverlässigkeit aus.

Ein Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist, wie auch schon nach der früheren Rechtslage nach dem KFG, nur bei der Entziehung der Lenk(er)berechtigung vorgesehen, eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Versagung einer Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung (damals des § 73 Abs.2 KFG) auf die Fälle der Versagung einer Lenkerberechtigung besteht kein Grund, weil eine Gesetzeslücke (iS einer planwidrigen Unvollständigkeit) nicht zu erkennen ist (VwGH 20.1.1998, 97/11/0001). Auch die nunmehrige Rechtslage nach dem Führerscheingesetz lässt keine andere Beurteilung zu, weil gemäß § 25 Abs.1 FSG nur im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung zusätzlich auch auszusprechen ist für welchen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum