Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522949/6/Br/Th

Linz, 13.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 24. 08. 2010, AZ.: VerkR21-205-2011, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird statt gegeben; der Aufforderungsbescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG, § 24 Abs.1 Z2 u. § 24 Abs.4 iVm § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat in der Bescheidpräambel ausgeführt, dass sie in einem Verfahren zu prüfen habe, ob der Berufungswerber  gesundheitlich geeignet sei Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B und F sowie Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Aus diesem Grund  wurde der Berufungswerber aufgefordert sich binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides  amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gestützt wurde diese Aufforderung auf §§ 24 Abs. 4 und  8 Abs. 2 Führerscheingesetz – FSG.

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Umfahr-Umgebung sah die Bedenken in der auf § 7 FSG gestützte Anzeige begründet, worin von einer Beinprothese die Rede war und aus diesem Grund die gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als fraglich beurteilt wurde. Demnach sei gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen bzw. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich zu verbieten.

 

Tatsächlich trägt der Berufungswerber am linken Fuß lediglich einen Spezialschuh nach einer Vorfußamputation links und der Amputation der zweiten Zehe rechts. Diesbezüglich legt er einen Befundbericht  des KH der Barmherzigen Brüder vor.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Entzug der Lenkberechtigung mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, wonach er auf die Fehlannahme einer Beinamputation hinweist.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2 Absatz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Aktenlage und der persönlichen Anhörung des Berufungswerbers im Beisein von VertreterInnen der Behörde erster Instanz unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verfahrensakt, sowie durch die niederschriftliche Anhörung des Berufungswerbers unmittelbar vor der Berufungsbehörde sowie die Vorlage eines Befundberichtes.

 

 

4.  Die Faktenlage:

Laut Bericht der Polizeiinspektion Urfahr-Umgebung vom 23.7.2011 verschuldete der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er vermutlich mit geringer Fahrgeschwindigkeit im Zuge eines Abbiegevorganges ein auf der bevorrangten Straße von rechts kommendes Kraftfahrzeug übersehen hatte.

Er erschien über h. Einladung zur Niederschrift in Begleitung seiner Enkeltochter. Dabei machte einen altersspezifisch recht rüstigen Eindruck.

Damals herrschte laut seinen Angaben trockenes Wetter. Dies entspricht auch der h. Überprüfung nach Abfrage der entsprechenden Wetterdaten und Webcambilder vom fraglichen Tag. Ob allenfalls eine Sonnenblendung die Ursache war vermochte der Berufungswerber nicht anzugeben.

Seine Gehfähigkeit schien in keiner Weise eingeschränkt und bei seinem linken Schuh handelt es sich offenbar um ein dem Fuß entsprechend angepasstes Modell, welcher sich äußerlich kaum von einem handelsüblichen Schuh, wenngleich etwas weniger elegant ausgeführt, unterscheidet. Der Berufungswerber versichert durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass dieser Schuh mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun hatte.  Er habe mit der Kupplung keinerlei Probleme. Mit seinem Rechtsmittel habe er lediglich der Amputationsannahme und der darauf basierenden Untersuchungsaufforderung entgegen treten wollen.

Die bei der Niederschrift  anwesende Behördenvertreterschaft meinte, dass diese Aufforderung ausschließlich unter der – scheinbar irrigen - Annahme des Vorliegens einer Beinprothese motiviert gewesen wäre.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Nach § 24 Abs.1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Die bescheidmäßige Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die eventuell zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, ist gerechtfertigt, wenn etwa im Rahmen einer Befragung durch einen Polizeibeamten der Berufungswerber sich an ein Verkehrsgeschehen nicht mehr erinnert, im Rahmen des Gesprächs der Beamte eine Schwerhörigkeit feststellt, weil die Unterhaltung sehr laut geführt werden musste und überdies der Berufungswerber aufgrund einer Behinderung am Fuß eine Art Prothese oder Spezialschuh trägt, wodurch eine ordnungsgemäße Betätigung der Pedale nicht möglich ist und diese Wahrnehmungen durch ärztliche Befunde bestätigt werden.

Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. Erk. 2.5.2005, KUVS-209/10/2005).

Solch begründete Bedenken konnten im gegenständlichen Fall augenscheinlich nicht gesehen werden.

                                                           


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

                                                                          

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

 

 

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