Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522956/2/Kof/Gr

Linz, 21.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. August 2011, VerkR21-412-2011 betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 57 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Lenker des auf den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) zugelassenen PKW BR-..... hat am 9. Juli 2011 um 15:30 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr einen Verkehrsunfall verschuldet, wobei der PKW in einen näher bezeichneten Bach stürzte und im Bachbett am Dach zu liegen kam.

In diesem PKW befanden sich der Bw sowie Herr PT.

 

Beim Bw wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen,

welcher einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,65 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Mandats-Bescheid vom 20. Juli 2011, VerkR21-412-2011 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

- die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten

– vom 9. Juli 2011 bis einschließlich 9. März 2012 – entzogen,

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

   von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von

   Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten,

- verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

Dieser Mandatsbescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Samstag dem 23. Juli 2011 zugestellt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzubringen.

 

Die Vorstellung hätte daher – unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG – spätestens am Montag, dem 8. August 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Dienstag, dem 9. August 2011 – somit um 1 Tag verspätet –
per E-Mail eine begründete Vorstellung eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9. August 2011, VerkR21-412-2011
dem Bw diesen Sachverhalt dargelegt (sog. "Verspätungsvorhalt") und mitgeteilt,
es sei beabsichtigt, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid als verspätet eingebracht zurückzuweisen;

zum "Verspätungsvorhalt" – siehe VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat zu diesem "Verspätungsvorhalt" keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Vorstellung des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und ausgeführt, zum Tatzeitpunkt habe nicht er selbst, sondern Herr PT den auf den Bw zugelassenen PKW gelenkt.

 

Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung ist jene Verwaltungssache, welche der Behörde erster Instanz vorlag.

Hat die erstinstanzliche Behörde nur prozessual entschieden, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre.

VwGH vom 15.06.2010, 2008/22/0453 mwH; vom 24.10.2008, 2008/02/0186.

 

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit

-   nicht, ob der Bescheid betreffend die/das Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Anordnung einer Nachschulung rechtmäßig ist, sondern

-   einzig und allein, ob die belangte Behörde die Vorstellung gegen den

   Mandatsbescheid zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat.

 

Dass die Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid verspätet erhoben wurde, hat der Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. –

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht die Vorstellung des Bw gegen den Mandatsbescheid vom 20.07.2011, VerkR21-412-2011 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Es war somit

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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