Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710015/4/Kof/Gr

Linz, 21.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2011, Pol01-35-10-2009 betreffend Feststellung und Verfallserklärung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.3 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem TSchG

-  festgestellt, dass die der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) im Jahr 2010

    abgenommenen Tiere, nämlich 1 Hund und 7 Ziegen verfallen sind  und

-  die von der Bw – aufgrund des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-

    Land vom 07.02.2011, Pol1-35-10-2009 rechtskräftig erteilten Tierhalteverbotes –

 widerrechtlich gehaltenen und behördlich abgenommenen Tiere,

 nämlich 1 Hund, 1 Ziege, 1 Kitz, 9 Hähne und 21 Hühner für verfallen erklärt.

 

Die Bw hat innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 12.08.2011 erhoben:

 

"Sehr geehrter Herr Mag. K.!

Gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011, Zahl: Pol01-35-10-2009 erhebe ich fristgerecht Berufung.

 

Mit freundlichen Grüßen                                       Unterschrift"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Eine Berufung muss – um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen – erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Wenn einer Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E148, E155 und E156 zu § 63 AVG (Seite 1183, 1184) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Die von der Bw erhobene Berufung enthält nicht einmal ansatzweise

eine Begründung iSd § 63 Abs.3 AVG. –

Aus diesem Grund wurde der Bw mit Schreiben des UVS vom 01.09.2011,

VwSen-710015/2 Folgendes mitgeteilt:

 

"Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, binnen 1 Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, wird die von Ihnen erhobene Berufung vom 12. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen."

 

Dieses Schreiben wurde der Bw am 2. September 2011

– im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Die Bw hat die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lassen und

bis zum heutigen Tage keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

 

Es war daher

       die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und

       spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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