Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390298/7/BMa/Th

Linz, 05.09.2011

 

 

 

 

B e r i c h t i g u n g s b e s c h e i d

 

 

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (Mitglied:  Mag.a Gerda Bergmayr-Mann) wird im Erkenntnis vom 8. August 2011, VwSen-390298/BMa/Th, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

 

Der Punkt 1. der Zustellverfügung wird wie folgt berichtigt: A I, S, L.

Die Behördenbezeichnung "Wels-Land" in den Entscheidungsgründen wird durch "Linz-Land" ersetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. August 2011, VwSen-390298/5/BMa/Th, wurde offensichtlich irrtümlich ein anderer Adressat als der Berufungswerber und in den Entscheidungsgründen die Behördenbezeichnung "Wels-Land" an Stelle  "Linz-Land" angeführt. 

Weil es sich um offensichtliche auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt, war das vorgenannte Erkenntnis zu berichtigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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