Linz, 05.09.2011
B e r i c h t i g u n g s b e s c h e i d
Vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (Mitglied: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann) wird im Erkenntnis vom 8. August 2011, VwSen-390298/BMa/Th, folgende Berichtigung vorgenommen:
Der Punkt 1. der Zustellverfügung wird wie folgt berichtigt: A I, S, L.
Die Behördenbezeichnung "Wels-Land" in den Entscheidungsgründen wird durch "Linz-Land" ersetzt.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG
Entscheidungsgründe:
Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. August 2011, VwSen-390298/5/BMa/Th, wurde offensichtlich irrtümlich ein anderer Adressat als der Berufungswerber und in den Entscheidungsgründen die Behördenbezeichnung "Wels-Land" an Stelle "Linz-Land" angeführt.
Weil es sich um offensichtliche auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt, war das vorgenannte Erkenntnis zu berichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag.a Bergmayr-Mann