Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390298/5/BMa/Th

Linz, 08.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 27. Juli 2010, ZD96-15-2010, wegen Übertretung des Zivildienstgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 27. Juli 2010, ZD96-15-2010, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des Zivildienstgesetzes (BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl.I Nr. 5/2009) schuldig gesprochen und bestraft.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 17. August 2010 zugestellt. Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte der Bw das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.2. Gegen diesen vorzitierten Bescheid wurde mit undatiertem Schreiben, das am 3. September 2010 zur Post gegeben wurde, Berufung erhoben.

 

2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu ZD96-15-2010. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrenspartei einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 und Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Bw wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Grund der Verspätung zu äußern.

In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 bestreitet der Bw nicht, die Berufung verspätet eingebracht zu haben, er weist aber darauf hin, dass er lediglich 750 Euro beziehe, und ersucht um Strafnachsicht.

 

3. In der Sache selbst hat der OÖ. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 17. August 2010 zugestellt wurde. Die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher mit Ablauf des 31. August 2010. Tatsächlich wurde die Berufung jedoch erst am

3. September 2010 zur Post gegeben. Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen. Aus diesem Grund konnte der Unabhängige Verwaltungssenat auch nicht berücksichtigen, dass der Bw ein geringeres Einkommen bezieht als im angefochtenen Bescheid angenommen wurde.

 

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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