Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165855/13/Kei/Th

Linz, 30.08.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. X und Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. März 2011, Zl. VerkR96-2474-2010-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. August 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 190 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
86 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 19 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind am 15.10.2010 um 14:40 Uhr in der Gemeinde Linz, in der Parkgarage 'Baumax', untere Ebene, Freistädter Straße 302, 4040 Linz, als Lenker des vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges behördliches Kennzeichen X (A) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro    90 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. März 2011, Zl. VerkR96-2474-2010-Hof, Einsicht genommen und am 11. August 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen X, X und GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X, X und GI X und auf die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X, X und GI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Es ist nicht gesichert, dass der gegenständliche Verkehrsunfall für den Berufungswerber (Bw) in akustischer Hinsicht oder als Stoß bzw. Ruck wahrnehmbar gewesen ist.

Zur Frage der visuellen Wahrnehmbarkeit des gegenständlichen Verkehrsunfalles:

Aufgrund des beim gegenständlichen Ausparken des durch den Bw gelenkten KFZ vorhanden gewesenen sehr geringen Abstandes zwischen dem durch den Bw gelenkten KFZ und dem abgestellt gewesenen KFZ mit dem Kennzeichen
X hätten dem Bw objektive Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er (= der Bw) die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz-Verlag, Seite 94, hingewiesen:

"Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Abs.5 ist nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis: VwGH 30.06.1993, 93/02/0059) der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. VwGH 22.03.2000, 99/03/0469-6."

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Pension in der Höhe von 1.100 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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