Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150886/2/Re/Hue

Linz, 05.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des Dr. P L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P L – Dr. M S,  S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juni 2011, Zl. BauR96-13-2011,  wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48  Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz der Marke Audi mit dem Kennzeichen  zu verantworten habe, dass dieses Kfz am 3. Februar 2011, 12.15 Uhr, auf dem Parkplatz der Raststätte M bei km 259,200 auf Autobahngrund abgestellt gewesen sei, er daher eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung beantragte der Vertreter des Bw mit ausführlicher Begründung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee vom 26. Februar 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Vignette angebracht gewesen. Zudem finden sich in der Anzeige folgende Ergänzungen: "Der Lenker des oa PKW stellte sein Fahrzeug im deutlich markierten Bereich des Vorschriftszeichen ´HALTEN UND PARKEN VERBOTEN` ausgenommen ´stark gehbehinderte Personen` ab, obwohl sich im Fahrzeug kein Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO befand. 3 Lichtbilder werden im Postweg nachgereicht. Am 03.02.2011, gegen 17:10 erreichte die API Seewalchen ein Fax, in dem der vermeintliche Lenker, P L, mitteilt, dass er zum Befahren des Parkplatzes keine gültige Vignette benötigt. Postalisch wird ein Lichtbild, auf welchem das Schild ´Vignettenpflicht` sowie ´Autobahnbeginn in 35 Meter` deutlich ersichtlich ist, übermittelt. Somit ist eindeutig (auch für den Lenker) die Vignettenpflicht ersichtlich."

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Bw vor, dass er die Autobahn nicht befahren habe und deshalb auch keine Übertretung des BStMG vorliege. Überdies sei die Vignette bereits im Jänner käuflich erworben worden.

Als Beilage ist die Kopie des Kontrollabschnitts einer Vignette angeschlossen. 

 

Nach Strafverfügung vom 23. Mai 2011 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie bisher bzw. wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 8. Juni 2011 sagte der Meldungsleger Folgendes aus: "Grundsätzlich verweise ich auf die Anzeige der Autobahnpolizei (API.) Seewalchen a.A. vom 26.02.2011 und die darin als Beweis angeführten Bilder von der Situation am Autobahnparkplatz ´Restop Mondsee`. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass der Parkplatz vor dem ´Restop Mondsee` nur über die Richtungsfahrbahnen der A1 oder über die Zufahrtsstraße von I kommend erreichbar ist. Der Hinweis auf die Mautpflicht bzw. Autobahnbeginn ist bei der Auffahrt/Zufahrtsstraße mit zwei Hinweiszeichen deutlich beschildert."

Dieser Niederschrift sind 3 Farb-Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie bisher.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt:

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem einspurigen Kfz oder einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen (§ 10 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der zeitabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen, des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit, der Hintanhaltung einer nicht auszuschließenden Doppelbestrafung und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine rein formelle Entscheidung handelt, die keine inhaltliche Aussage über den dem Bw zur Last gelegten Tatvorwurf trifft.

 

Aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens entfallen sämtliche Ver­fahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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