Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231270/2/AB/Ba

Linz, 30.08.2011

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung des H M, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W T, N, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 5. August 2011, Z Sich96-5079-2010, mit dem eine Strafverfügung nach dem Sicherheitspolizeigesetz behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 8 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 80,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 52 Stunden) verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde "[a]ufgrund der Tatsache, dass in dieser Angelegenheit beim Landesgericht Ried im Innkreis ein Strafverfahren anhängig" sei, mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 5. August 2011, Z Sich96-5079-2010 unter Berufung auf § 30 Abs. 3 VStG 1991 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 9. August 2011 erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte, diesen ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die amtswegige Außerkraftsetzung der Strafverfügung zu Unrecht erfolgt und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig sei. Gegen den Bw sei am Landesgericht Ried im Innkreis ein Strafverfahren zum identen Lebenssachverhalt anhängig. Mit der nunmehr außer Kraft gesetzten Strafverfügung sei über dieses Lebenssachverhalt bereits verwaltungsstrafrechtlich abgeurteilt worden. Die neuerliche Anklage vor dem Landesgericht stelle sohin einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar. Die Aufhebung der Strafverfügung wirke sich damit zum Nachteil des Bw aus; damit werde die Sperrwirkung der Strafverfügung für das gerichtliche Verfahren eliminiert und damit der Weg einer schwerwiegenden gerichtlichen Verurteilung eröffnet.

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22. August 2011.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Nachdem im Verfahren der Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Übrigen auch völlig unbestrittenen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Es steht fest, dass der Bw durch die Strafverfügung vom 3. November 2010 wegen näher konkretisierter ungerechtfertigter Störung der öffentlichen Ordnung gem. § 81 Abs. 1 SPG bestraft worden ist und diese Strafverfügung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 5. August 2011 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

 

Dabei ist dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen, dass beim Landesgericht Ried im Innkreis – auch vom Bw in seiner Berufung bestätigt – ein einschlägiges Verfahren gegen den Bw anhängig ist; in diesem Zusammenhang ist auf ein Schreiben des Landesgerichts Ried im Innkreis an die belangte Behörde vom 24. März 2011, Z 9 Hv 71/10 h hinzuweisen, in dem die belangte Behörde ersucht wurde, "[a]ngesichts der anhängigen Strafverfahren und im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung ... die ergangenen Strafverfügungen aufzuheben".

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, normiert ua., dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen ist, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Gemäß § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung (nach dem Sicherheitspolizeigesetz) nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 leg.cit. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

3.2. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht aus dem in Art. 4 7. ZProtEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot "kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe)" hervor. Durch die Aufhebung der gegenständlichen Strafverfügung (und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) wurde die Bestrafung des Bw zur Gänze beseitigt. Der Bw wurde somit – weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde – in keinem Recht verletzt. (VfSlg. 17.061/2003; VwGH 13.5.2005, 2005/02/0095; vgl. auch VwGH 27.2.2007, 2007/02/0010; 7.9.2007, 2007/02/0216)

 

Wenn der Bw dahingehend argumentiert, aufgrund der Aufhebung der verwaltungsbehördlichen Strafverfügung könnte gegen ihn eine gerichtliche Verurteilung erfolgen, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. mwN die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).

 

Mangels Rechtsanspruches und rechtlichen Interesses des Bw an einer Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG kommt diesem keine Parteistellung iSd § 8 AVG iVm § 24 und § 51 VStG zu (VfSlg. 17.061/2003). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Astrid Berger

 

 

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