Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310442/5/Re/Hu/Ba

Linz, 30.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn E P, G,  S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2011, Zl. UR96-101-2011, betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. April 2011, Zl. UR96-101-2011, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 29. März 2011, UR96-101-2011, gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angefochtene Strafverfügung lt. Rückschein am 4. April 2011 bei der Zustellbasis  D hinterlegt worden sei und daher der Einspruch bis spätestens 18. April 2011 zur Post gegeben bzw. beim do. Amt abgegeben hätte werden müssen. Der Einspruch sei jedoch erst am 20. April 2011 per E-Mail übermittelt worden, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 49 Abs.4 VStG 1991 zu vollstrecken sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 Berufung erhoben und ausgeführt, dass er in dieser Zeit auf Urlaub war und daher nicht rechtzeitig die Registrierung bei der EDM beantragen konnte. Auch sei ein Urlaubspostfach bei der Post in S eingerichtet gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 13. Mai 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 4. April 2011 beim Postamt X hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am Montag, 18. April 2011. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 20. April 2011 per E-Mail eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen sowie die Vorlage einer Bestätigung der Post in S in Bezug auf die Einrichtung des Urlaubspostfaches, gegeben. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass weitere Sachverhaltsunklarheiten derzeit nicht zu erkennen sind, weshalb vorerst nicht beabsichtigt ist, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und durchzuführen und daher gegebenenfalls eine solche vom Bw zu beantragen sei. Eine Stellungnahme des Berufungswerber ist innerhalb offener Frist und bis heute nicht erfolgt.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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