Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522907/5/Fra/Bb/Gr

Linz, 16.09.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 12. Juli 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30. Juni 2011, GZ VerkR21-232-2011/Wi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie das Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, auf acht Monate, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (= 28. April 2011) bis einschließlich 28. Dezember 2011, herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z3 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 30. Juni 2011, GZ VerkR21-232-2011/Wi, der Vorstellung des anwaltlich vertretenen X (des Berufungswerbers), vom 26. Mai 2011 gegen den ergangenen Mandatsbescheid vom 11. Mai 2011, GZ VerkR21-232-2011 stattgegeben und dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 8. März 2006 unter Zahl 06/025230 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Führerscheinabnahme (= 28. April 2011) bis einschließlich 28. Februar 2012, entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs.1 FSG und das Lenken von Motorfahrrädern gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG untersagt ist. Des Weiteren wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der am 12. Juli 2011 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 – durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

Als Berufungsgrund wird im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde geltend gemacht.

 

Der Berufungswerber bestreitet zwar nicht durch das Einnehmen des Beifahrersitzes und das Ingang setzen des Motors, um die Heizung einzuschalten eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO begangen zu haben, wendet jedoch ein nicht bedacht zu haben, hiermit gleichzeitig im Sinne des § 5 StVO das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben.  

 

Trotz der Inbetriebnahme des Fahrzeuges habe er nicht am Straßenverkehr teilgenommen und keine Straßenbenützer gefährdet. Eine Gefährdung Dritter sei vollkommen ausgeschlossen gewesen. Im Rahmen der Wertung sei zu berücksichtigen, dass sein Verhalten weder besonders verwerflich noch gefährlich gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 19. Juli 2011, GZ VerkR21-232-2011/Wi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR21-232-2011, in die Berufung und den im Nachhang übermittelten Führerschein-Verfahrensakt zu GZ VerkR21-787-2006.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und der anwaltlich vertretene Berufungswerber trotz entsprechenden Antrages in der Berufung mit Schriftsatz vom 8. September 2011 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet hat.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber wurde am 28. April 2011 um 04.00 Uhr früh von Straßenaufsichtsorganen des Stadtpolizeikommandos Wels (Polizeiinspektion Dragonerstraße) in dem - in Wels, in der Parkbucht vor dem Haus Europastraße Nr. 4 - abgestellten Pkw, VW Golf mit dem Kennzeichen X, am Beifahrersitz schlafend angetroffen. Der Motor des Pkws war zu diesem Zeitpunkt gestartet und das Licht eingeschaltet.

 

Im Zuge der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle gab der Berufungswerber auf Befragen an, sich um ca. 02.00 Uhr zum Schlafen in den Pkw gelegt zu haben. Da ihm kalt geworden sei, habe er um 02.30 Uhr den Motor gestartet und bis zum Eintreffen der Polizeiorgane laufen lassen.

 

Auf Grund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen wurde der Berufungswerber von den einschreitenden Exekutivorganen zunächst zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 04.05 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,5 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Die nachfolgend um 04.23 Uhr auf der Polizeiinspektion Dragonerstraße mittels geeichtem Alkomat der Marke Siemens M5205-A15, Gerätenummer X, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Berufungswerber eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,51 mg/l.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber laut Zentralem Führerscheinregister bereits im Jahr 1996 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen (von 8. Dezember 1996 bis 5. Jänner 1997) auf Grund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr sowie von 22. Juli bis 22. November 2000 für die Dauer von vier Monaten auf Grund der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung entzogen worden war. Die bislang letzte Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist im Jahr 2006 aktenkundig. Es wurde ihm damals auf Grund des Lenkens unter Alkoholeinfluss (0,80 mg/l Atemluftalkoholgehalt) verbunden mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht seine Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von zehn Monaten (von 6. Dezember 2006 bis 6. Oktober 2007) entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

5.2. Der Berufungswerber hat durch das Starten des Motors auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Parkbucht) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt – unbestritten - eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen, weil er damit den Pkw in Betrieb genommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er hiebei nicht bedachte, durch das bloße Starten des Motors den Pkw im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO in Betrieb genommen zu haben. Dem Berufungswerber als geprüften Fahrzeuglenker ist zuzumuten, dass er sich über die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen informiert, weshalb ihm dieser offenbare Irrtum zweifellos vorzuwerfen ist.

 

Das begangene Alkoholdelikt nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und sind generell als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

 

Mit dem aktuellen Vorfall ist der Berufungswerber allerdings nicht erstmalig als Alkolenker in Erscheinung getreten. Am 7. November 2006 war bei ihm anlässlich des Lenkens eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verbunden mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,80 mg/l (Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO) festgestellt worden, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten (von 6. Dezember 2006 bis 6. Oktober 2007) entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat somit innerhalb von rund viereinhalb Jahren zunächst ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO und aktuell ein Delikt nach § 99 Abs.1b StVO begangen. Im Falle der Begehung einer derart gelagerten Deliktskombination innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren beträgt die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG bereits mindestens acht Monate.

 

Gegenständlich ist jedoch weiters zu beachten, dass der Berufungswerber unabhängig von den beiden Alkoholdelikten im Jahr 2006 und 2011 schon in früherer Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist. Das erste Alkoholdelikt hat der Berufungswerber bereits 1996 begangen. Aus dem Jahr 2000 ist ein Verweigerungsdelikt aktenkundig. Wenngleich diese Delikte, wofür ihm beide Male seine Lenkberechtigung entzogen werden musste (für die Dauer von vier Wochen und vier Monaten), bereits lange Zeit zurückliegen und mögliche Bestrafungen längst getilgt sind, sind diese Vergehen, da sie einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart zulassen, - wenn auch nur mehr in sehr geringem Umfang - zu berücksichtigen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0142).

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines bisherigen Verhaltens seit der Erteilung der Lenkberechtigung ist indes positiv zu werten, dass der Berufungswerber den Pkw anlässlich des aktuellen Vorfalles vom 28. April 2011 nicht gelenkt hat und dies auch offensichtlich nicht beabsichtigte, sondern lediglich in Betrieb genommen hat und den Motor nur deswegen gestartet hat, um die Heizung zu aktivieren. Die Tat ist daher unter diesen Umständen nicht als gefährlich anzusehen. Dennoch ist auch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine verwerfliche Handlung, dies insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten - nicht unerheblichen - Alkoholisierungsgrades des Berufungswerbers.

 

Zu Gunsten des Berufungswerber ist wirkt sich auch aus, dass er seit dieser letzten unternommenen Alkofahrt aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten hat.

 

Unter Abwägung aller aufgezeigten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat deshalb zur Ansicht, dass im Fall des Berufungswerbers mit der Mindestentziehungsdauer von acht Monaten das Auslangen gefunden und nach dieser nunmehr festgelegten Dauer erwartet werden kann, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt ist. Der Berufung konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser gesetzlich festgesetzten Mindestentziehungsdauer ist nicht möglich.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass derartige Maßnahmen als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnten, ist sohin nicht relevant.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs.3 FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum