Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531177/2/Re/Ba

Linz, 05.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M H, P, vom 10. Juli 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2011, Gz: UR30-8-2011, betreffend die Verfügung einer Zwangsmaßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom   21. Juni 2011, UR30-8-2011, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 359a und 360 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2011, UR30-8-2011, wurde gegenüber Herrn M H als nunmehrigem Berufungswerber (Bw) im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 die Schließung des Betriebes der Werkstätte mit den darin vorhandenen maschinellen Einrichtungen zur Bearbeitung von Holz in  P, W, Grundstück Nr. , KG. F, verfügt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bw betreibe in einem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P als Hütte mit Garage baubehördlich bewilligtem Gebäude verschiedene Betriebseinrichtungen zur Bearbeitung von Altholz. Ein Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung sei mit Bescheid vom 4. September 2000 zurückgewiesen worden. Eine Betriebsanlagengenehmigung liege somit nicht vor. Der Betrieb der Werk­stätte sei unter anderem geeignet, Nachbarschaft durch Lärm und Staub zu be­lästigen, weshalb eine Genehmigungspflicht als gegeben anzunehmen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 1.2.2011 sei er bereits zur Betriebseinstellung binnen zwei Wochen aufgefordert worden. Im Rahmen einer Überprüfung am 21. Juni 2011 sei ungeachtet der Anordnung festgestellt worden, dass die Werkstätte zumindest teilweise betrieben werde. Der Verfahrensanordnung sei daher nicht vollständig nachgekommen worden. Der gesetzwidrige Betrieb sei nicht eingestellt worden, weshalb mit Bescheid der der Rechtsordnung entsprechende Zustand herzustellen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete, M H, mit Email-Nachricht vom 10. Juli 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, es würden mit nur mehr wenigen noch vorhandenen Maschinen Arbeiten entweder für den Eigenbedarf oder Tätigkeiten für die Erzeugung von verschiedenen Platten (z.B. Außenverkleidung, Inneneinrichtung) für die neue Produktionshalle in Unterprenning 18 unternommen. Weiters würden Arbeiten für die Maschinenumstellung in die neue Produktionshalle anstehen. Bei diesen Arbeiten würde keine Gewinnerzielung angestrebt, weshalb es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR30-8-2011.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z 1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z 1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z 2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechts­ordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Verfahrensan­ordnung) gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich, dass in Bezug auf die gegenständliche Werkstätte bereits mehrfach ein behördliches Vorgehen wegen unbefugten Betriebes der Anlage erforderlich war und stattge­funden hat. So langten in Bezug auf den Betrieb der Anlage immer wieder Anrainerbeschwerden ein, wurde behördlich festgestellt, dass eine gewerbebe­hördliche Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nicht vorliegt und wurde bereits im Jahre 2008 ein Schließungsverfahren nach § 360 GewO 1994 durchgeführt und gegenüber dem Bw mit Bescheid vom 5. September 2008, Ge20-95-2007, eine Schließung ausgesprochen. Dieser Berufung wurde zwar mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.11.2008, VwSen-530843/2, Folge gegeben und der Bescheid behoben, dies jedoch lediglich aus formellen Gründen.

Der Bw ist zwar – dies ist dem Verfahrensakt zu entnehmen – einerseits bemüht, eine auf einem anderen Standort genehmigte Betriebsan­lage zu errichten und in Betrieb zu nehmen, den Betrieb somit zu verlagern und damit den nicht genehmigten Betrieb einzustellen, hat jedoch bei der Realisierung seines Vorhabens immer wieder auf Verzögerungen hingewiesen und damit die vorgegebenen bzw. vereinbarten Termine und Fristen immer wieder nicht eingehalten.

Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde mit Erledigung vom 1. Februar 2011 neuerlich eine Verfahrensanordnung im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 dahingehend ausgesprochen, als der Bw aufgefordert wurde, den Betrieb der Werkstätte zur Bearbeitung von Holz in P Grundstück Nr.  der KG. F, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrens­anordnung einzustellen.

 

In der Folge teilt der Bw der Behörde am 17. Februar 2011 mit, dass der ur­sprüngliche Termin für die Betriebsumsiedlung mit Ende 2010 wegen Schlecht­wetterverzögerung nicht eingehalten werden konnte und um eine Nachfrist für zwei bis drei Monate gebeten werde. Eine Nachfrage gegen Ende April durch die belangte Behörde ergab, dass die Fertigstellung im Mai beabsichtigt sei. Gegen Mitte Mai teilt der Bw der Behörde mit, dass mit der Fertigstellung der Betriebsanlage bis Ende Juni zu rechnen sei.

 

Nachdem Mitte Juni neuerliche Nachbarbeschwerden am verfahrensgegenständ­lichen Standort in P, Grundstück Nr. , KG F, vorgetragen wurden, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 21. Juni 2011 einen weiteren Lokalaugenschein mit Überprüfung dieser Betriebsanlage durchgeführt und wurden in der Werkstatt nach wie vor Maschinen zur Holzbearbeitung vorge­funden. Vom Bw wurde den Behördenorganen gegenüber erklärt, dass diese Einrichtungen bei Bedarf nach wie vor mehrmals wöchentlich eingesetzt würden.

 

Die belangte Behörde ging daher im Rahmen der Erlassung des in der Folge ergangenen und nunmehr bekämpften Bescheides vom 21. Juni 2011, Gz. UR30-8-2011, zu Recht vom Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Z 1 GewO 1994 (Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung) aus. Darüber hinaus wurde die vom Gesetz geforderte Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs.1 GewO 1994 erlassen und dabei der Bw bereits zur Schließung der gewerblichen Werkstätte aufgefordert. In Rahmen der – Monate nach Fristablauf – durchgeführten Überprüfung der Anlage wurde vom Bw selbst vorgebracht, dass die noch in der Anlage befindlichen Maschinen bei Bedarf nach wie vor mehrmals wöchentlich eingesetzt würden.

Wenn der Bw nunmehr in seiner Berufung vorbringt, die Maschinen würden entweder für den Eigenbedarf oder für Tätigkeiten für die Erzeugung von verschiedenen Platten für die neue Produktionshalle verwendet, außerdem für Arbeiten für die Maschinenumstellung in der neuen Produktionshalle, so kann dies am Ergebnis nichts ändern, werden diese Arbeiten doch im Rahmen seines und für sein gewerbliches betriebliches Unternehmen getätigt. Ebenfalls im Rahmen der durchgeführten Überprüfung durch die belangte Behörde spricht der Bw selbst von fallweise bzw. mehrmals wöchentlichem Einsatz derselben und gibt so der Behörde zweifelsfrei ausreichend Grundlage für das Bestehen des erforder­lichen Verdachtes des Betriebes einer Betriebsanlage ohne Genehmigung in dem Umfang, als dieses Vorliegen für die Anwendung des oben zitierten § 360 Abs.1 GewO 1994 erforderlich ist.

 

Ob Maschinen allenfalls zum Teil für nicht gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, wird im Rahmen des, im Falle des weiteren Betriebes einzuleitenden Verwaltungs­strafverfahrens zu prüfen und zu beantworten sein. Dass sich die Schließungsverfügung auf den gewerblichen Betrieb der Anlage bezieht, ergibt sich aus den zur Anwendung gelangten Rechtsgrundlagen.

 

Insgesamt konnte somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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