Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150891/2/Lg/Hue

Linz, 05.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. Juni 2011, Zl. BauR96-353-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 29. September 2010, 18.46 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen X die A8, km 37.400, Gemeinde Haag/H., benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er die Maut nicht vorsätzlich nicht entrichtet habe. Die Maut wäre entrichtet worden, wenn die ASFINAG den Bw bereits am 20. September 2010 angehalten hätte.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 2. Dezember 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät zur Mautenrichtung nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Dem Lenker sei anlässlich einer Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan gem. § 19 Abs.2 BStMG mündlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. Zusätzlich findet sich in der Anzeige folgender Hinweis: "Im LKW war keine GO-Box plus gesperrtes Zahlungsmittel vom 1.9.2010".   

 

Nach Strafverfügung vom 27. Dezember 2010 brachte der Bw vor, dass er vom 20. September bis 15. November 2010 mehrmals von Deutschland nach Österreich gefahren sei. Die Arbeitgeberin des Bw habe den Bw auf Nachfrage versichert, dass die Maut in Österreich bereits bezahlt sei. Im LKW sei auch keine GO-Box vorhanden gewesen, weshalb der Bw gedacht habe, dass es noch eine andere Möglichkeit der Mautentrichtung gebe. Im Zuge der Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan in St. Pölten habe der Bw erfahren, dass die Arbeitgeberin des Bw noch 3.100 Euro Schulden bei der ASFINAG habe. Erst nach Überweisung von 300 Euro von der Arbeitgeberin an die ASFINAG habe der Bw seine Fahrt fortsetzen können.

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 29. März 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass anlässlich der Anhaltung des LKW festgestellt worden sei, dass die auf das Mautsystem angemeldete GO-Box nicht vorhanden gewesen und das hinterlegte Zahlungsmittel zur Abbuchung der Maut gesperrt gewesen sei.

Als Beilagen sind 3 Beweisfotos und eine Kontrollfallliste angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie bisher bzw. wie in der später eingebrachten Berufung. Als Beilage sind ein Schriftverkehr des Bw mit seiner Arbeitgeberin und ein Einkommensnachweis angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretung gemäß Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs.2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zum im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort war und die Maut (aufgrund des gänzlichen Fehlens der GO-Box) nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Verantwortung für die Ausstattung eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit einer GO-Box bzw. die ordnungsgemäße Montage der GO-Box trifft den Lenker (§ 8 Abs.1 BStMG), weshalb der Bw schon aus diesem Grund das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Die Tat ist dem Bw aber auch – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Vermutung des Bw, es gebe neben einer GO-Box auch noch (nicht vorhandene) Alternativen für die Mautenrichtung bzw. (angebliche) falsche Auskünfte seiner Arbeitgeberin, vermögen den Bw nicht zu entlasten, da auch für ausländische Kraftfahrer vor Benützung einer Mautstrecke die Verpflichtung besteht, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Mautentrichtung im ausreichenden Umfange in Kenntnis zu setzen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da es der Bw verabsäumt hat, das Kfz vor Benützung der mautpflichtigen Strecke mit der (auf das Mautsystem bereits angemeldeten) GO-Box auszustatten und er sich (angeblich) auf die Auskünfte seiner Arbeitgeberin verlassen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das ao. Milderungsrecht angewandt und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe auf die Hälfte unterschritten wurde. Eine weitere Reduktion der Strafe ist nicht möglich. Die Nichtausstattung des Kfz mit einer GO-Box aus den vom Bw vorgebrachten Gründen beruht auf Fahrlässigkeit und dies kommt einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungs­grund nicht gleich. Die Tat bleibt damit nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Die Nichtausstattung eines Kfz über 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht ist eo ipso erheblichen Tatfolgen gleichzusetzen. Insbesondere ist auch das Verschulden nicht als entsprechend geringfügig einzustufen, auch wenn man die vom Bw vorgebrachten besonderen Umstände berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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