Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222510/4/Bm/Pe/Sta

Linz, 23.08.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H D, F, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2011, GZ. 25962/2011, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 62 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 40 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2011, GZ. 25962/2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.2 GelverkG iVm § 9 Abs.1 und § 16 Abs.1 iVm § 39 Abs.4 und § 95 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden, verhängt.

Folgender Tatvorwurf liegt dem Straferkenntnis zugrunde:

„Der Beschuldigte, Herr H D, geboren am , ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe ‚Taxi-Gewerbe mit zwei (2) Fahrzeugen’ im Standort  L, F. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr K O ist mit 05.01.2011 als Geschäftsführer ausgeschieden. Gem. § 16 Abs.1 GewO darf der Gewerbeinhaber, als natürliche Person sofern er nicht selbst dazu befähigt ist, das reglementierte Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers weiter ausüben, ist jedoch dazu verpflichtet binnen einem Monat einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Da der Beschuldigte den Nachweis der Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht erbracht hat, hätte die Bestellung eines neuen Geschäftsführers daher bis spätestens 05.02.2011 erfolgen müssen. Trotz dieser Verpflichtung wird vom Beschuldigten das Gewerbe ausgeübt, obwohl bis dato kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und von der zuständigen Behörde im Sinne des § 95 Abs.2 GewO genehmigt wurde.“

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass er mit 1. März 2011 Herrn H T als neuen Geschäftsführer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Gleichzeitig sei die neue Geschäftsführerbestellung per Post an die Gewerbeabteilung weitergeleitet worden. Weiters würde das geschätzte monatliche Einkommen bei weiten nicht dem tatsächlichen Einkommen entsprechen, weshalb um Herabsetzung der Strafe ersucht werde. Darüber hinaus habe er sich keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, weil Herr T mit 1. März 2011 bei der Gebietskrankenkasse gemeldet sei und der Bw dafür Beiträge bezahle.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat zur Überprüfung der Angaben des Bw in seiner Berufung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einen Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn H T eingeholt. Daraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Herr T seit 1. März 2011 durch den Bw angemeldet ist.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Hinblick auf das in der Berufung angegebene tatsächliche monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro als zu hoch bemessen. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass er die Verwaltungs­übertretung grundsätzlich eingestanden hat und eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften besteht.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe von 400 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

4.5. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

5. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war kein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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