Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100879/2/Weg/Ri

Linz, 15.04.1993

VwSen - 100879/2/Weg/Ri Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M O vom 1. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1992, St.1.363/92-H, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen den Betrag von 1.500 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 99 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 7.000 S (im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 2.) 500 S (im NEF 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 13.Jänner 1992 zwischen 9.50 Uhr und 10.05 Uhr in L, W nächst Nr., in Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1.) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt und 2.) im Ortsgebiet nur das Begrenzungslicht eingeschaltet hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 750 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion L, Wachzimmer E, vom 13. Jänner 1992 zugrunde, wonach der Beschuldigte zum angeführten Zeitpunkt den angeführten PKW lenkte und keinen in Österreich gültigen Führerschein vorweisen konnte. Er wies lediglich einen nigerianischen Führerschein sowie einen Zettel vor, auf dem der nigerianische Führerschein ins Deutsche übersetzt war, wobei diesen Zettel der Angzeigte mit der Schreibmaschine selbst geschrieben hat. Nachdem ihm am Wachzimmer mitgeteilt wurde, daß er auf Grund der vorgewiesenen Dokumente nicht berechtigt sei, einen PKW zu lenken, begab er sich nach der Amtshandlung wieder zu seinem PKW und setzte diesen noch einmal in Betrieb. In der Folge wurde er noch einmal angehalten und ihm abermals die weitere Lenkung des PKW's untersagt. Außerdem hatte der Beschuldigte lediglich das Begrenzungslicht eingeschaltet, obwohl offenbar die Sichtverhältnisse nach dem Abblendlicht verlangten.

Der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschuldigte keine Folge geleistet, sodaß auf Grund der Anzeige vom 13. Jänner 1992 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

3. Der Berufungswerber, der am 3. Oktober 1992 in seine Heimat Nigeria abgeschoben wurde, bringt in seiner mündlich eingebrachten Berufung im wesentlichen vor, daß die Angaben in der Anzeige nicht der Wahrheit entsprächen.

4. Da eine mündliche Verhandlung wegen der erwähnten Abschiebung nach Nigeria nicht mehr zielführend ist, wird der von der Bundespolizeidirektion Linz als erwiesen angenommene Sachverhalt dieser Entscheidung zugrundegelegt. Hinzuzufügen ist, daß der Berufungswerber mehrfach verwaltungsstrafrechltich vorgemerkt aufscheint, davon drei Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung.

5. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig.

Gemäß § 99 Abs.3 KFG 1967 im Zusammenhalt mit § 99 Abs. 1 KFG 1967 muß, wenn es die Witterung erfordert, im Ortsgebiet das Abblendlicht verwendet werden. Das Begrenzungslicht alleine reicht nicht aus.

Das vom Berufungswerber gesetzte und als erwiesen angenommene Verhalten läßt sich unschwer unter die zitierten Gesetzesstellen subsumieren, sodaß die angelasteten Tatbilder sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) subjektiv erfüllt sind.

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten verwirklicht zwei Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafensind. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend festgesetzt worden. Zu Recht hat die Erstbehörde die einschlägigen Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände lagen nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum