Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100880/8/Br/La

Linz, 10.12.1992

VwSen - 100880/8/Br/La Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Ing. M G H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1992, Cst 10.214/92-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die Strafe auf 300 S herabgesetzt wird.

II. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 24 Abs.1 lit.a iVm. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 27. August 1992 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.5.1992 um 19.54 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt gehabt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16. September 1992 Einspruch erhoben und sinngemäß ausgeführt, daß die Strafe überhöht sei, da ihm vorerst vom Polizeibeamten ein Organmandat in Höhe von 100 S angeboten worden wäre und er dieses infolge Geldmangels nicht begleichen habe können. Einen Erlagschein habe ihm der Beamte nicht geben können.

2.1. Die Erstbehörde hat folglich den mit dieser Berufung angefochtenen Bescheid erlassen und die Strafe auf 600 S herabgesetzt.

2.2. In der Berufung dagegen führt der Berufungswerber inhaltsgleich wie im Einspruch (2.2.) aus.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Berufungsakt, sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers und die Vernehmung des Berufungswerbers anläßlich der am 2.12.1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es war ausschließlich zu klären, ob die Bezahlung eines Organmandates aus lediglichem Geldmangel unterblieben war.

4. In der Sache selbst war zu erwägen:

4.1. Der Zeuge gibt diesbezüglich befragt an, daß er im Falle der Zahlungswilligkeit keine Anzeige erstattet hätte. Der Grund, daß es nicht zu einer Bestrafung mittels Organmandats gekommen ist war nicht Geldmangel. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar. Es wäre unlogisch, daß bei Geldmangel, aber vorliegender Zahlungswilligkeit, die Anzeige erstattet worden wäre. Die Verantwortung des Berufungswerbers hatte zum Inhalt, daß der Meldungsleger wohl zuerst 100 S verlangt gehabt habe und er sich daraufhin dahingehend gerechtfertigt hätte "er wäre ja nicht einmal fünf Minuten hier gestanden". Dies belegt, daß offenkundig eine Zahlungsbereitschaft nicht vorgelegen hatte. Die Angabe des Zeugen hinsichtlich der Zahlungswilligkeit des Berufungswerbers erfahren in diesem Zusammenhang eine Bestätigung. Wenn der Berufungswerber die Bezahlung des Organmandats nicht verweigern wollte, mußte sein Verhalten aber objektiv als Verweigerung verstanden werden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher von der Verweigerung der Bezahlung eines Organmandates aus.

5. Auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellung ist rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten u. Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten u. Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z.13b (Fassung der 6. StVO-Novelle). Die Voraussetzung im Sinne des § 29b Abs.3 StVO lagen nicht vor, sodaß die vom Rechtsmittelwerber geübte Verhaltensweise der zitierten Gesetzesbestimmung zu subsumieren ist. Ungeachtet der kurzen Zeit der Übertretungshandlung ist dieses rechtswidrig und auch nicht entschuldbar. Zur Frage der Nichtausstellung eines sogenannten Organmandates ist zu bemerken, daß kein Rechtsanspruch für ein Vorgehen im Sinne des § 50 VStG (Ahndung einer Übertretung mittels Organmandat) besteht. Es handelt sich diesbezüglich um einen Akt des freien Ermessens des einschreitenden Organes (VwGH 20.1.1966, 1012/65, 22.5.1986, 86/02/0061 u. 9.7.1986, 86/03/0065). Wie bereits oben (4.1.) ausgeführt kann nicht davon ausgegangen werden, daß trotz Zahlungswilligkeit, jedoch wegen Bargeldmangel die Anzeige erstattet worden wäre. Nur ein derartiger Umstand hätte eine unrichtige Ermessensübung zum Inhalt gehabt.

Der Verwaltungssenat übersieht dabei jedoch nicht, daß die Übertretung nur kurze Zeit währte und für den Berufungswerber auch schwer vermeidbar gewesen sein mag. Es liegen sohin "achtenswerte Gründe" vor. Diese wurden offenbar von der Erstbehörde bei der Strafzumessung wohl berücksichtigt. Eine weitere Anpassung der Strafe an den Unwertgehalt der Übertretung erschien aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens angebracht.

Bei der Strafzumessung ist dem Wesen des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte nicht zuerkannt werden, sodaß bei den als überdurchschnittlich zu erachtenden Einkommensverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Aspektes der "Spezialprävention" eine noch weitere Reduzierung des Strafausmaßes eben nicht in Betracht zu ziehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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