Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166178/2/Sch/Eg

Linz, 26.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau B. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Mai 2011, Zl. VerkR96648-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs. 1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Mai 2011, Zl. VerkR96-648-2011, wurde über Frau B. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 14. Jänner 2011, 00:05 Uhr bis 05:30 Uhr, im Stadtgebiet Schärding, Peter-Rosegger-Weg, Höhe Garten des Hauses x, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat schon in Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 16. Februar 2011 den Tatvorwurf an sich unbestritten belassen. Sie habe, nachdem sie am späten Abend nach Hause gekommen sei, für ihren PKW keinen freien Parkplatz gefunden, weshalb sie das Fahrzeug angesichts der Dunkelheit und entsprechender "Angst" möglichst nahe an der Haustür des Wohnbocks abstellen habe wollen. Deshalb sei es zu dieser Übertretung gekommen.

 

Sie vermeint deshalb, die Strafverfügung sei "aufzuheben" bzw. sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

In ihrer Eingabe vom 15. April 2011 verweist die Berufungswerberin neuerlich darauf, dass mit dem Absehen von der Strafe und der Erteilung einer Ermahnung deshalb das Auslangen gefunden werden könne, weil die Voraussetzungen hiefür vorlägen. Angeführt werden zwei Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates, ergangen nach Ansicht der Berufungswerberin in ähnlich gelagerten Fällen.

 

In der Berufungsschrift wird im wesentlichen dieses Vorbringen wiederholt und noch weiter begründet.

 

4. Faktum ist, dass die Berufungswerberin ihren PKW am 14. Jänner 2011 zur Nachtzeit, laut entsprechender Anzeige der städtischen Sicherheitswache Schärding zwischen 00:05 und 05:30 Uhr, an der in der Anzeige umschriebenen Örtlichkeit auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt hatte.

 

Die Anzeige enthält, abgesehen von diesem Faktum und Angaben zum KFZ und zur Zulassungsbesitzerin, keine weiteren Ausführungen. Es kann daher nicht entnommen werden, ob allenfalls über die abstrakte Möglichkeit, dass ein Teilnehmer im fließenden Verkehr hätte behindert werden können, tatsächlich konkrete Folgen entstanden sind. Geht man davon aus, wie von der Berufungswerberin geschildert, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine weniger bedeutende Verkehrsfläche handelt, noch dazu zur Nachtzeit, so kann lebensnah davon angenommen werden, dass keine tatsächlichen Folgen durch die Übertretung entstanden sind, und auch die möglichen abstrakten Beeinträchtigungen sich im minimalen Bereich bewegt hatten. Im Hinblick auf das Verschulden der Berufungswerberin kann ihr nachvollziehbar zugebilligt werden, dass, nachdem sie sich vorher auf vergebliche Parkplatzsuche begeben hatte, sie das Abstellen im gegenständlichen Verbotsbereich als Alternative zu einer weiteren Suche gewählt hat. Diese Begründung legalisiert zwar das Abstellen des Fahrzeuges nicht, kann aber noch im Sinne eines geringfügigen Verschuldens ihr zugerechnet werden.

 

Die beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG, nämlich unbedeutende Folgen der Tat und geringes Verschulden des Täters, können sohin im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden. Nach der Aktenlage kommt der Berufungswerberin auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der nicht unberücksichtigt bleiben durfte.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung erschien unbeschadet dessen jedoch erforderlich, um die Berufungswerberin besonders darauf hinzuweisen, dass eben das Parken eines Fahrzeuges in einem gesetzlichen (oder beschilderten) Parkverbotsbereichs nicht zulässig ist und man sich von solchen Verboten nicht selbst dispensieren kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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