Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222503/2/Bm/Ba

Linz, 29.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2011, UR96-13-2011, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2011, UR96-13-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) sechs Geldstrafe in der Höhe von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 75 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 der GewO 1994 iVm Auflagepunkte 7, 8, 27, 31, 33, 34 der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge20-50-2007 vom 23.8.2007, Ge20-82-20-2007 vom 3.3.2008 und Ge20-124-2009 vom 19.4.2010, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma H F GmbH in  B, K, welche im Besitz des Fleischergewerbes ist, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Die H F GmbH betreibt im obgenannten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Behörde hat zuletzt mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. August 2007, Ge20-50-14-2007-Rh/Hd, vom 3. März 2008, Ge20-82-20-2007-Hd, und vom 19. April 2010, Ge20-124-2009-Hd, die Knödelhalle gewerbebehördlich genehmigt. Am 1. März 2011 wurde festgestellt, dass die nachstehend angeführten Auflagepunkte nicht eingehalten wurden:

 

1)         Auflagepunkt Nr. 7 des Bescheides vom 3. März 2008, Ge20-82-20-2007-Hd; lautet wie folgt:

 

'Bei der Verbindungsbrücke ist eine Brandabschnittsbildung auszuführen, sodass eine Trennung zwischen Bestand und Neubau sichergestellt ist. Die Brandabschnittsbildung ist so zu gestalten, dass in einem Anbindungsbereich der Verbindungsbrücke zum angrenzenden Gebäude (entweder Altbau oder Neubau) die Verbindungsöffnung mit einer Brandschutztür T30 (El2-30 C3) abgeschlossen wird. Weiters ist hier entweder im Außenwandbereich der jeweiligen Anbindung bei den Gebäuden oder bei der Verbindungsbrücke eine brandbeständige Konstruktion vorzusehen, um einen Brandüberschlag zwischen den Brandabschnitten wirksam zu verhindern'.

 

2)         Auflagepunkt Nr. 8 des Bescheides vom 3. März 2008, Ge20-82-20-2007-Hd; lautet wie folgt:

 

'Die Wand- und Deckenelemente der Verbindungsbrücke sind im Bereich der Brandabschnittsbildung (entweder Altbau oder Neubau) in einer Entfernung von mindestens 5,0 m zur Gebäudeanbindung (gemessen von der Außenwand) in nicht brennbarer Bauweise mit nicht brennbarer Wärmedämmung auszuführen'.

 

3) Auflagepunkt Nr. 27 des Bescheides vom 23. August 2007, Ge20-50-14-2007-Rh/Hd; lautet wie folgt:

 

'Der Wandanschluss bei der Decke zwischen Erd- und Obergeschoß mit den geplanten Sandwichpaneelen ist rauchgasdicht auszubilden'.

 

4)         Auflagepunkt Nr. 31 des Bescheides vom 23. August 2007, Ge20-50-14-2007-Rh/Hd; lautet wie folgt:

 

'Zwischen dem Aufstellungsraum der Gaszentralheizungsanlage und dem Bereich des Fluchtweges ist ein Schleusenraum gemäß der, durch die Oö. Gassicherheitsverordnung verbindlich erklärten Bestimmung, ÖVGW G4 zu errichten'.

 

5)         Auflagepunkt Nr. 33 des Bescheides vom 23. August 2007, Ge20-50-14-2007-Rh/Hd; lautet wie folgt:

 

'Die Außenwandanschlüsse bei der geplanten Brandmauer zwischen dem Lager und den angrenzenden Räumen müssen entgegen der Darstellung im Einreichplan beidseitig der Brandmauer in einer Breite von mindestens 1 m brandbeständig F90 ausgeführt werden'.

 

6)         Auflagepunkt Nr. 34 des Bescheides vom 23. August 2007, Ge20-50-14-2007-Rh/Hd; lautet wie folgt:

 

'Für die Brandabschnittsbildung ist das Trapezblechdach bei der Brandmauer zu unterbrechen, wobei die Sticken des Trapezbleches in diesem Bereich brandbeständig abzuschließen sind'."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene strafbare Handlung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen. Unzutreffend sei, dass der Beschuldigte der Rechtfertigung gemäß Aufforderung vom 16.5.2011 nicht nachgekommen sei.

Nach telefonischer Rücksprache mit der Behörde sei ein Erscheinen am 16.05.2011 nicht mehr erforderlich gewesen, da für den 30.05.2011 zu UR30-13-2011 ohnehin eine Verhandlung anberaumt worden sei und dieser Auflagenpunkt vor Ort überprüft werden solle.

 

Die Auflagenpunkte 1-3 seien am 16.05.2011 bereits umgesetzt gewesen. Der Auflagepunkt 4 sei ebenfalls umgesetzt und die Umsetzung am 31.05.2011 der Behörde gemeldet worden.

 

Die Erfüllung der Auflagenpunkte 5 und 6 sei der Behörde mit Mail vom 10.06.2011 bekannt gegeben worden. Auch sämtliche anderen Auflagen seien erfüllt.

 

Aus diesen Gründen werden die Berufungsanträge gestellt,

eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS anzuberaumen,

der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der dahin­gehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, in eventu gemäß § 21 VStG vom Verhängen einer Strafe abgesehen, in eventu die verhängte Strafe herabgesetzt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.     die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.     die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforder­lich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2. anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkreti­sierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbe­gründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z 1 VStG).

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Bescheides gemäß § 367 Z 25 um den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG  zu entsprechen, die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die die belangte Behörde dem Beschuldigten zur Last legt.

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Umschreibungen der als erwiesen angenommenen Taten geht lediglich dahin, zur angeführten Tatzeit die entsprechenden (zitierten Auflagepunkte) nicht eingehalten zu haben, ohne näher zu umschreiben, worin diese Nichteinhaltung jeweils gelegen ist.

Eine solche Feststellung bildet nach den Ausführungen des Verwaltungs­gerichtshofes jedoch lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes.

 

Um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, hätte es beispielsweise zu Spruchpunkt 1. einer Feststellung bedurft, dass die Brandabschnittsbildung entsprechend dem festgestellten Sachverhalt  überhaupt nicht ausgeführt wurde oder möglicherweise die vorgenommene Ausführung aus bestimmten Gründen nicht zur Gänze dem Vorschreibungspunkt entspricht.

 

Da der Tatvorwurf somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG entspricht, war das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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