Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100882/2/Sch/Kf

Linz, 03.11.1992

VwSen - 100882/2/Sch/Kf Linz, am 3. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R S vom 17. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. August 1992, St.2.839/91-H (Faktum 3.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge in diesem Punkt.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. August 1992, Cst 2.839/91-H, über Herrn R S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG i.V.m. § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Mietwagen- und Taxigesellschaft mbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, der Behörde über deren schriftliches Verlangen (zugestellt am 7. Februar 1991) nicht binnen zwei Wochen (das war bis zum 21. Februar 1991) Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. Jänner 1991 um 13.05 Uhr gelenkt hat (Faktum 3.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Das im Akt einliegende Konzept betreffend die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 5. Februar 1991 weist beim angeführten Kennzeichen eine offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführende Unleserlichkeit auf. Es ist nämlich der Buchstabe, der der Ziffernfolge unmittelbar voransteht, unleserlich. Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich muß davon ausgegangen werden, daß auch die Ausfertigung der Erledigung, die dem Berufungswerber zugegangen ist, diese Unleserlichkeit aufweist. Der Berufungswerber war daher aufgrund einer solchen mangelhaften Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen. Eine solche Verpflichtung wird nur durch eine fehlerfreie und in allen wesentlichen Punkten, insbesonders dem Kennzeichen, leserliche Aufforderung ausgelöst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Hinsichtlich der beiden weiteren in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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