Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100883/4/Sch/Kf

Linz, 10.11.1992

VwSen - 100883/4/Sch/Kf Linz, am 10. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J S vom 11. März 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 1992, VerkR96/6602/1991/Stei/Ha, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 19. Februar 1992, VerkR96/6602/1991/Stei/Ha, den Einspruch des Herrn J S, gegen die Strafverfügung vom 3. Dezember 1991, VerkR96/6602/1991/Stei/Ha, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, VerkR96/6602/1991/Stei/Ga, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 30. Dezember 1991 zugestellt und von diesem auch eigenhändig übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 13. Jänner 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seinen Einspruch jedoch erst am 15. März 1992 (Datum des Poststempels) eingebracht. Die Erstbehörde hatte daher den Einspruch zurückzuweisen, ohne auf das Vorbringen selbst eingehen zu können.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Abweisung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber erklärte diesbezüglich, trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage seine Berufung aufrechterhalten zu wollen, sodaß eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu ergehen hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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