Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100884/4/Br/La

Linz, 13.11.1992

VwSen - 100884/4/Br/La Linz, am 13. November 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. R H, vom 14. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Oktober 1992, VerkR96/4154/1992, wegen Übertretung des § 38 Abs.1 StVO iVm. § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht:

I. Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG, § 33 Abs.4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) iVm § 32 Abs.2 VStG, § 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991), sowie § 13 Abs.1 ZustG (Zustellgesetz 1982, idF BGBl 1990/357).

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. September 1992, Zl.: VerkR/96/4154/1992/Stei/He wegen der Übertretung nach § 46 Abs.4d StVO 1960 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Zusätzlich wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 100 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, am 30. September 1992 dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt (siehe beigeschlossener Rückschein). Mit diesem Tag wurde daher die Zustellung wirksam (§ 17 Abs.3 ZustellG). Der Lauf der Berufungsfrist hatte sohin am 30. September 1992 begonnen und endete am 14. Oktober 1992 um 24.00 Uhr. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich mit 14. Oktober 1992 datierten Schreiben Berufung erhoben. Dieses Schreiben wurde laut Poststempel jedoch erst mit 19. Oktober 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Es langte bei der Erstbehörde am 22. Oktober 1992 ein (Eingangsstempel der Behörde).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR96/4154/1992/Stei/He, beim Postamt Gallneukirchen wurde der Behebungszeitpunkt des Straferkenntnisses erhoben (siehe Aktenvermerk). Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt gegeben.

4. Laut Postamt Gallneukirchen wurde das ab 30. September 1992 zur Abholung bereitliegende Schriftstück bereits mit diesem Datum vom Berufungswerber persönlich behoben. Dem Rechtsmittelwerber wurde die offenkundig verspätet eingebrachte Berufung in der über Antrag des Berufungswerbers anberaumten öffentlich mündlichen Verhandlung vorgehalten. Diesem Umstand vermochte der Berufungswerber keine relevanten Aspekte entgegenzuhalten.

4.1. Der Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 14. Oktober 1992.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst mit 19. Oktober 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 32 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Er vermochte in seiner Vernehmung keine Umstände namhaft zu machen, welche der rechtzeitigen Einbringung der Berufung als Hindernis entgegen gestanden wären.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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