Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102469/13/Bi/Km

Linz, 26.06.1995

VwSen-102469/13/Bi/Km Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über den Antrag des Herrn Ing. Mag. F, Linz, vom 15. Mai 1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Verfahren in Angelegenheit der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. November 1994, Cst.8669/94-W, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.

Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 71 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im oben angeführten Berufungsverfahren wurden dem Antragsteller seitens des unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen mit der Einladung zur Abgabe einer Äußerung übermittelt und dieses Schreiben von ihm eigenhändig am 16. März 1995 übernommen. Da beim unabhängigen Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt ist, erging ankündigungsgemäß die Berufungsentscheidung in Form des Erkenntnisses vom 26. April 1995, VwSen-102469/9/Bi/Fb, welches am 11. Mai 1995 zugestellt wurde.

Am 15. Mai 1995 stellte Herr Mag. H mittels Fax den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe dem Erkenntnis entnommen, daß seine Stellungnahme vom 20. März 1995 nicht eingelangt sei. Diese Stellungnahme wurde dem Wiedereinsetzungsantrag beigegeben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht im Sinn des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG gestellt. Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berufen, da die Stellungnahme im Berufungsverfahren einzubringen war. Da im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe die in Rede stehende Stellungnahme am letzten Tag der Frist persönlich abgeben wollen, habe aber niemanden mehr erreicht.

Bei der Eingangstür des Gebäudes habe er einen offenbar zum Haus gehörenden Mann getroffen, den er gefragt habe, wo er das Schriftstück deponieren könne, und dieser habe ihn auf den links neben der Eingangstür befindlichen Briefkasten hingewiesen. Er habe das Schriftstück daraufhin dort hineingeworfen und erst durch die Ausführungen im Erkenntnis vom 26. April 1995 erfahren, daß diese Stellungnahme offenbar nicht beim Verwaltungssenat eingelangt sei.

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat an der Darstellung des Antragstellers über die Deponierung des Schriftstückes im links neben der Eingangstür des Hauses Fabrikstraße 32 befind lichen Briefkasten, der dort in Form eines senkrecht montierten unten geschlossenen gelben Zeitungsrohres mit Holzdeckel und der Aufschrift "Zeitungen für den O.ö.

Verwaltungssenat" angebracht ist, keinen Zweifel hegt. Aus welchem Grund dieses Schriftstück, das bis zum heutigen Tag nur in Form der dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigegebenen Kopie vorliegt, beim unabhängigen Verwaltungssenat und damit beim zuständigen Einzelmitglied nicht eingelangt ist, ist nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen.

Den Ausführungen des Antragstellers, er habe, soweit er sich erinnern könne, das Schriftstück am 30. März 1995 in den Briefkasten gelegt, sohin die ihm eingeräumte Frist gewahrt, ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzusetzen. Das bedeutet aber, daß die im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs seitens des unabhängigen Verwaltungssenates gesetzte Frist nicht versäumt wurde. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 1986, 86/03/0176 u.a.).

Am Rande zu bemerken ist, daß die in der Stellungnahme vom 20. März 1995 dargelegten Argumente nicht geeignet gewesen wären, eine dem Inhalt nach andere Berufungsentscheidung herbeizuführen, da die aufgezeigten Überlegungen eher als Grundlage für eine Ausdehnung der 30 km/h-Zone über das derzeitige Zonenende hinaus dienen könnten als für eine Einschränkung, wobei für den unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Anlaß dafür besteht, auf den baulich getrennten Richtungsfahrbahnen der Dornacher Straße unterschiedliche Geschwindigkeitsbestimmungen zu rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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