Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150890/2/Lg/Hu/Ba

Linz, 27.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn X X, X, X-X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. Mai 2011, Zl. BauR96-417-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene    Straferkenntnis bestätigt.   

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des            erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des   Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe     von 30 Euro zu leisten.      

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen X am 20. Juli 2010 um 9.42 Uhr die mautpflichtige A8 bei ABKM 37.400 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Es sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor:

 

"Ihr Bescheid vom 19.05.2011 sowie vorangegangene Beweisführungen sind ein einziger Widerspruch in sich.

 

Ich fühle mich von Ihnen und Ihrer Behörde nach § 870 ff. ABGB unter Vortäuschung falscher Tatsachen als arglistig getäuscht und erkenne Ihren Bescheid in vollem Umfang als nichtrechtmäßig an.

 

Aufgrund Ihrer zweifelhaften Beweisführung muss ich von einer Unterschlagung bzw. Fälschung der Beweismittel ausgehen.

 

In Ihrer Beweiswürdigung im o.g. Bescheid behaupten Sie:

„Bei den vorgelegten Beweisfotos ist deutlich erkennbar, dass auf der Vignette ein aufgedrucktes Kreuz (schwarzes „X") aufscheint und somit die Vignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht war und daher am Tattag keine Gültigkeit hatte."

 

Ihnen liegen offensichtlich Beweisfotos vor, die sich meiner Kenntnis entziehen.

Auf den am 25.03.2011 mir vorgelegten „Beweisfotos" ist dagegen keine Vignette mit einem schwarzen „X" zu sehen.

 

Des Weiteren behaupten Sie, dass ich den durch das privatwirtschaftliche Unternehmen ASFINAG angeblich übermittelten Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht nachgekommen bin.

 

Eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut seitens der ASFINAG hat niemals stattgefunden. Einen Beweis für Ihre Behauptung, dass mir eine solche Aufforderung jemals zugestellt worden ist, haben Sie mir bis heute nicht vorgelegt.

 

Dass das Aufkleben der Vignetten, It. Punkt 7.1 der Mautordnung Version 25 Teil A, nur auf einer Seitenscheibe des Fahrzeugs nicht zulässig ist, wird in Ihrem Schreiben nicht erwähnt Das Aufkleben der Vignetten auf anderen Fahrzeugteilen, außer auf eine Seitenscheibe, ist in der soeben genannten Mautordnung nicht ausdrücklich verboten.

Alles, was nicht zweifelhaft ausgeschlossen ist, gilt für mich eindeutig als zulässig und vollkommen gesetzeskonform.

 

Die von der ASFINAG im Schreiben vom 14.03.2011 dargestellte Deliktbeschreibung „Komplette Nichtentrichtung der Maut - Keine Vignette. Tatbestand der Mautprellerei wurde erfüllt." entspricht bewiesenermaßen nicht den Tatsachen. Die Maut wurde zu keinem Zeitpunkt geprellt.

Die Rechnungskopie (Beleg-Nr. 1205/003/00003) über die Beschaffung der Autobahnvignette (Vignetten-Nummer: 427935279309) vom 20.07.2010 sowie die Beweisfotos über das ordnungsgemäße Aufkleben derselben auf das Fahrzeug liegen Ihnen bereits vor. (Die Fotos wurden Ihnen bzw. Ihrer Kollegin Frau E H mit dem Schreiben vom 28.03.2011 in abgedruckter Form vorgelegt.)

 

Des Weiteren behaupten Sie, dass wenn eine Verhaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, gemäß §5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Ich habe zu keinem Zeitpunkt gesetzeswidrig gehandelt.

 

Im Gegenteil! Die Vignette wurde ordnungsgemäß vor Übertreten der österreichischen Staatsgrenze gekauft und durch das komplette Abziehen der Schutzfolie ordnungsgemäß auf die Scheiben-Innenseite des Fahrzeugs, von außen gut sichtbar, eingeklebt.

Hinweis: Dieselbe bleibt bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit weiterhin auf der Scheibe kleben.

 

Angesichts aller hier aufgeführten Tatsachen fordere ich Sie so hiermit auf, das gegen mich unberechtigt eröffnete und unverhältnismäßige Verfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen und mich von jeglicher Schuld bzw. Strafzahlungen freizusprechen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. November 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 1. September 2010 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 16. Dezember 2010 bringt der Bw vor, dass die Vignette bereits in Deutschland (OMV Autogrill Deutschland GmbH Donautal West, Reichsgrafenstraße 36, 94036 Passau) am 20.7.2010, 9.10 Uhr – wie dem kopierten Belegschein Nr. 1205/003/00003 zu entnehmen – gekauft worden sei. Verstöße gegen § 20 Abs.1 und § 10 Abs.1 BStMG liegen nicht vor, die Autobahngebühr sei noch vor der österreichischen Grenze durch Erwerb einer zeitabhängigen Vignette beglichen worden. Ebenso liege kein Verstoß gegen § 11 Abs.1 BStMG vor, da die Vignette am Fahrzeug angebracht worden sei. Da der Bw sich keiner Schuld bewusst sei, bitte er um Einstellung des Verfahrens.

 

Dem Einspruch beigelegt ist eine Rechnungskopie der Autogrill Deutschland GmbH.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 14. März 2011 sei zu entnehmen,  dass der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten, benutzt habe. Dies sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Dem Schreiben angeschlossen sind Beweisfotos.

 

Dazu äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 28. März 2011 folgendermaßen:

 

"Zusätzlich zu meinem Einspruch vom 12.02.2011 möchte ich gerne zur Ihrem Schreiben vom 21.03.2011 wie folgt Stellung nehmen:

 

In der ganzen Urlaubseuphorie haben wir die beiden Autobahnvignetten für Österreich und Slowenien, entgegen der abgebildeten Empfehlungen auf der Vignettenrückseite, versehentlich auf die Heckscheibe geklebt.

Auf unsere Unachtsamkeit sind wir bereits sowohl in Österreich als auch in Slowenien von den Beamten hingewiesen worden.

Die Weiterfahrt durfte von uns mit einer mündlichen Verwarnung und ohne weitere Konsequenzen bzw. Zahlung einer Ersatzmaut fortgesetzt werden. (Das Aufkleben auf hintere Scheibe ist schließlich, lt. Punkt 71. der Mautordnung Version 25 Teil A, auch nicht verboten). Damit war die Angelegenheit für uns erledigt.

 

Eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut, wie von dem privatwirtschaftlichen Unternehmen ASFINAG behauptet, hat übrigens niemals stattgefunden. Demzufolge konnte meinerseits auch kein Einspruch auf die Forderung derselben erhoben werden. Die von der ASFINAG im Schreiben vom 14.03.2011 dargestellte Deliktbeschreibung „Komplette Nichtentrichtung der Maut - Keine Vignette, Tatbestand der Mautprellerei wurde erfüllt." entspricht nicht der Tatsachen. Die Maut wurde zu keinem Zeitpunkt geprellt.

Bei unserer erneuten Urlaubsreise im Oktober 2010 haben wir aus unserer Unachtsamkeit gelernt und die Vignetten, wie auf der Vignettenrückseite empfohlen, entsprechend auf die Frontscheibe geklebt. (Siehe Foto!)

Dass die Empfehlung zum Aufkleben der Vignetten der einfacheren Kontrolle durch Videoüberwachung dienen soll, war uns zu dem Zeitpunkt nicht bekannt.

Auf dem Fahrzeug sind die Vignetten vom 20.07.2010 immer noch geklebt. Dasselbe kann auf Wunsch jederzeit zur nächsten deutschen Polizeidienststelle zur Beweisaufnahme vorgefahren werden.

 

Da ich mir weiterhin keiner Schuld bewusst bin möchte ich Sie bitten das von Ihnen gegen mich eröffnete Verfahren einzustellen und von jeglicher Strafzahlungen abzusehen."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mit "Abmahnung" vom 28. Juli 2011 forderte der Bw die Erstbehörde auf, bei künftigen Briefkorrespondenzen die Angaben seines Geburtsdatums sowie sonstiger Daten sensibler Art in der Adresszeile zu unterlassen, da dies einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen darstelle und er sich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte einzuleiten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1. der Mautordung lautet: An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

4.2. Der Bw benutzte das mautpflichtige Straßennetz ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten. Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. Auf dem Beweisfoto ist keine Vignette sichtbar. Im Zweifel wird dem Bw jedoch Glauben geschenkt, dass bereits zum Zeitpunkt der Tat eine Vignette auf der Heckscheibe befestigt war (vgl. sein Schreiben vom 28. März 2011). Somit ist klar, dass Punkt 7.1. der Mautordnung nicht eingehalten wurde, da diese ein Aufkleben auf der Windschutzscheibe vorschreibt. Diese Vorschrift stellt keinen sinnlosen Formalismus dar, sondern sichert die automatische Vignettenkontrolle.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da es der Bw versäumt hat, sich vor Benützung der mautpflichtigen Strecken im ausreichenden Maße über die rechtlichen Vorschriften zu informieren. Insbesondere ist auf die Vignettenrückseite zu verweisen, wo, wie in der Mautordnung und unter Beifügung einer bildlichen Darstellung, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Vignette an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Auf die Vignettenrückseite nimmt das Schreiben des Bw vom 28. März 2011 explizit Bezug. An der Klarheit der Hinweise auf der Vignettenrückseite zweifelt auch der Bw nicht, wie sein Schreiben vom 28. März 2011 zeigt ("wie auf der Vignettenrückseite empfohlen … auf die Frontscheibe geklebt").

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin unter Anwendung des außerordentlichen Milderungs­rechts die gesetzliche vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten wurde. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da das Verschulden des Bw nicht als geringfügig anzusehen ist und das Erschweren der (automatischen) Vignettenkontrolle keine unerhebliche Tatfolge darstellt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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