Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166009/11/Ki/Eg

Linz, 20.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 2. Mai 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. April 2011, VerkR96-494-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 104 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-494-2011 vom 12. April 2011 folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Tatort:  Wels, Terminalstraße 111 (Ort der Fahrzeugkontrolle)

Tatzeit: 12.8.2010, 15.51 Uhr (Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle)

Fahrzeug:         PKW Jeep, Kennz. X, Anhänger Brenderup, Kennz. X

 

Übertretungen:

Sie haben o.g. Fahrzeug mit dem o.g. Anhänger gelenkt, wobei  im Zuge der Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl es Ihnen zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugten, dass

1)      die Beladung des Anhängers den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers durch die Beladung um 700 kg überschritten wurde;

2)      die Beladung des von Ihnen zu lenkenden Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da die Ladung, bestehend aus zwei Big-Bags, unzureichend gesichert war;

3)      der Anhänger den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das Stützrad so beschädigt war, dass der Anhänger vom Zugfahrzeug ohne technische Hilfsmittel nicht abgehängt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1)      § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

2)      § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

3)      E 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe:                               gemäß Strafnorm:                               Ersatzfreiheitsstrafe:

zu 1) 250 Euro                         § 134 Abs. 1 KFG                                120 Stunden

zu 2) 200 Euro                         § 134 Abs. 1 KFG                                  96 Stunden

zu 2)    70 Euro                      § 134 Abs. 1 KFG                                  36 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu entrichten:

52,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 572,00 Euro."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 Berufung erhoben und beantragt, der UVS möge in Stattgabe der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten zur Gänze einstellen, allenfalls hinsichtlich einzelner Vorwürfe in Richtung einer Einstellung des Verfahrens abändern, jedenfalls auch in Bezug auf die verhängen Strafen eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vornehmen.

 

Im Wesentlichen werden die Tatvorwürfe bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen  Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2011. An dieser Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. eine Vertretung der belangten Behörde sind nicht erschienen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte X vom Amt der Oö. Landesregierung.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich (Autobahnpolizeiinspektion Wels) vom 16. August 2010 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bundespolizeidirektion Wels zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels (GZ. 2-S-17.170/10/S vom 15. September 2010) wurde beeinsprucht.

 

Hinsichtlich der einzelnen Fakten wurde in diesem Einspruch ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber hinsichtlich Beladung eine zumutbare Überprüfung vorgenommen hätte und es ihm angesichts des Ladegutes kaum möglich gewesen wäre, ein exaktes Gewicht festzustellen. Weiters, dass das Ladegut gesichert gewesen sei und letztlich wird behauptet, er habe ein Ersatzrad mitgeführt. Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Thema Ladung und Möglichkeiten des Erkennens einer Überladung sowie zum Thema Befestigung der Ladung.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat in der Folge das Verfahren gemäß § 29 a VStG an die gemäß dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten.

 

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In einer im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 21. Juli 2011 führte der verkehrstechnische Amtssachverständige zu den einzelnen Vorwürfen Nachstehendes aus:

 

"Stellungnahme

 

Im gegenständlichen Fall wurde vom Meldungsleger der Kraftwagenzug von X, bestehend aus PKW, Marke Jeep, Type Grand Cherokee, Pol. Kz. X und Zentralachsanhänger, Marke Brenderup, Type 3-Seitenkopper, Pol. Kz. X wegen

1)      Fehlen des Stützrades,

2)      wegen Überladung des Anhängers und

3)      wegen mangelnder Ladungssicherung

zur anzeige gebracht.

 

Zu den besagten Beanstandungen wird aus techn. Sicht folgendes festgestellt:

 

Zu Punkt 1) fehlendes Stützrad

 

Grundsätzlich muss die Verbindung der Fahrzeuge gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug und lösbar sein. Zentralachsanhänger sind weiters mit einer in der Höhe verstellbaren Vorrichtungen zu versehen, durch die ein unabsichtiges Kippen verhindert werden kann (Anhängerstütze). Im gegenständlichen Fall waren diese Vorgaben nicht erfüllt, da das Stütztrad fehlte.

 

Aus vorgangs beschriebenen Gründen stellte dieser Mangel aus verkehrstechnischer Sicht einen schweren Mangel dar, welcher auch vom Lenker vor Fahrtantritt erkennbar war.

 

Zu Punkt 2) zur beanstandeten Überladung des Zentralachsanhängers

 

Die Verwiegung erfolgte auf der nicht selbständigen Brückenwaage (NSW) am ÖBB Terminal in Wels. Die vom Meldungsleger angeforderten Eichunterlagen wurden nachgereicht und liegen dem Verfahrensakt bei. demnach wies die Brückenwaage zum Zeitpunkt der Verwiegung eine gültige Eichung auf.

 

Wegen des fehlenden Stützrades konnte der Zentralachsanhänger zur Verwiegung nicht vom Zugfahrzeug abgekuppelt werden. Um den Anhänger trotzdem verwiegen zu können, wurden lediglich die beiden Achsen des Zentralachsanhängers mit der Brückenwaage im angekuppelten Zustand verwogen. Das Zugfahrzeug befand sich bei der Verwiegung nicht auf der Brückenwaage.

 

Den einschlägigen Vorschriften entsprechend, darf die Verwiegung von Fahrzeugen nur in der Weise erfolgen, dass sich alle Räder des Fahrzeuges auf der Wiegebrücke befunden (Verbot der achsweisen Wägung).

Im gegenständlichen Fall befanden sich alle Räder des Anhängers auf der Wiegebrücke, weshalb diese Vorgabe erfüllt wurde.

 

Durch das Nichtlösen der Anhängevorrichtung wurde aber zum Zeitpunkt der Verwiegung eine bestimmte Gewichtskraft über die Anhängevorrichtung auf das Zugfahrzeug übertragen, sodass das bei der Verwiegung festgestellte Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht des Anhängers entsprach.

Zudem konnte es durch das Nichtlösen der Anhängevorrichtung zu geringen Zugspannungen zwischen den beiden Fahrzeugen kommen, welche ebenfalls das Wiegeergebnis, wenn auch in vernachlässigbarer Größe, beeinflussen hätten können.

 

Aus gesetzlicher Sicht muss demnach bei dieser Verwiegung von einer nicht den Vorgaben entsprechenden und daraus resultierenden Fehlverwiegung ausgegangen werden.

 

Aus technischer Sicht und aus den aus der Praxis gewonnenen Erfahrungswerten musste das tatsächliche Gesamtgewicht des Zentralachsanhängers aber höher gewesen sein, als das mit der Brückenwaage ermittelte Gewicht von 3100 kg, da die über die Anhängevorrichtung auf das Zugfahrzeug übertragene Gewichtskraft von der Brückenwaage nicht erfasst wurde.

 

Zur Erkennbarkeit der besagten Überladung wurde tel. Rücksprache bei der Fa. X, Fr. X, Tel.: X gehalten. Nach ihrer Aussage befindet sich in einem randvoll befüllten Bigbag, ca. 0,75 m³ Kies mit einem Gewicht von ca. 1250 kg. Dies deckt sich auch mit dem vom Meldungsleger ermittelten Werten. Demnach wäre der Lenker durchaus in der Lage gewesen, das ungefähre Gesicht der Bigbags festzustellen. Weiters befindet sich bei der Fa. Xl eine Brückenwaage. Nach Aussage von Fr. X wird ausnahmlos jeder Transport verwogen, da andernfalls die abgeholte Ware nicht verrechnet werden könnte.

 

Zu Punkt 3) mangelhafte Ladungssicherung

 

Wie aus dem Verwaltungsstrafakt und der Lichtbildbeilage ersichtlich, befanden sich randvoll befüllten Bigbags hintereinander ca. in der Mitte der Ladefläche des Anhängers. Ein Formschluss zu den Bordwänden bestand nicht. Zur Ladungssicherung wurden die Bigbags außen über die Bordwände verlaufend mit jeweils einem Zurrgurt nieder gezurrt.

 

Bei dieser Art der Ladungssicherung handelt es sich um ein kraftfahrschlüssiges Verfahren. Beim Niederzurren wird das Zurrmittel über die Ladung geführt und mit einem Spannelement (Ratsche) nieder gespannt. Die Kraft, die so über das Zurrmittel auf die Ladung einwirkt, wird als Vorspannkraft bezeichnet. Das Prinzip der kraftschlüssigen Ladungssicherung beruht darauf, dass mit Hilfe der Vorspannkraft und dem vorhandenen Reibbeiwert die Reibungskraft zwischen Ladung und Ladefläche erhöht wird und so ein Verrutschen der Ladung verhindert werden soll.

Voraussetzung ist allerdings, dass die durch die Ratsche eingebracht Vorspannkraft des Gurtes dauerhaft erhalten bleibt.

 

Wie aus der Lichtbildbeilage ersichtlich, schneiden beide Gurte bereits tief in die Ladung ein, da der Bigbags und der Kies nicht in der Lage sind, dem enormen Druck des Gurtbandes stand zu halten. Auch nach dem Nachzurren wird das Gurtband sich immer wieder lockern und dadurch die erforderliche Vorspannkraft des Gurtes schwinden. Diese Art der Ladung kann in dieser Form nicht den Vorschriften entsprechend gesichert werden.

Eine sinnvolle und in der Praxis häufig angewandte Alternative ist bei derartigen Ladungen der Einsatz einer Zurrplane. Durch diese wird einerseits die Vorspannkraft auf das gesamte Ladegut gleichmäßig verteilt und so das einschneiden und das damit verbundene Lockerwerden des Gurtes verhindert. Zudem schützt die Plane gegen ungewollten Ladungsverlust der randvoll befüllten Bigbags (siehe Lichtbildbeilage).

 

Zur Zurrgurtanzahl wird noch angemerkt, dass zwei Zurrgurte im Niederzurrverfahren auch bei einer stabilen Ladung nicht ausreichend gewesen wären. Unter Annahme eines sehr hohen Reibbeiwert und u=0,45 und einem Vorspannkraft der Ratsche von STF=400 daN, einem Zurrwinkel von 45° und einem Ladungsgesicht von 2500 kg hätten mindestens 4 Zurrgurte zum Einsatz kommen müssen, um die Ladung in Fahrtrichtung bei einem entsprechenden Fahrmanöver - Vollverzögerung – in Position zu halten.

 

Abschließend wird daher festgestellt, dass die besagte Ladung nicht den Vorgaben entsprechend gesichert war.

Da ein entsprechenden Fahrmanöver – Vollbremsung oder Bremsausweichmanöver – zwangsläufig zum Verrutschen der Ladung und einem damit verbundenen Ladungsverlust geführt hätte, muss bei dieser völlig unzureichend gesicherten Ladung auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden."

 

Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht und es wurde einvernehmlich festgestellt, dass diese Stellungnahme als vom Sachverständigen im  Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erstelltes Gutachten anzusehen ist. Der Sachverständige erklärte auf ausdrückliches Befragen, dass er diese "Stellungnahme" korrekt, nämlich nach Befundaufnahme, erstellt hat. Auf Einwendungen des Rechtsvertreters, die Befundaufnahme sei nicht korrekt, zumal laut Anzeige das Stützrad lediglich beschädigt sein soll, erklärte der Sachverständige, dass es im Großen und Ganzen keinen Unterschied mache, ob das Stützrad überhaupt fehle oder dies so beschädigt sei, dass ein Ankuppeln oder Abkuppeln des Anhängers nicht möglich ist. Es sei in der Praxis durchaus möglich, dass unterwegs ein Abkuppeln notwendig werden könnte und daher jedenfalls das Stützrad aus technischer Sicht in Ordnung zu sein habe.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers brachte in rechtlicher Hinsicht noch vor, dass der Tatvorwurf hinsichtlich Faktum 2) betreffend Nichtsicherung der Beladung nicht konkretisiert sei.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen, sodass keine Bedenken dahingehend bestehen, dieses Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stütztlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stütztlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherheit liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Tatvorwurf in allen drei Punkten zu Recht besteht bzw. der objektive Sachverhalt verwirklicht wurde. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervor gekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Insbesondere ist im konkreten Falle drauf hinzuweisen, dass sehr wohl eine Verwiegung möglich gewesen wäre, sodass es nicht relevant ist, ob von einem Lenker die konkrete Überladung hätte bemerkt werden müssen. Darüber hinaus wird wohl von einem fachlich befähigten Kraftfahrzeuglenker zu erwarten sein, dass er in der Lage ist, hinsichtlich der Bigbags deren ungefähres Gewicht festzustellen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der Konkretisierung bezüglich Punkt 2) wird festgehalten, dass der diesbezügliche Tatvorwurf den Kriterien des § 44 a VStG entspricht. Es wird in diesem Punkt festgestellt, dass die Ladung unzureichend gesichert war, das Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG erfordert aber nicht, auch anzugeben, wie die Ladung richtig bzw. korrekt zu sichern wäre.

 

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, dieser Schätzung ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten.

 

Straferschwerend wurden keine Umstände festgestellt, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist. Einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden. Andererseits ist gerade im Interesse der Verkehrssicherheit, welche  durch nicht den Vorschriften entsprechende Fahrzeuge bzw. deren Beladung beeinträchtig werden kann, es aus generalpräventiver Sicht notwendig, eine entsprechende Bestrafung vorzunehmen, um die Bevölkerung  entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden kann.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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