Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166065/10/Ki/Eg

Linz, 20.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 26. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Mai 2011, VerkR96-495-1-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §3 24, 45 Abs. 1 Z. 2 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis in drei Punkten zur Last gelegt, er habe in Vertretung des zur satzungsgemäßen Vertretung nach außen hin berufenen Organs der Fa. X, welche Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen X, ist, nicht dafür Sorge getragen, dass den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen werde. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurden über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 Berufung mit dem Antrag, der UVS wolle in Stattgabe der Berufung das angefochtenen Straferkenntnisses aufheben und das Verfahren  gegen den Beschuldigten X zur Gänze einstellen.

 

Beigelegt wurde dieser Berufung unter anderem die Kopie eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen der X und der X, wonach zur Tatzeit die X Mieterin des verfahrensgegenständlichen Anhängers war. Dieser Mietvertrag, datiert vom 31. März 2009.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen  Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2009. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. eine Vertretung der belangten Behörde sind nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel wurden seitens der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich (Autobahnpolizeiinspektion Wels) mit Anzeige vom 16. August 2010 der Bundespolizeidirektion Wels zur Kenntnis gebracht. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug von X gelenkt wurde.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat zunächst gegen die zur Vertretung der X, welche Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen X war,  berufene X eine Strafverfügung (GZ. 2-S-17.168/10/S vom 15. September 2010) erlassen, welche mit Schriftsatz vom 30. September 2010 beeinsprucht wurde.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat daraufhin das Verfahren gemäß § 29 a VStG an die nach dem Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten, welche letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Laut Firmenbuchauszug (Stichtag 12. August 2010) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Gemäß § 103 a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hat der Mieter die im § 57 a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen verpflichteten befreien den anderen.

 

Gemäß § 103 a Abs. 1 Z. 3 KFG 1967 hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen (Z. 2 und 3 Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3) angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass in verfassungskonformer Interpretation, insbesondere des Abs. 1 Z. 1, diese Bestimmungen wohl auszulegen sein wird, dass im Falle einer Vermietung des Fahrzeuges sämtliche Pflichten grundsätzlich vom Zulassungsbesitzer an den Mieter übergehen.

 

Im gegenständlichen Falle war der Anhänger zum Tatzeitpunkt glaubhaft an die X vermietet, deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ jedoch nicht der Berufungswerber, sondern X war.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen war daher der Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin von der Verpflichtung des § 103 Abs. 1 KFG 1967 befreit und hat daher die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

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Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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