Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166240/4/Fra/Gr

Linz, 28.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, vom 5. August 2011 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juli 2011, AZ: S-1087/LZ/11, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 21. Jänner 2010, AZ. S0001087/LZ/1101/XXX, aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die Bundespolizeidirektion hat der Bw mit Strafverfügung vom 21. Jänner 2011, AZ: S-0001087/LZ/1101/XXX, denselben Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 28. Jänner 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist ist demnach am 11. Februar 2011 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 14. Februar 2011 um 16:11 Uhr per E-Mail – sohin verspätet – eingebracht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafvollstreckung zu vollstrecken. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Diese endete im konkreten Fall – siehe oben – mit Ablauf des 11. Februar 2011. Der gegenständliche Einspruch wurde jedoch erst am 14. Februar 2011 – sohin verspätet – erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung in der beeinspruchten Strafverfügung ist korrekt. Fällt die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsinstanz auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen. Sie hat das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Behörde erster Instanz verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen einen Beschuldigten zu fällen (VwGH vom 4. Mai 1988, 87/03/0218).

 

Die Bw teilte mit Eingabe vom 26.9.2011 als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt vom 8. September 2011, VwSen-166240/2/Fra/Gr, dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie nicht vorübergehend ortsabwesend war und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es ist daher davon auszugehen, dass die o.a. Strafverfügung rechtswirksam zugestellt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zuständigkeitshalber an die BPD Linz weitergeleitet.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG entfiel eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, weil sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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