Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166249/9/Ki/Kr

Linz, 23.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch X, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. August 2011, VerkR96-7160-2011, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 120 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64f VStG


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (92 Stunden EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 27. April 2011 um 11 Uhr 45 mit dem Fahrzeug PKW X in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden und sie habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

2. Die Berufungswerberin (Bw) hat durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Mai 2011 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 23. August 2011) vorgelegt wurde. Diese Berufung wurde am 19. September 2011 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Die Bw macht geltend, ihr tue der ganze Vorfall sehr leid und sie ersuche zumindest das Tatsachengeständnis als zusätzlichen Milderungsgrund zu berücksichtigen.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 beträgt bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass keine Vormerkungen die zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt in Rechtskraft gewesen und noch nicht getilgt sind, vorliegen würden, so dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommen würde. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwernisgründe seien nicht vorgelegen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Fahrerfluchtsdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt aber die Auffassung, dass, insbesondere auf Grund des einsichtigen Verhaltens der Bw, eine Herabsetzung des Strafausmaßes vertretbar ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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