Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166289/2/Zo/Gr

Linz, 26.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X vom 23. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. August 2011, Zahl: VerkR96-5470-2010/Fe wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird im Schulspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, zu verantworten hat.

 

Bei den verletzten Rechtsvorschriften wird § 9 Abs.1 VStG ergänzt.

 

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.

 

III. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu III: § 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass bei einer Kontrolle am 9. Dezember 2009 um 07:45 Uhr auf der A7 bei Straßenkilometer 2,500 in Fahrtrichtung Ansfelden festgestellt wurde, dass Herr X mit dem LKW – X Gefahrgüter, nämlich UN 1263 Farbe 3, III, 12 Fässer mit 33,650 Liter und UN 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G 8 (3), II, 12 Kanister mit 38,300 Liter transportierte, wobei festgestellt wurde, dass er die Bestimmungen des ADR nicht eingehalten habe. Er habe in seiner Funktion als Beförderer der Bucher Transporte GmbH (§ 9 VStG) zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit der von X gelenkten LKW befördert wurde und es unterlassen, es im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG sich zu vergewissern, dass die Ladung keine demgemäß § 2 Z.1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechen den offensichtlichen Mängel aufweist. Er beachtete die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt. Eine große Holzkiste mit Glastafeln war nicht gesichert und fiel während der Fahrt auf eine Palette, auf welcher gefährliche Güter befördert wurden. Dabei wurden drei Kanister mit dem gefährlichen Gut U 2920 stark beschädigt. Durch die nicht gesicherte große Kiste mit Glastafeln, welche auf einer weiteren großen Holzkiste mit Glastafeln gestapelt war und den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten konnte, war der sicher Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1, § 7 Abs.2, § 13 Abs.1a Z.3, § 27 Abs.2 Z.8 Gefahrgutbeförderungsgesetz und Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR sowie Abs. 1.4.2.2.1 lit.c ADR begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro (EFS fünf Tage) gemäß § 27 Abs.2 Z.8 GGBG verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem installiert habe. Er habe seine Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht, diese dürfte nicht überspannt werden. Er habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in seinem Unternehmen mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Er habe seinen Mitarbeiter X laufend entsprechend geschult (sowohl für den Transport von Gefahrgütern als auch für die Ladungssicherung). Weiters habe er die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften regelmäßig stichprobenartig überwacht. Vor dem Vorfall vom 9. Dezember 2009 habe es beim konkreten Lenker keinen Grund zur Beanstandung gegeben.

 

Dem Gesetz sei nicht entnehmen in welcher Form das Kontrollsystem aufgebaut werden müsse. Er habe persönlich stichprobenartig Kontrollen durchgeführt und es habe beim Lenker vor dem Vorfall keine Beanstandungen gegeben. Das in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angesprochene System einer Checkliste sei völlig zahnlos, weil eine derartige Checkliste keinesfalls sicherstelle, dass der Lenker die erforderlichen Maßnahmen auch tatsächlich durchführt. Auch eine telefonische Überprüfung helfe nicht weiter, da er als Geschäftsführer nicht wisse, welche Ladung jeweils beim Kunden aufgenommen werde. Es könne von keinem Betrieb verlangt werden, bei 30 bis 40 Fahrzeugen laufend bei den Mitarbeitern anzurufen, um zu erfahren, welche Ladung sie aufgenommen haben. Dies sei völlig unpraktikabel. Wesentlich wirksamer sei die persönliche Kontrolle, weil dann vor Ort die tatsächlichen Gegebenheiten von ihm überprüft und überwacht werden. Dabei könne er auch Missstände beseitigen und die Fahrer abmahnen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen. Er habe daher in seinem Betrieb ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Bei einer Kontrolle am 9. Dezember 2009 um 07:45 Uhr in Linz auf der A7 bei Kilometer 2,500 wurde festgestellt, das X mit dem LKW (Kennzeichen: X) die im Spruch angeführten Gefahrgüter transportierte. Weiters waren sonstige Gegenstände, u.a. zwei Kisten mit Glasplatten geladen. Die obere dieser Kisten war seitliche gekippt und auf die Fässer mit dem Gefahrgut UN 2920 gefallen. Dabei wurden drei Fässer stark deformiert. Der Lenker hat diese Ladung bei der X in X übernommen und selbst geladen. Die X, X, war Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes und der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

Der Vorfall selbst wurde im Verfahren nicht bestritten, der Berufungswerber führte aus, dass die Ladung von seinem Mitarbeiter erst nach der Abfahrt aus dem Unternehmen zugeladen wurde. Er habe als Geschäftsführer dafür gesorgt, dass der Lenker die einschlägigen Bestimmungen kennt, dieser sei auch entsprechend geschult gewesen und zwar sowohl hinsichtlich des Transportes von Gefahrgut als hinsichtlich der Ladungssicherung. Dazu legte er entsprechende Schulungsnachweise vor, im Jahr 2009 habe er die Schulung des Lenkers selbst übernommen, weil der Lenker an der jährlichen Schulung nicht habe teilnehmen können. Weiters habe er sich durch stichprobenartige Kontrollen bei seinen Lenkern, darunter auch X vergewissert, ob die Vorschriften eingehalten werden. Dabei gab es bisher keinen Grund zur Beanstandung, weshalb er davon ausgehen muss, dass der am 9. Dezember 2009 festgestellte Mangel bei der Transportsicherung ein einmaliges Vergehen seines Mitarbeiters war. Er habe also ein regelmäßiges Schulungssystem aufgebaut und durchgeführt und die Einhaltung der Vorschriften selbst stichprobenartig überprüft. Er sei daher seine Verpflichtungen als Geschäftsführer, soweit dies zumutbar und technisch möglich ist, nachgekommen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1a Z.3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine demgemäß § 2 Z.1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechen, den offensichtliche Mängel insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweißen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Verstandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder im Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird und die zu einer Beschädigung der Verstandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zum Beispiel schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung von Versandstücken kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Gurte oder Bänder verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu keiner Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall war die sonstige Ladung nicht ausreichend gesichert, weshalb eine Kiste auf die Fässer mit Gefahrgut gefallen ist und diese beschädigt hat. Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Beförderers hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Er bekämpft sein Verschulden, indem er ein - aus seiner Sicht – ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat. Dazu ist auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Schulungen und stichprobenartige Kontrollen bei Weitem nicht ausreichen (siehe zum Beispiel VwGH vom 30. Oktober 2006, Zahl 2006/02/0253). Das Vorbringen des Berufungswerbers ist zwar insoweit zutreffend, als die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein taugliches Kontrollsystem in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllen sind, dies ändert aber nicht daran, dass ihn mangels eines entsprechenden Kontrollsystems fahrlässiges Verhalten trifft.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z.8 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs.1a oder § 23 Abs.2 befördert und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Bezüglich des anzuwendenden Strafrahmens kommt es nach der Bestimmung des § 27 Abs.2 GGBG entscheidend darauf an, in welche Gefahrenkategorie der jeweilige Mangel einzuordnen ist. Die mangelhafte Ladungssicherung ist nach dem Mängelkatalog entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzuordnen. Dabei kommt es sowohl auf die Schwere des Mangels als auch die von den Gefahrgütern ausgehenden Gefahren und die Menge der Gefahrgüter an. Im konkreten Fall hat die mangelhafte Ladungssicherung tatsächlich zu einer Deformation von drei Fässern mit Gefahrgut geführt und es handelte sich auch nicht um bloß ganz geringfügige Mengen von Gefahrgütern, sodass der Mangel mit einer hohen Gefahr einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden war. Die Erstinstanz hat ihn daher zutreffend in die Gefahrenkategorie I eingeordnet, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 750 Euro beträgt.

 

Über den Berufungswerber scheint eine einschlägige Vormerkung wegen einer Übertretung des GGBG aus dem Jahr 2008 auf. Dies stellt einen Straferschwerungsgrund dar. Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits beinahe zwei Jahre zurückliegt und der Berufungswerber die lange Verfahrensdauer nicht selbst zu vertreten hat. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung des GGBG anzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe ist nicht mögliche, weil die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 nicht vorliegen. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Verhältnis zwischen maximaler Geldstrafe und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Der Berufung kann daher – wenn auch nur in diesem Punkt – Berechtigung zu, weshalb der Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren zu zahlen hat.

 

Zu III

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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