Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166325/2/Fra/Gr

Linz, 26.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. August 2011, VerkR96-2871-2911, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 25 Euro (EFS: fünf Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKWs, X, am 2. Februar 2011 um 17:10 Uhr in der Gemeinde Neumarkt im Hausruckkreis, Gemeindestraße Ortsgebiet, Marktplatz 28, Nr. 1202, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des PKWs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil festgestellt wurde, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren:

 

Xenon Licht

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bereits in Ihrem Einspruch vom 3. März 2011 gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Februar 2011 brachte die Bw vor, dass sie mit ihrem Sohn X, dem die parallel laufende Strafverfügung zu VerkR96-2870-2011 zugestellt wurde, in einem Haushalt lebe und ihr Sohn über eine gültige Lenkberechtigung verfüge. Er sei meistens mit seinem Auto, manchmal auch mit ihrem Auto unterwegs. Dass er an ihrem Auto am Vortag des 2. Februar 2011 ein anderes Licht angebracht hatte, entzog sich ihrer Kenntnis, da sie an diesem Tag und Abend nicht zu Hause gewesen sei. Am 2. Februar 2011 sei dann ihr Sohn um ca. 05:30 nach Kallham gefahren, um von dort mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen und dabei gleichzeitig – wie sie nachher in Erfahrung bringen konnte – die neuen Lichter zu testen. Es würde ihre Sorgfaltspflichten wohl an die Spitze treiben, wenn sie für die Zeit ihrer Abwesenheit jemand beauftragen müsste, um 05:00 früh in ihrer Garage vorbeizuschauen, um das Auto komplett durchzuchecken. Vom Umbau habe sie erst erfahren, als ihr Sohn ihr am Abend des 2. Februar 2011 von der Verkehrskontrolle erzählt habe.

 

Die belangte Behörde legt ihrem Straferkenntnis offensichtlich die Sachverhaltsfeststellungen der Bw zugrunde, ohne diese dezidiert anzuführen. Dieser Schluss ist jedoch aus dem Zitat des VwGH-Erkenntnisses vom 9. September 1989, Zahl: 89/08/0221, abzuleiten, wonach man auch dann strafbar sei, wenn ein Verstoß ohne Wissen und Willen begangen wurde.

 

In Ihrem Rechtsmittel vom 1. September 2011 gegen das Straferkenntnis beruft sich Bw vorerst auf inhaltlich zur Gänze auf ihren oa. Einspruch sowie auf die Angaben in ihrer schriftlichen Eingabe vom 25. März 2011 an die belangte Behörde. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich im Übrigen auf eine andere Situation.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt die Rechtsansicht der Bw aus folgenden Gründen:

 

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitszeitgesetz ergangen ist und auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung findet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 ergibt sich aus dieser Bestimmung die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern, wenn der Zustand eines zum Verkehr zugelassenes Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 

Die Bw hat glaubhaft dargelegt, dass ihr Sohn eigenmächtig am Vortag des Vorfalltages die Xenonlichter angebracht hat und sie diese Maßnahme nicht verhindern konnte. Ein Verschulden ist daher im konkreten Fall nicht nachweisbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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