Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165411/30/Kei/Th

Linz, 16.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. August 2010, Zl. VerkR96-1634-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Verantwortlicher der Firma X und X OG in X, X, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges, bis zum 20.05.2010 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 07.05.2010 GZ.: VerkR30-X die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen.

Tatort: Gemeinde Schwertberg

Tatzeit: 20.05.2010.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 44 Abs.4 KFG 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, DACIA SD Logan, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00 Euro                48 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. September 2010, Zl. VerkR96-1634-2010, Einsicht genommen und am 5. September 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X, X, BI X und GI X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der subjektiven Tatseite des dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es wird auch bemerkt, dass die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Wendung "als Verantwortlicher der Firma X und X OG" nicht ausreichend präzise ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1279 ff, hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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